Erbenermittlung nach Ausschlagung der Erben erster Ordnung

  • Ein Notariat -Nachlassgericht- in Baden-Württemberg.

    In einer Nachlasssache haben die Witwe und sämtliche bekannte Erben der ersten Ordnung die Erbschaft ausgeschlagen. Nach Angaben der Witwe ist kein verwertbarer Nachlass vorhanden und es bestehen Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 12.000,-- EUR.

    Die letzte Ausschlagungserklärung einer Tochter des Erblassers wurde dem Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt. Allerdings fehlte die Angabe, ob die Ausschlagende Kinder hat oder die Geburt eines Kindes erwartet. Die Ausschlagende wurde vom Nachlassgericht aufgefordert, diese Angaben noch mitzuteilen. Hierauf übersendet Sie ein E-Mail an das Nachlassgericht. In dem E-Mail befindet sich eine Anlage, in welcher Sie schriftlich, an das Nachlassgericht adressiert und unterschrieben erklärt, dass Sie keine Kinder hat und auch nicht die Geburt eines Kindes erwartet.


    1) Würdet Ihr diese Form zulassen oder die Erklärung noch in Schriftform auf dem Postweg anfordern?

    2) Sind vom Nachlassgericht weitere Erben zu ermitteln oder kann der Fall mit einer Verfügung gem. § 41 LFGG abgeschlossen werden?

  • Wieder einmal ein Fall, der ganz schnell erledigt werden kann.

    Siehe hier zu #1 und #6:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…0835#post930835

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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