Einbenennung und Verfahrenspfleger

  • Braucht man bei Einbenennung unbedingt einen Verfahrenspfleger?
    Würde mir den ganz gerne sparen.
    Im Münchner Kommentar steht dass man einen braucht aber als a.A. wird NK-BGB/Löhnig/Czeguhn Rn. 13 angeführt.
    Was ist das für ein Kommentar? Der sagt mir gar nix?:gruebel:
    Hat noch jemand Meinungen, die gegen Verfahrenspfleger sprechen?
    henry

  • Sorry, meinte Verfahrensbeistand.
    -Staudinger sagt, nur bei konkretem Loaylitätskonflikt. Allerdings war das noch zu FGG.
    -Beck- Online Kommentar sagt "ggfs. ein Verfahrensbeistand".
    -Palandt sagt gar nix zu Verfahrensbeistand.
    -Erman sagt auch nix.
    -jurisPK-BGB ebensowenig.
    -Prütting sagt: "Das FamG wird gleich zu Beginn des Verfahrens zwecks Vermeidung von Interessenkollisionen über die Bestellung eines Verfahrensbeistandes (§ 158 FamFG) entscheiden." Das sagt aber auch noch nicht aus dass einer zu bestellen ist oder?:confused:
    henry

  • Hat nur ein ET das Sorgerecht, VB nach § 158 Abs. 1 FamFG, was viel Spielraum lässt. Das AG hatte in einem schwierigem Fall keinen bestellt, das OLG folgend schon, aber die Nichtbestellung durch die 1. Inst. auch nicht beantstandet, vgl. OLG SH, 10 UF 276/11.

    Besteht gemeins. Sorge und haben die Eltern gegensätzliche Positionen eingenommen, muss wohl ein VB bestellt werden, Abs. 2 Ziff. 1, vgl. OLG Brandenburg, 15 UF 132/12.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich finde Euch sehr tapfer, hier dem Threadstarter zu antworten.
    Ich hätte mir gewünscht, er wäre mit einigen Informationen in "Vorleistung" getreten:

    1. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt?
    2. Wer hat die elterliche Sorge inne?
    3. Welche rechtlichen Erwägungen hat der Threadstarter selbst angestellt? (Nein, mir reicht nicht, dass er sagt: "Ich würde mir den Verfahrenspfleger gern sparen, Kommentar 1 sagt ja, Kommentar 2 sagt nein, Kommentare 3 bis 5 schweigen.")

  • Sorry ; aber den kann ich mir nicht verkneifen :

    Wer die VAZ ordentlich nützt , hat natürlich keine Zeit für die Bestellung eines VB.:cool:

  • Wobder:
    Danke :daumenrau:daumenrau
    Das klingt sehr gut!

    @15. Meridian:
    1. Nein
    2. Nur die Mutter
    3. Denke eher nein, kein Regelbeispiel nqach Abs. 2 und nach Abs. 1 auch nicht da die Mutter die Interessen besorgt.

    @Steinkauz:
    Von nix kommt nix. :teufel:

    Nein, ich denke aufgrund wobders Beitarg muss ich keinen bestellen, bin aber natürlich für andere Literatur noch dankbar.
    henry

  • Wir bestellen immer einen Verfahrensbeistand. M.E. ist der Wortlaut des § 158 FamFG eindeutig. Der VB hat auch immer den erweiterten Aufgabenkreis und wir haben da sehr gute Erfahrungen gemacht.

    Bei den Selbstzahlern trennte sich da auch die Spreu vom Weizen, wie ernst der Antrag wirklich gemeint ist, wenn man im Vorfeld auf die Kosten hinweist.

    Bei der weit überwiegenden Zahl der VKH-Antragstellern zieht das zwar nicht, aber auch da bestellen wir ausnahmslos VBs. Mein OLG achtet da prinzipiell sehr drauf - auch wenn es konkret für Einbenennungen hierzu noch keine OLG-Entscheidung gibt.

    Im Übrigen empfehle ich den Aufsatz von Christina-Maria Leeb und Martin Weber, Die Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB, Rpfl 2013, S. 241 ff.

  • Ich habe noch nicht am Familiengericht gearbeitet, und schon gar nicht bin ich routiniert mit dem FamFG. Deshalb steinigt mich nicht, wenn ich jetzt auf Abwege geraten sein sollte.

    Aus meiner Sicht ergibt sich aus der Entscheidung des Saarländischen OLG vom 20.09.2012, 9 WF 52/12, wie ernst die obergerichtliche Rechtsprechung die persönliche Anhörung aller Beteiligten nimmt. So wurde in dieser Entscheidung dem Amtsgericht aufgegeben, auch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind zu prüfen. Wie man an der Nachfolgeentscheidung desselben Gerichts sieht (Beschluss vom 02.09.2013, 9 WF 61/13), ist die Rechtspflegerin am Amtsgericht dem sogleich nachgekommen.

