Abtretung gepfändeter Ansprüche aus der Pfändung eines Nießbrauchsrechts

  • Mir liegt ein Antrag auf Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus der Pfändung eines Nießbrauchrechts vor. Ist dieser Eintrag im Grundbuch möglich? Dürfen gepfändete Ansprüche abgetreten werden?
    Ich bin ziemlich ratlos, zumal Eigentümerin eine schweizer AG ist, die durch einen Konkursliqudator vertreten wird. Muss er mitwirken?
    Die Pfändung des Nießbrauchs wegen einer Forderung von 76.693,78 EUR habe ich am 2.9.13 ins Grundbuch eingetragen.
    In der Bewilligung des Nießbrauchsrechts ist eine Abtretung nicht ausgeschlossen, also müsste die Forderung auf einen anderen Grläubiger übertragen werden dürfen (§ 398 BGB).
    Die Forderung ist gepfändet worden, so dass eine Abtretung möglich ist (§ 400 BGB). Weder im Schöner/Stöber noch in juris finde ich Informationen. Vielen Dank im voraus für Eure Mithilfe.

  • Zurück zu meiner Frage: Abgetreten wird die Forderung über 76.693,78 EUR? Wenn ja, geht damit automatisch das Pfandrecht mit auf den Zessionar über. Ein Problem wäre der Nachweis für den Übergang. Und da bietet sich m.E. z.B. die Rechtsnachfolgeklausel an (vgl. Zöller/Stöber a.a.O).

  • Beantragt wurde Grundbuchberichtigung dahingehend, dass der Nießbrauch gepfändet worden ist (Rdnr. 12 zu § 857 III ZPO, Zöller, Rdnr. 1389 Schöner/Stöber). Die Pfändung wurde mit Zustellung des Pübs an den Drittschuldner (= schweizer Konkursliquidator der Eigentümerin) wirksam.

  • Beantragt wurde Grundbuchberichtigung dahingehend, dass der Nießbrauch gepfändet worden ist.

    :confused:

    Mir liegt ein Antrag auf Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus der Pfändung eines Nießbrauchrechts vor. Ist dieser Eintrag im Grundbuch möglich? Ist dieser Eintrag im Grundbuch möglich? Dürfen gepfändete Ansprüche abgetreten werden?

    Schön, wegen einer Forderung in Höhe von 76.693,78 EUR des Pfändungsgläubigers gegen den Nießbrauchsberechtigten soll nun die Pfändung ins Grundbuch des (in Insolvenz stehenden) Eigentümers eingetragen werden. Die Forderung des Pfändungsgläubigers ist aber zwischenzeitlich abgetreten worden. Mit der Abtretung der Pfändungsforderung geht, weil akzessorisch, auch das Pfandrecht ohne Weiteres (also auch wenn die Pfändung in der Abtretungserklärung nicht ausdrücklich erwähnt wird) auf den Zessionar über. Bei der Eintragung der Pfändung kann, soweit der Übergang der Forderung dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen wird (z.B. § 727 ZPO), aber nur der neue Pfändungsgläubiger vermerkt werden. Abgetreten werden offenbar auch nicht die "gepfändeten Ansprüche", sondern die Ansprüche, wegen derer gepfändet wurde. Und das geht, auch wenn der Eigentümer (nicht der Pfändungsgläubiger!) in Insolvenz ist. Voraussetzung für die Pfändung ist aber z.B., dass die Ausübung des Nießbrauchs übertragbar (§ 1059 S. 2 BGB) ist. Wenn der Sachverhalt nicht richtig widergegeben wurde, bitte korrigieren.

  • Erst einmal vielen Dank für die Antworten. Ja, der Sachverhalt wurde richtig wieder gegeben.

    Die Pfändung des Nießbrauchs habe ich schon am 2.9.2013 ins Grundbuch eingetragen. Die Abtretungserklärung ist vom 6.2.2014 von einer Privatperson - auch der Zessionar ist ist eine Privatperson - und der Antrag lautet "Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus der Pfändung des Nießbrauchsrechts", beide Unterschriften beglaubigt durch einen Ortsgerichtsvorsteher in Hessen, so dass die Form von § 29 GBO gewahrt ist. Ist damit nicht der Übergang der Forderung von A auf B nachgewiesen worden?

    Sollte ich auf einen berichtigten Antrag hinwirken (Ansprüche, wegen derer gepfändet wurde)?

    Gibt es eine Vorschrift, wonach gepfändete Ansprüche abgetreten werden dürfen?

  • "Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus der Pfändung des Nießbrauchsrechts".

    Na ja. Abgetreten wird eben nicht das Pfandrecht und die Rechte daraus, sondern die Forderung. Ähnlich wie bei der Vormerkung. Das wird man gegebenenfalls dahingehend auslegen müssen, auch wenn es nicht richtig ist.

    Ist damit nicht der Übergang der Forderung von A auf B nachgewiesen worden?

    Würde ich grds. ebenfalls die Parallele zur Vormerkung ziehen. Wenn sich aus der Abtretungserklärung ein eindeutiger Bezug zur Forderung ergibt und daher ausgeschlossen ist, dass es eine andere Forderung (gleicher Höhe) ist, die abgetreten wurde, ist eine Grundbuchberichtigung auch mit der Abtretungserklärung als Unrichtigkeitsnachweis möglich. Wenn man im Sinne der o.g. Ausführungen auslegt, ist der Bezug vermutlich gegeben. Selbst würde ich aber vermutlich eine Rechtsnachfolgeklausel (s.o.) verlangen.

