Hinzuziehung von Erbenermittler durch das Nachlassgericht

  • Die kleine Anfrage ist ja ganz nett, aber z.B. bei Beck-Online hätte der Fragesteller dazu auch diverse positive obergerichtliche Entscheidungen gefunden und hätte so nicht den Finanzminister bemühen müssen :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bei (kleinen) Anfragen im Landtag geht es weniger darum, Aufklärung über die Rechtslage zu erlangen (die dürfte der Fragesteller vor der Anfrage bereits geklärt haben), sondern mehr darum, ein Thema in die politische Diskussion zu bringen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Weiß ich schon, nur weiß ich nicht so recht, was denn politisch mit dieser Anfrage gewollt gewesen sein könnte...

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  • Ich finde die Entscheidung des OLG Frankfurt/M. aus dem Jahre 1999 (OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 3. 12. 1999 - 20 W 445/97961; NJW-RR 2000, 960) sehr lesenswert dazu.

    In der dortigen, sehr umfangreichen Begrüdung heißt es dazu ganz klar, dass der Nachlasspfleger einen Erbenermittler beauftragen darf und dass es seine eigene Enscheidung ist (ja gegebenenfalls sogar Verpflichtung im Sinne des § 1793 BGB), einen Erbenermittler zu beauftragen.

    Wenn nun kein Nachlasspfleger bestellt ist, kann das Gericht (aber dann ist die Frage, warum es keinen Pfleger bestellt) sehr umfassende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Wobei hier die Erbenermittlung ebenfalls als mittelbare Sicherungsmaßnahme anzusehen ist, wie dies z.B. in der Nachlasspflegerbestellung (mit dessen Wirkungskreis "Erbenermittlung") auch zum Ausdruck kommt.

    Zu den nicht abschließend möglichen Maßnahmen des Gerichts z.B. (Auszug aus BeckOK BGB § 1960 Rn 5):

    "Die Wahl des Sicherungsmittels steht im
    pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts; der Katalog des Abs 2 ist nicht abschließend. Für die Siegelung bestehen landesrechtliche Verfahrensvorschriften. Die Hinterlegung richtet sich nach Landesrecht (die HinterlO wurde mWv 1.12.2010 aufgehoben). Für das Inventarverzeichnis gelten die §§ 2001, 2010 BGB. Als weitere Maßnahmen kommen Kontensperrung (KG Rpfleger 1982, 184; PWW/Tschichoflos Rn 18), Anordnung der Verwertung verderblicher Waren, Anstellung von Wachpersonal, Anordnung der Hinterlegung eines Erbscheins (OLG Stuttgart NJW 1975, 888) in Betracht. Bis zur Bestellung eines Pflegers oder im Fall seiner Verhinderung kann das Nachlassgericht in dringenden Fällen nach §§ 1915, 1846 in Vertretung des Erben Maßnahmen vornehmen, diesen verpflichten, über Nachlassgegenstände verfügen und zur Abwendung drohender Nachteile ggf auch Nachlassgegenstände veräußern (BGH DRiZ 1966, 395; OLG Rostock BeckRS 2013, 10207 zur Anweisung an die Bank, Beerdigungskosten zu erstatten; PWW/Tschichoflos Rn 7)."

    Wenn das alles möglich ist, dann auch die Ermächtigung an einen Erbenermittler, sich mit der Legitimation des Gerichts um die Ermittlung der Erben zu kümmern.

    Gleichwohl ist der Fall wohl eher selten, weil man wohl nur dann einen Erbenermittler braucht, wenn es unbekannte Erben und entsprechend werthaltigen Nachlass gibt. Und ist das beides vorhanden, kommt man wohl kaum um eine Nachlasspflegschaft herum....

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  • Was gilt jetzt konkret für Württemberg, wo das Nachlassgericht nach LFGG verpflichtet ist, die gesetzlichen Erben zu ermitteln. Darf dieses trotz der gesetzlichen Ermittlungspflicht direkt einen Erbenermittler beauftragen ?
    Darf das Nachlassgericht in Württemberg überhaupt einen Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis Ermittlung der unbekannten Erben bestellen und falls ja, darf dieser dann einen Erbenermittler beauftragen ?

  • Bestellt werden, im Sinne einer Pflegschaft, kann nur eine natürliche Person und keine juristische. Die Einschaltung eines EE ist aber eben gerade keine Pflegerbestellung sondern mehr eine Art Geschäftsbesorgungsauftrag. Den kann das Gericht veranlassen. Aber wie gesagt: Wenn es werthaltigen Nachlass gibt, warum wird dann kein Pfleger bestellt, der dann den EE bei Bedarf einschaltet?

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  • Was gilt jetzt konkret für Württemberg, wo das Nachlassgericht nach LFGG verpflichtet ist, die gesetzlichen Erben zu ermitteln. Darf dieses trotz der gesetzlichen Ermittlungspflicht direkt einen Erbenermittler beauftragen ?
    Darf das Nachlassgericht in Württemberg überhaupt einen Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis Ermittlung der unbekannten Erben bestellen und falls ja, darf dieser dann einen Erbenermittler beauftragen ?

    Natürlich ist die Bestellung eines Nachlasspflegers (auch) mit dem genannten Wirkungskreis und die Beauftragung eines Erbenermittlers durch den Nachlasspfleger zulässig. Auch in Bayern besteht die Pflicht zur amtlichen Erbenermittlung (Art. 37 AGGVG), aber eben nur im Rahmen der gerichtlichen Möglichkeiten.

  • Ist einem Nachlasspfleger der Aufgabenkreis „Ermittlung der Erben” übertragen, muss er alle ihm zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zur Erbenermittlung selbst durchgeführt haben, bevor er einen gewerblichen Erbenermittler einschaltet.
    LG Berlin, Urteil vom 14. 9. 2011 - 23 O 613/10
    NJW-Spezial 2012, 456

  • Das ist ein bekannter "alter Hut"....interessant aber der dadurch folgende Umkehrschluss:

    Hat der Nachlasspfleger alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen um Erben zu finden und waren diese erfolglos, so hat er einen Erbenermittler zu beauftragen.


    Das übrigens folgt schon aus § 1793 BGB ivM. § 1915 BGB, weil der Pfleger die Pflicht hat, die Erbenermittlung zu vollbringen und er sich (wie bei jeder anderer seiner Tätigkeiten auch) dann eben einer Hilfsperson (= Erbenermittler) zu bedienen hat, wenn er dieser Pflicht nicht selber nachkommen kann. Er kann ja auch nicht sagen, dass er vom Steuerrecht keine Ahnung hat und deswegen die diesbezüglichen Pflichten nicht erfüllt. Dann muss er eben einen Steuerberater einschalten um seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nachzukommen....

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  • ...ich finde es interessant wie "auslegungsfähig" doch der Begriff der Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 1960 BGB erscheint, als dass man den Aufgabenkreis Erbenermittlung auf einer Stufe stellend ebenso wie die eigentliche Sicherung des Nachlasses subsumiert. Warum wird die gesetzliche Erbenvermutung gemäß § 1964 BGB nicht konsequenter genutzt, wenn schon der eingesetzte (professionelle) Nachlasspfleger in der Erbenermittlung ins Stottern gerät? :gruebel: Die Erbvermutung verbietet jedenfalls nicht die weitere Arbeit des gewerblichen Erbenermittlers.

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