Ich soll aus einer noch nach §§ 154, 155 KostO erteilten vollstreckbaren Notarkostenrechnung vollstrecken (Sicherungshypothek).
Mein Problem ist, dass der Abdruck des Notarsiegels bei der Klausel fehlt. Der Siegelabdruck dürfte aso nachzuholen sein, denke ich.
Muss das Ding dann aber auch erneut zugestellt und die Wartefrist nach §§ 155 KostO, 798 ZPO wiederum abgewartet werden?