BGB-Gesellschaft, Hofzugehörigkeitsvermerk

  • Anfang 2008 wurden auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts in einem Grundbuch, dessen Eigentümer 3 Personen in BGB-Gesellschaft waren, hinsichtlich der Anteile von 2 Landwirten Hofzugehörigkeitsvermerke eingetragen.
    Zwischenzeitlich hat ja der BGH die Rechtsfähigkeit der GbR erfunden und der Gesetzgeber hat dann nachgezogen. Eigentümer ist daher jetzt die GbR. Können die Hofzugehörigkeitsvermerke jetzt noch Bestand haben? Falls ja: Müssten dann nicht auch bei Grundbesitz von GmbHs, deren Gesellschafter Hofeigentümer sind, Hofzugehörigkeitsvermerke eingetragen werden?

  • Der Hofzugehörigkeitsvermerk besagt ja letztlich, dass der betroffene Gegenstand oder das betroffene Recht zum Hof gehört und somit wie der Hof vererbt wird - also nach HöfeO und nicht nach BGB.

    Ich denke, dass kann auch für einen GbR-Anteil gelten, so dass ich da von Amrs wegen als GBA nicht tätig werden würde. Es wäre ggf. Sache des Lw-Gerichts, um Löschung zu ersuchen. Du könntest aber natürlich Euer LwG auf den Zustand hinweisen und eine Prüfung anregen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das GbR-Eigentum kann aber nicht vererbt werden und die Hofzugehörigkeit eines Gesellschaftsanteils ist kaum möglich und wenn selbst sie möglich wäre, hätte sie im Grundbuch nichts verloren.

    Letztlich stellt sich die - durchaus spannende - Frage, ob die Höfeeigenschaft mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR erloschen ist. Denn das persönliche Eigentum der Gesellschafter, auf das sich die Hofzugehörigkeit beziehen konnte, gibt es nicht mehr.

  • Warum sollte die Zugehörigkeit eines Gesellschaftsanteils von vorn herein unmöglich sein?! Ich meine, auch Kontoguthaben und Beteiligungen an Genossenschaften können hofzugehörig sein.

    Ulf

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  • Fast alle Hofeigentümer sind Genossen einer oder mehrerer Genossenschaften. Diese Anteile können hofzugehörig sein. Könnte man Deiner Ansicht nach dann auch in die Grundbücher der Volksbanken Hofzugehörigkeitsvermerke eintragen werden (Der Geschäftsanteil des XY gehört zum Hof Dorfstadt 123)? Das wäre ja eine Goldgrube für die Landwirtschaftsgerichte. Die Volksbanken würden sich wohl bedanken!

  • Gut gekontert!

    Schauen wir doch einfach einmal ins Gesetz (§ 1 HöfeO):

    § 1
    Begriff des Hofes
    (1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. ...
    (2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.
    (3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.

    Damit ist klar, dass bei GbR-Eigentum im Rechtssinne keine Hofeigenschaft bestehen kann und dass die Hofeigenschaft bei Ehegatten-GbR's mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR erlosch.

    Ob der Gesellschaftsanteil eines GbR-Gesellschafters zu einem Hof gehören kann, erscheint mir mehr als zweifelhaft. Denn wie soll das vor sich gehen, wenn schon der Grundbesitz als solches - da der GbR gehörend - kein Hof i. S. der HöfeO sein kann? Aber selbst wenn dies möglich wäre, hätte ein Hofvermerk bezüglich eines Gesellschaftsanteils im Grundbuch nichts verloren, weil er keinerlei Einfluss auf das Eigentum der GbR oder die organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschafter hat. Die Rechtslage ist insoweit keine andere, als wenn für einen vererblichen Gesellschaftsanteil Nacherbfolge angeordnet wurde. Auch die Eintragung eines Nacherbenvermerks ist unzulässig.

    Im Ergebnis ist daher zu bezweifeln, ob das seinerzeitige Ersuchen des LwGerichts seine Berechtigung hatte. Ich würde daher beim LwGericht ein Ersuchen auf Löschung der Höfevemerke anregen.

