Annahme Amt TV und Generalvollmacht

  • Hallo!
    Ich habe einen Ehe- und Erbvertrag, wonach der Überlebende Ehegatte TV sein soll und die gemeinschaftlichen Abkömmlinge Erben.
    Ich habe gleich Termin, zu dem vermutlich der einzige Sohn mit der Generalvollmacht seiner Mutter kommt. Da die Mutter im Pflegeheim wohnt, wird sie vermutlich nicht mitkommen.
    Nehmen wir an, die Witwe ist nicht mehr fitt: Wie gehe ich jetzt am besten vor? Erbscheinsantrag vom Sohn ohne TV beantragen lassen und reinschreiben, dass die Mutter aus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht annehmen kann.
    Kann man den Erbschein dann einfach so erteilen?
    Ich will irgendwie ungern den Sohn aufgrund der Generalvollmacht Erklärungen bzgl. der Amtsannahme abgeben lassen... Ginge das denn und wäre das sinnvoller?
    Bzw. was wäre denn die beste Lösung, wenn die Witwe z.B. dement ist?
    Danke!

  • Die Amtsannahmeerklärung kann von einem Bevollmächtigten des TV abgegeben werden (KG OLGE 10, 452; Staudinger/Reimann § 2202 Rn. 7). Die Witwe kann allerdings nicht TV sein, wenn sie geschäftsunfähig ist oder ein anderer der in § 2201 BGB genannten Unfähigkeitsgründe vorliegt.

  • Dann wäre zu prüfen, ob die Anwendung von § 2200 BGB greift...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn sich alle einig sind, dann kann das Problem Witwe geschäftsfähig oder nicht, elegant gelöst werden. Mit der Vollmacht lehnt der Sohn namen der Witwe das Amt ab und beantragt gleichzeitig einen Erbschein ohne TV-Vermerk.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!