    Im Hinblick auf den Stellenwert der Entscheidung halte ich es daher für angezeigt, in diesen Verfahren stets einen Verfahrensbeistand zu bestellen. Im Ergebnis also wie Ivo.

  • Man beachte in diesem Zusammenhang auch, dass zur Einbenennung nicht nur die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig ist, sondern für den Fall, dass das Kind das 5. Lebensjahr bereits vollendet hat, auch dieses einwilligen muss. Hier spielt die gesetzliche Vertretung wieder ein Rolle. Ist die Kindesmutter allein sorgeberechtigt, lässt die Rechtsprechung zu, dass dann die Mutter auch die Erklärung für das Kind mit abgibt, BayOLG FamRZ 77, 409. Schwieriger wird es, wenn das Kind durch beide Elternteile vertreten wird, die sich uneins sind. Dann wird eine solche Zustimmung des Kindes nicht zustande kommen. Dann wird sich die Frage nach einem Ergänzungspfleger ohnehin stellen, der ggf. einen Verfahrensbeistand überflüssig macht. Insoweit wäre die Zustimmung für das Kind ja schon wieder ein neuer Fall des § 1628 BGB, wenn man die Vertretungsmacht der Eltern nach § 1796 BGB nicht ausschließt und in dessen Folge einen Ergänzungspfleger bestellt. Ohne Ergänzungspfleger wird man also nicht zu dem gewünschten Endziel kommen können.
    Auch halte ich im Übrigen für einen 14-17-jährigen einen Verfahrensbeistand für überflüssig, da sich Kinder in diesem Alter zur Angelegenheit ihres Namens völlig ausreichend selbst positionieren können (häufig können dies sogar jüngere Kinder, die dann eben aber kein eigenes Beschwerderecht haben).

    Den o.g. Aufsatz im Rpfleger 2013 werde ich mir allerdings mal schnellstens besorgen.
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    EDIT: Schade schon mal, dass sich die Verfasser der Ansicht angeschlossen haben, im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts bestünde ein Richtervorbehalt i.S.d. § 1628 BGB.

  • Danke nochmal an alle.:)
    Habe jetzt beschlossen, keinen verfahrensbeistand zu bestellen (Kind 13, Mutter allein sorgerberchtigt, §158 II FamFG liegt nicht vor etc).
    Aber da das kind noch nciht 14 ist muss ich wie Andy schon sagte doch einen Verfahrensergänzungspfleger bestellen zur Wahrnehmung der kindsrechte oder?:confused:

    @15. Meridian:
    Wie meinst du das mit "Stellenwert der Entscheidung"?
    Die Anträge sind doch sowieso eigentlich immer zurückzuweisen ausser bei Mißbrauchsfällen etc.
    Ich finde es gut, wenn man da möglichst wenige unnötige Kosten produziert da ich sowieso immer der Mutter die Kosten nach §81 FamFG auferlege.
    henry

  • [size=12][FONT=times new roman]Danke nochmal an alle.:)
    Habe jetzt beschlossen, keinen verfahrensbeistand zu bestellen (Kind 13, Mutter allein sorgerberchtigt, §158 II FamFG liegt nicht vor etc).
    Aber da das kind noch nciht 14 ist muss ich wie Andy schon sagte doch einen Verfahrensergänzungspfleger bestellen zur Wahrnehmung der kindsrechte oder?:confused:

    So habe ich das nicht gesagt, jedenfalls was das Verfahren angeht und den Fall nicht gemeinsamen Sorgerechts. Für das Verfahren reicht sicher die Bestellung eines Verfahrensbeistandes aus (bei einem 17-jährigen Kind würde ich nicht mal das für erforderlich halten). Ich habe lediglich gesagt, dass sich im Falle gemeinsamer Sorgeberechtigung noch zusätzlich die Frage stellt, wer denn (rein materiell-rechtlich) dann die gemäß § 1618 BGB geforderte Einwilligung des Kindes erklären soll. In diesem Zusammenhang kam ich auf einen Ergänzungspfleger (über § 1796 BGB).