  • Die Akten wurden dem Landwirtschaftsgericht vorgelegt. Mal abwarten, was jetzt passiert. Wenn die Hofzugehörigkeitsvermerke nicht gelöscht wird, dann kann unser Richter sich schon mal auf diverse Biogas-GmbHs von Landwirten freuen.

  • Ich wollte hier lediglich zum Ausdruck bringen, dass ich als GBA den Vermerk nicht von Amts wegen löschen würde, weil m.E. die Rechtslage dafür nicht klar genug ist. Ich halte es letzlich aber mit Euch und bin auch der Ansicht, dass der Vermerk hier nicht (mehr) ins GB gehört.

    Ulf

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  • Das Landwirtschaftsgericht hat mir geantwortet, das kein Löschungsersuchen gestellt wird, da die Gesellschaftsanteile auch Bestandteile des Hofes im Sinne des § 2 HöfeO sein dürften.
    Dann werde ich mich demnächst mal auf die Suche nach Grundbesitz von landwirtschaftlichen GmbHs machen, eine Gesellschafterliste anfordern, die (Hof-) grundakten der Gesellschafter beifügen und alles dem Landwirtschaftsgericht vorlegen.
    Ein Gesellschaftsanteil an einer GbR dürfte ja wohl einem GmbH-Anteil gleichstehen.

  • Müsste der Hofzugehörigkeitsvermerk bei GmbHs aber nicht eher ins HRB eingetragen werden und nicht im GB? Die Gesellschafter der GmbHs stehen schließlich auch nicht namentlich im GB.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mit dieser Antwort würde ich mich nicht zufrieden geben.

    Sowohl Testamentsvollstreckungs-, Verpfändungs- und Pfändungsvermerke als auch Nacherbenvermerke haben beim Gesellschaftsanteil - unstreitig - nichts verloren, weil von ihnen der Grundbesitz der GbR nicht betroffen ist, somit auch keine Verfügungsbeschränkung im Hinblick auf den Grundbesitz der GbR in Frage steht und ein Gesellschaftsanteil zudem nicht gutgläubig erworben werden kann.

    Dann hat aber auch der Vermerk der Hofeigenschaft nichts beim Gesellschafteranteil verloren, und zwar ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob ein Gesellschaftsanteil überhaupt zum Hofvermögen gehören kann.

    Ich würde das LwGericht daher um nochmalige Überprüfung seiner Rechtsauffassung bitten und darauf hinweisen, dass der Vermerk nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen als inhaltlich unzulässig gelöscht wird, falls kein Löschungsersuchen erfolgt.

  • Ich habe genau dieses Problem, allerdings liegt mir nunmehr ein Ersuchen auf Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerkes in einem Grundbuch vor, in welchem eine GbR als Eigentümerin eingetragen ist. Ich habe es abgelehnt das Ersuchen zu vollziehen. Es wird nun aber angeführt, dass zu einem Hof auch Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte etc. gehören können. Verglichen wird der GbR-Anteil mit Forstnutzungsrechten, Anteilen an Waldgenossenschaften etc. Es müsse jede dem Hof dienende Beteiligung an einem Verband erfasst sein, weshalb der Hofzugehörigkeitsvermerk eingetragen werden soll.

    Ich zweifle nicht an, dass der Anteil im Zweifel hofzugehörig sein kann. Ich halte aber aus den von euch vorab aufgeführten Gründen und dem Vergleich mit dem Nacherbenvermerk und der nicht zulässigen Beschränkung der GbR selbst, die Eintragung nicht für zulässig. Hat da mittlerweile jemand noch Rechtsprechung oder eine Kommentierung, die diese Ansicht untermauert? Ich wäre hierfür sehr dankbar!

  • Einmal zur Kenntnisnahme:

    OLG und auch BGH lehnen die Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerkes in einem Grundbuch ab, in welchem eine GbR als Eigentümer eingetragen ist, deren Gesellschafter einen Hof i.S.d. HöfeO führt und dessen Gesellschaftsanteil hofzugehörig ist (Entsch. noch nicht veröffentlicht).

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