    Gibt es eine Vorschrift, wonach gepfändete Ansprüche abgetreten werden dürfen?

    Gepfändet sind die Ansprüche des Nießbrauchers. Abgetreten wird die Forderung des Pfändungsgläubigers. Es müßte umgekehrt eine Vorschrift geben, aus der sich die Unübertragbarkeit ergibt. Beschränkungen gibt es nur im Verhältnis zur gepfändeten Forderung (§ 829 Abs. 1 ZPO), nicht in Bezug auf die Forderung wegen der gepfändet wird. Über den § 1250 BGB (vgl. MüchKomm/Gruber a.a.O.) läßt sich aber sogar die Möglichkeit zur Abtretung ableiten.

  • Hallo zusammen,

    schon wieder so was blödes :(

    Bei einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld sind Pfändungsvermerke eingetragen:

    Gepfändet wegen eines Betrages von 17.895 EUR für B; gemäß Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom ....

    und

    Gepfändet wegen eines Betrages von 20.451 EUR für B; gemäß Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom ....


    Nun wird mir eine Abtretung vorgelegt; dort heißt es:

    Gegenstand der nachfolgenden Abtretung sind sämtliche ihr gehörigen Erbbauzinsansprüche betreffend des vorgenannte Erbbaurecht, namentlich die vorgenannten Erbbauzinsansprüche sowie die vorgenannten Hypotheken und Pfändungen.
    B tritt hiermit die vorgenannten Ansprüche samt aller noch offenen und auch künftigen Zinsen an den Erwerber ab.

    Es wird (unter anderem) bewilligt und beantragt die Umschreibung der an der Grundschuld eingetragenen Pfändungsvermerke auf die Erwerber.

    (kleiner Hinweis: bezüglich der o.g. Erbbauzinsansprüche sind Zwangshypotheken im GB für B eingetragen; diese sollen ebenfalls abgetreten werden....der Text wurde nur vollständigkeitshalber komplett wiedergegeben - Probleme hab ich nur hinsichtlich der gepfändeten Ansprüche).

    Ist die "Umschreibung" der Pfändungsvermerke möglich? Wenn ja, wie würde die Eintragung aussehen?

  • Dürfen gepfändete Ansprüche abgetreten werden?

    Gegenstand der nachfolgenden Abtretung sind ... Pfändungen ... die vorgenannten Ansprüche samt aller noch offenen und auch künftigen Zinsen an den Erwerber ab.

    Wie im Ausgangsfall. Bei einer Einziehungsverfügung kann die gepfändete Forderung nicht abgetreten werden. Die Forderung des Gläubigers, wegen der gepfändet wird, dagegen schon. Wenn man unter "Abtretung der Pfändung" die Abtretung der letztgenannten Ansprüche versteht, folgt das forderungsabhängige Pfandrecht automatisch mit und man kann den Übergang berichtigend im Grundbuch vermerken. Würde ich hier im letztgenannten Sinne verstehen wollen. Die Sichtweise ist aber vermutlich nicht zwingend. Wäre dann aber nicht anders wie bei Vormerkungen. Da wird ebenfalls der Anspruch abgetreten und nicht die Vormerkung. Auch wenn man das immer wieder so liest.


  • Wie im Ausgangsfall. Bei einer Einziehungsverfügung kann die gepfändete Forderung nicht abgetreten werden. Die Forderung des Gläubigers, wegen der gepfändet wird, dagegen schon. Wenn man unter "Abtretung der Pfändung" die Abtretung der letztgenannten Ansprüche versteht, folgt das forderungsabhängige Pfandrecht automatisch mit und man kann den Übergang berichtigend im Grundb uch vermerken. Würde ich hier im letztgenannten Sinne verstehen wollen. Die Sichtweise ist aber vermutlich nicht zwingend. Wäre dann aber nicht anders wie bei Vormerkungen. Da wird ebenfalls der Anspruch abgetreten und nicht die Vormerkung. Auch wenn man das immer wieder so liest.


    Wie sieht denn so ein berichtigender Vermerk in der Veränderungsspalte aus.

    Also der Pfändungsvermerk sieht in der Veränderungsspalte so aus:

    [TABLE='width: 500']

    [tr][td]

    1

    [/td][td]

    500.000,00 Euro

    [/td][td]

    Gepfändet wegen eines Betrages von 20.000,00 Euro für Max Mustermann; gemäß Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom...Az....; eingetragen am....

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

    Klar, Max Mustermann wird gerötet und dann?

  • Beim Eintragungsvermerk würde ich es ebenso halten, wie bei der Vormerkung:

    „Die durch das Pfändungspfandrecht gesicherte Forderung abgetreten an ..." oder „Vollstreckungsforderung abgetreten an …“ etc.

    Allgemein noch (falls noch nicht zitiert): Schöner/Stöber Rn 2456 Fn 5 m.w.N.; zur Pfändung einer Hypothek

  • Super - Danke.


    Also so (Sp. 5,6 und 7):

    1 500.000,00 Euro Die durch das Pfändungspfandrecht gesicherte Forderung in Höhe von .....
    abgetreten an .....; eingetragen am ......


    Werden hierfür Gebühren erhoben?

    Einmal editiert, zuletzt von Bergsteiger (27. März 2019 um 10:50)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!