Hallo liebe Kollegen.
Brauche dringend mal Euren Rat.
A hat Erbschaft für sich und ihre minderjährigen Kinder ausgeschlagen. Der mitsorgeberechtigte Vater wurde von mir angeschrieben, dass er auch die Erbschaft ausschlagen müsse. Dieser hat sich geweigert. Nun ist eine Entscheidung des familiengerichts ergangen nach § 1628 BGB, wonach der Mutter die Entscheidung bzgl. Erbschaftsausschlagung übertragen wird.
Ich meine, dass keine Rückwirkung vorliegt und Mutter nochmals ausschlagen muss und zwar am Besten innerhalb der noch laufenden Frist des Vaters, oder?
Vielen Dank