Hilfe! §1829 BGB und dessen Anwendung?

  • Ich hab paar Fragen zu einem Genehmigungsverfahren.:alarm
    Verfahrensablauf war folgender:
    - Mutter schlägt für kind Erbschaft aus.
    - Die Erklärung wird familiengerichtlich genehmigt.
    - Die Kindesmutter reicht die Genehmigung nicht rechtzeitig beim Nachlassgericht ein.
    - Die Kindesmutter ficht die Fristversäumnis an, schlägt erneut aus, beantragt familiengerichtliche Genehmigung
    - Der Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung wird mangels Genehmigungserfordernis zurückgewiesen, da dieser bereits von der ersten Genehmigung abgedeckt ist.
    Sehe ich es richtig, dass die Mutter jetzt den alten Genehmigungsbeschluss und den zweiten Zurückweisungsbeschluss beim Nachlassgericht wegen §1829 BGB einreichen muss?:gruebel:
    Helft mal bitte auf die Sprünge.
    Danke.:daumenrau
    henry

  • Da man die Genehmigung für eine einseitige Willenserklärung in der Regel vorab erteilt, dies in einigen Fällen aber auch nachträglich erfolgen kann, sollte die bereits erteilte Genehmigung ausreichen, die ja für eine Ausschlagung erteilt wurde, und die Anfechtung der Annahme wegen Fristversäumnis ist nun mal einer Ausschlagung gleichzusetzen.
    Inwieweit die Anfechtung anerkannt wird, wenn die Kindesmutter ordnungsgemäß über die Notwendigkeit der Einreichung der Genehmigung belehrt wurde, ist eine andere Frage und vom Nachlassgericht zu beurteilen (jedenfalls in einem Erbscheinsverfahren).

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