Hallo !
Brauche mal euren Rat.
In einem Nachlassverfahren wurde Nachlasspflegschaft angeordnet.Die Erben wurden noch nicht abschließend ermittelt.
Der Nachlasspfleger hat bisher ca.5 Genehmigungsanträge gestellt ( u.a.Verkauf einer Immobilie).
Habe immer einen Verfahrenspfleger bestellt.
Hätte ich statt des Verfahrenspflegers aber eher einen Pfleger nach § 1913 BGB über das Betreuungsgericht bestellen müssen ?