elektronische Apostille

  • Hallo, ein deutscher Notar hat sich mit einer Vorabanfrage bzgl einer Handelsregisteranmeldung an mich gewandt. Er möchte wissen, ob wir eine elektronische Apostille aus Neuseeland zulassen würden. Es handelt sich bei dem zugrundeliegenden Dokument um eine notarielle Vollmachtserteilung, die hier zu einer elektronischen Anmeldung als weiterer Nachweis eingereicht werden soll. Ich habe bisher nur ein Besprechungsprotokoll des JM aus dem Jahr 2007 gefunden und da wurde die elektronische Apostille sehr kritisch gesehen. Meines Wissens kennt das deutsche Recht noch keine elektronische Apostille. ich habe das Ganze vorab per e-mail ekommen und konnte auch eine "Quasi-Signaturprüfung" im Internet durchführen, aber würde das unseren Signatur- und Beurkundunggesetzen entsprechen?
    Hat schon mal jemand dieses Problem gehabt?

  • Vielen Dank, Tom.
    Da ich mal gespannt, wann die ersten e-Apostillen bei uns einschlagen. Wie ich die zu prüfen haben, muss ich mir dann aber nochmal ganz genau anschauen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Ich habe jetzt zum ersten Mal so eine elektronische Apostille aus Lettland auf dem Tisch. Hat denn jemand Erfahrungen damit gesammelt? Weiß jemand wie und was und ob wir etwas zu prüfen haben?

    Ich habe mir die Apostille aus dem Internet selbst ausgedruckt. Ob das ausreicht?

  • die e-Apostille ist als Option von der HCCH vorgesehen (siehe hier) und betr. die Länder, die sie eingeführt haben (u.a. Neuseeland), für Deutschland als Vertragsstaat bindend.

    Ich hol diesen Beitrag nochmal hoch. Mir liegt jetzt das erste Mal eine elektronische Apostille aus Lettland vor. Ich hab ehrlich gesagt meine Zweifel, ob das wirklich dem Abkommen entspricht. In dem Handbuch der HCCH (S. 132) heißt es:

    "Es steht den Vertragsstaaten frei, die eine oder andere Komponente des E-APP oder beide Komponenten umzusetzen (E-Apostillen und E-Register)."

    Meines Wissens hat Deutschland hierzu bisher nichts umgesetzt. Ich halte das auch technisch für nicht sicher. Eine Homepage die aufgrund eines Barcodes eine Bestätigung anzeigt, kann ich mir in wenigen Minuten selbst basteln.

    Wie sind eure Erfahrungen damit? Akzeptiert ihr solche Apostillen?


  • Wie sind eure Erfahrungen damit? Akzeptiert ihr solche Apostillen?


    Was soll ich sonst akzeptieren? Belgien z.B. stellt keine Apostillen auf Papier mehr aus (nur gut das notarielle Urkunden befreit sind).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das ist eine berechtigte Überlegung. Für mich stellt sich die Frage, ob nicht der Gesetzgeber in Deutschland tätig werden oder das Abkommen geändert werden müsste. Dass einige Länder eine andere Praxis etablieren, kann für mich kein Argument sein, unser nationales Grundbuchrecht so hinzubiegen, bis es passt.

  • Das ist eine berechtigte Überlegung. Für mich stellt sich die Frage, ob nicht der Gesetzgeber in Deutschland tätig werden oder das Abkommen geändert werden müsste. Dass einige Länder eine andere Praxis etablieren, kann für mich kein Argument sein, unser nationales Grundbuchrecht so hinzubiegen, bis es passt.

    Ah, ja richtig. Seit das BVerfG entschieden hat, dass sämtliches Recht sich letztlich am Maßstab des deutschen Verfassungsrechts (und warum nicht auch des deutschen Verfahrensrechts!) messen lassen muss, wird man wohl nicht anders entscheiden können.

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  • Gibt es nicht den Grundsatz, das ausländische Nachweise zu akzeptieren sind, wenn es keine dem deutschen Recht entsprechenden Nachweismöglichkeiten gibt?

  • Gibt es nicht den Grundsatz, das ausländische Nachweise zu akzeptieren sind, wenn es keine dem deutschen Recht entsprechenden Nachweismöglichkeiten gibt?

    Das würde mir helfen, ich habe dazu aber nichts gefunden. Hast Du eine Fundstelle?

  • Ich häng' mich aus aktuellem Anlass mal hier dran:
    Grundsätzlich sehe ich es wie Julian, d.h. wir haben als Registergericht schon noch eine Prüfungspflicht, auch bezüglich der e-Apostille.
    Und es gelten ja auch die technischen Vorschriften, die es zu beachten gilt.

    "Einfach so" würde ich eine e-Apostille nicht anerkennen, auch wenn dies "spitzfindig" erscheinen mag. Aber das Grundbuch- und das Registerverfahren sind halt formell und ich denke auch dass zunächst der Gesetzgeber gefragt ist, die technischen Fortentwicklungen in einen rechtlichen Rahmen einzufügen.

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