Antwort eines meiner Professoren auf eine ähnliche Frage:
"Beamtenrecht und Arbeitsrecht sind NIE vergleichbar."
Bei Anwärtern ist es von vorneherein klar, dass sie auf eine Beamtenlaufbahn ausgebildet werden. Wenn der Anwärter anschließend die Befähigung für die Beamtenlaufbahn hat, und diese ablehnt, dann muss er einen Teil der Bezüge zurückzahlen. Das ist gesetzlich geregelt, und das Gesetz hält stand...
Dieser Anwärter hat die Voraussetzungen für die Beamtenlaufbahn noch nicht und wird sie vermutlich auch nicht erreichen. Ich würde daher empfehlen auf die Rückzahlung zu verzichten, aber ich hab es leider nicht zu entscheiden.