Gläubigerbenachrichtigung nach Erteilung eines ES

  • Hallo alle zusammen,

    ich bitte um Mithilfe bei folgenden Sachverhalt:

    A stirbt 2005 und hinterlässt nur Schulden. Zur Nachlassakte gelangen mehrere Gläubigeranfragen, darunter auch eine vom Finanzamt. Alle bekannten Erben schlagen das Erbe aus. Nunmehr stellt sich nach einigen Jahren heraus, dass A Mitglied einer Erbengemeinschaft ist. Ca. 5.000,-- EUR fallen nun in den Nachlass. Aufgrund dessen wurden noch 2 uneheliche Töchter ohne das Nachlassgericht ermittelt, die seinerzeit nicht auffindbar waren und demnach auch das Erbe nicht ausschlagen konnten. Wenn diese Erben nun ein ES beantragen, stelllt sich für mich die Frage, ob dann die aktenkundigen Gläubiger informiert werden. Zumindest das Finanzamt könnte informiert werden, da dieses vermutlich einen VA als Titel besitzt, der erst nach 30 Jahren verjährt.

    Wie ist die übliche Praxis bei Nachlassgerichten?

    Ich bedanke mich schon mal für die Antworten:daumenrau!

  • Eine "ständige Praxis" dürfte sich kaum herausgebildet haben, da dieser Fall eher selten ist. Die Gläubigeranfragen beziehen sich auf den Zeitpunkt ihres Eingangs und sind damit nach Beantwortung erledigt. Eine Verpflichtung des Nachlassgerichts, nach Erteilung des Erbscheins die Akte nach Gläubigeranfreagen zu durchforsten und ggf. überholte Antworten zu revidieren, sehe ich nicht.

  • Die Gläubigeranfragen beziehen sich auf den Zeitpunkt ihres Eingangs und sind damit nach Beantwortung erledigt. Eine Verpflichtung des Nachlassgerichts, nach Erteilung des Erbscheins die Akte nach Gläubigeranfreagen zu durchforsten und ggf. überholte Antworten zu revidieren, sehe ich nicht.

    So handhabe ich es auch.

  • Ich mache es anders.
    Man schaut die Akten ja ohnehin nochmal durch vor der Erbscheinserteilung und sieht
    daher auch die Gläubigeranfragen (die sich meist in einem überschaubaren
    Rahmen halten).
    Insofern finde ich es kein Problem die Übersendung einer Abschrift des Erbscheins
    an die Gläubiger mit zu verfügen und sie über die geänderte Sachlage zu informieren.

  • Und auf welcher Rechtsgrundlage soll die Mitteilung erfolgen?

    Ich halte solche nachträglichen Mitteilungen und das Zustecken von Informationen über den Nachlassbestand für bedenklich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Auch wenn fast 10 Jahre vergangen sind seit dem Tod des Erblassers?

    Bei fast 10 Jahre: ja, FA erhält Erbschein. Falls mehr als 10 Jahre nach dem Erbfall vergangen sind, bekommt auch das FA keinen Erbschein mehr.

  • Zumindest dem Finanzamt ist die Erteilung des Erbscheines ja wg. MiZi eh mitzuteilen.


    Na das ist ja klar, aber eben nicht, dass man einem Gläubiger auch nach fast 10 Jahren noch ungefragt die Erbscheinserteilung und noch dazu Infos zum Nachlasswert mitteilt.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (6. März 2014 um 18:07)

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