Rechtsmittelfrist Negativattest

  • Ich hab noch nie ein anfechtbares Negativattest gesehen... ;)
    Wenn du's mit RMB etc. haben willst, weis doch den Genehmigungsantrag zurück. Dann ist es eindeutig, dass es unter § 63 II Nr. 2 FamFG fällt ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke Patweazle.:daumenrau
    Ich denke anfechtbar ist das Negativattest schon da der Antragsteller ja Genehmigung wollte und das Negativattest ein Minus zur Genehmigung ist oder?
    Wie stehen eigentlich negativattest und Zurückwesiung mangels Genehmigungsgrund zueinander? Negativattest nur auf Antrag und ansonst Zurückweisung ?:confused:
    THX 4 Help!
    henry

  • Wenn eine Genehmigung beantragt wurde, kann man sie erteilen oder den Antrag zurückweisen (sofern er nicht nach einem entsprechenden Hinweis zurückgenommen wird).

    Ein Negativattest gibt es weder nach den Bestimmungen des BGB über die Genehmigung von Rechtsgeschäften noch nach den Vorschriften des FamFG. Unter einem Negativattest ist meines Erachtens nur die Beantwortung einer Anfrage zu verstehen, ob ein bestimmtes Rechtsgeschäft genehmigungsbedürftig ist, jedoch nie die Entscheidung über einen Antrag.

  • Das Genehmigungsverfahren ist formal ein Amtsverfahren, deswegen gibt es keinen Antrag, der zurückgewiesen werden könnte.

    Es sollte aber schon eine beschwerdefähige Entscheidung ergehen, die feststellt, dass keine familiengerichtlichen Maßnahmen/ Genehmigungen erforderlich sind (Negativattest).


    Die wird mitunter auch vom Registergericht oder Grundbuchamt verlangt.

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