Ich habe kürzlich ein Beispiel erlebt, wie eine Ausschlagung schlicht versägt werden kann. Auch wenn ich nicht mehr mit Nachlassverfahren befasst bin, würde mich interessieren, wer den Fehler zu verantworten hat.
Bei mir (Insolvenzgericht) erschien ein Bürger, der als Erbe zweiter Ordnung einen Antrag auf Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen wollte. Er gab an, dass der Erblasser zuletzt in der Maierstr. 2 (sinnwahrend verfremdet) in unserem Bezirk (A-Stadt) gewohnt habe. Danach wurde es widersprüchlich: er habe ausgeschlagen und jetzt ein Schreiben einer Gläubigerin erhalten, die eine Forderung gegen den Erblasser/Nachlass hat. Sodann wurde mir die Abschrift einer durch einen Notar beurkundeten an das AG A-Stadt gerichteten Ausschlagungserklärung mit der Angabe des letzten Wohnsitzes des Erblassers in der Maierstr. 2 in A-Stadt gezeigt. Der Bürger hatte auch das Schreiben der Gläubigerin mit Anlagen (Kreditantrag) dabei: das war unter der Anschrift Meierstr. 2 (ebenfalls sinnwahrend verfremdet) in der im Umland von A-Stadt befindlichen B-Stadt gelaufen. B-Stadt gehört zum Bezirk des AG C-Stadt. Nach dem Schreiben des AG C-Stadt komme er als Erbe in Betracht. Also dank Online-Zugriff EMA gemacht: der Erblasser war nie in A-Stadt gemeldet. Als nächstes Google Maps bemüht: Meierstr. in B-Stadt wurde sofort als vormaliger Wohnort identifiziert, Maierstr. in A-Stadt war es definitiv nicht.
Ernüchterung machte sich breit, da der Fehler mit der Adresse bisher nicht aufgefallen war.
Wer muss dafür einstehen: Fällt das in den Risikobereich der Erben, da bei der Ausschlagung nur die Unterschrift beglaubigt wird? Oder ist das am Ende gar ein beachtlicher Irrtum, der zur Anfechtung berechtigen würde (es sollte ja das Erbe ausgeschlagen werden, aber die Adressdaten und darüber auch das Gericht stimmten nicht)?