    In dem o.g. Aufsatz kommt man zu dem Schluss, der dem Antrag stattgebende Beschluss müsse auch einem bereits verfahrensfähigen Kind bekannt gemacht werden, weil es eben ab 14 Jahre ein eigenes Beschwerderecht habe. Diese Beschränkung hinsichtlich eines grundsätzlichen Beschwerderechts ist nicht nachvollziehbar, denn wenn das Kind ab einem Alter von 14 ein Beschwerderecht hat (und das kann es ja nur als Beteiligter haben), dann hat es ein solches auch in jüngeren Jahren, nur dass es dann vom Kind eben nicht selbst ausgeübt werden kann, sondern dies vom gesetzlichen Vertreter erfolgen muss. Im Aufsatz wird es aber so dargestellt, als ob das Kind basierend auf § 60 FamFG erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein Beschwerderecht erlangt.
    Natürlich stellt sich dann erneut die Frage nach einem Ergänzungspfleger, so wie das bisher in Verfahren der familiengerichtlichen Genehmigungen der Fall war, wozu man nun allerdings erst mal die neue BGH-Entscheidung "verarbeiten" muss.
    Zudem muss man sich ja die Frage stellen, welche Rechte ein Kind überhaupt gehabt hätte, wenn es ein familiengerichtliches Verfahren nach 1618 BGB gar nicht gegeben hätte, weil der Kindesvater einfach der Einbenennung zugestimmt und die Kindesmutter als alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge zugleich die Einwilligung für das Kind erklärt hat.

  • Die Argumentation von AndyK. ist nachvollziehbar.

    Bisher bin ich nicht über das Problem gestolpert, da bei mir die KM immer die alleinige eSo hatte. Die Einbenennungen kommen hier zum Glück nicht so häufig vor.

    Aber bei gemeinsamer eSo müsste für das Kind ein Ergänzungspfleger bestellt werden und bei mangelnder Verfahrensfähigkeit zusätzlich ein (Verfahrens-)Ergänzungspfleger.

    Diese Frage habe ich in meinem obigen Beitrag bewusst ausgeklammert, da ich davon ausging, dass der Threadstarter lediglich die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines VB geklärt haben wollte.

    Wir bestellen hier immer einen VB - auch bei älteren Jugendlichen. Die Antragstellerseite und die betroffenen Kinder/Jugendlichen betrachten ihre Situation häufig nur kurzfristig. Dass es aber in Zeiten von Patchwork & Co. ja gesellschaftlich inzwischen alles mögliche toleriert wird und die abgefahrensten familiären Konstellationen sich dann eben auch in der Namensgebung spiegeln, stellt für die Einbenennung hohe Hürden der Erforderlichkeit auf. Bei Anhörung des Jugendamts betrachten diese ebenfalls eher die kurzfristigen Perspektiven; meistens lautet der Tenor der JA-Mitteilung, dass eine Umbenennung wünschens- und begrüßenswert wäre um das (neue) Familienband etwas enger zu knüpfen. Die Verfahrensbeistände haben aber hier auch längere Perspektiven im Blick. Wir achten bei der Bestellung darauf, Beistände zu nehmen, die bei vorangegeangen Sorgerechts- oder Umgangsverfahren bereits bestellt waren und die familiäre Situation kennen - in aller Regel gab es hier nämlich bereits Vorverfahren. Manche der Antragsteller neigen ja leider dazu, familiäre Bindungen schnell zu lösen und neue einzugehen. Solchen "Schnellschüssen" versuchen wir, bei Einbenennungen nicht nachzugehen, wobei das zugegebenermaßen argumentativ immer dünnes Eis ist. Verfahrensbeistände helfen aber hier auch häufig, dass die Antragsteller ihr Begehren auf Namensänderung und die entsprechende Erforderlichkeitshürde realistisch einschätzen.
    Eine andere große Hilfe bieten die Verfahrensbeistände in den Fällen, in denen die Namensgebung nur der Anlass für tiefergründige Streitereien ist, in denen der Rosenkrieg um Scheidung, eSo, Umgang, Unterhalt & Co. nun nochmal vor dem Rechtspfleger aufgewärmt wird und bei dem es sich in den gewechselten Schriftsätzen um alles mögliche dreht, nur nicht um die Frage, inwieweit eine Namensänderung jetzt für das Kindeswohl erforderlich ist. Verfahrensbeistände können hier oft vermitteln oder die Parteien wieder auf das eigentliche Thema zurückführen.
    Dass dies alles dann aufwendig und kostenintensiv ist, ist klar.

    Aber dafür hat sich bei den Jugend- und Standesämtern und in der Anwaltschaft herumgesprochen, dass hier die Einbenennungsverfahren recht streng geprüft werden, wodurch die Anzahl hier vergleichsweise gering ist. Ich habe den Eindruck, dass die vorgenannten Stellen ihre Klientel schon etwas bremsen und nur die wirklichen strittigen und erforderlichen Fälle beim Familiengericht landen.

  • Ok, sehe ich es richtig dass dann auch kein Ergänzungspfleger nach der neuen BGH Rechtsprechung mehr nötig ist.
    Eure Ausführungen sind sehr interessant!
    henry

  • Nö, das siehst Du im Hinblick auf die "neue" BGH-Rechtsprechung falsch .
    Was hat denn eine Erbausschlagungsgenehmigung mit einer Einbennenung zu tun ?

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