Beurkundung der Ausschlagung im Familiengericht

  • Dem NL Gericht wird eine durch den Familienrichter eines auswärtigen Gerichts im Rahmen einer dortigen Anhörung zum Sorgerecht beurkundete Ausschlagungserklärung vorgelegt.
    Ich bin nicht sicher, ob die Beurkundung wirksam ist.

  • Warum sollte diese nicht wirksam sein? Wenn der Richter das Geschäft der NL Abteilung an sich reißt und eine Ausschlagungserklärung beurkundet, bedeutet das nicht, dass diese Amtshandlung unwirksam ist.

    Dazu ist der Sachverhalt aber insgesamt zu dünn. Letztlich kommt es hinsichtlich der zu prüfenden Wirksamkeit der Erklärung auch erst im Erbscheinserteilungsverfahren an. Solange die Erklärung aber innerhalb der Ausschlagungsfrist dem zuständigen Gericht zugeht, sehe ich da keine Probleme.

  • Danke Husky,
    aber könnte man nicht analog zu § 127a ZPO die Wirksamkeit feststellen?
    Ich bin für alle Hinweise dankbar; das Familiengericht schickt mir die Urkunde und möchte gerne von mir wissen, ob "alles in Ordnung sei".
    Es geht hier um die Zustimmungserklärung des getrennt lebenden sorgeberechtigten Kindesvaters zur Erbausschlagung der Kindesmutter für drei minderjährige Kinder.
    Zahlreiche Gläubiger sitzen den Kindern heftig im Nacken.

  • ...könnte man nicht analog zu § 127a ZPO die Wirksamkeit feststellen?

    Gerade wenn sich schon zahlreiche Gläubiger gemeldet haben, würde ich im Interesse der minderjährigen Kinder auf "Nummer Sicher" gehen. Konkret: Ich würde den Vater (nochmals) ausschlagen lassen. Sofern die Frist hierfür bereits verstrichen ist, sollte eine Anfechtung durchgreifen, weil der Vater sich darauf verlassen durfte, dass seine von einem Richter protokollierte Erklärung ausreicht.

    Auch unter dem - nachrangigen - Kostengesichtspunkt dürfte die von mir vorgeschlagene Verfahrensweise im Hinblick auf die wahrscheinlich gegebene Möglichkeit, VKH zu bewilligen, unproblematisch sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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