Vereinfachter Sachverhalt:
16-Jähriger erscheint auf RASt und berichtet, dass er zusammen mit seinem Vater ein Haus nach der verstorbenen Mutter geerbt habe. Das Haus sei noch hoch belastet und der Vater verdiene nicht sehr viel Geld. Der 16-Jährige mache eine Ausbildung und verfüge über eine entsprechende Vergütung sowie über Halbwaisenrente. Die Zahlungen gingen auf ein Konto des Vaters. Der Vater teile ihm wochentlich einen Geldbetrag zu. Außerdem gebrauche der Vater einen Teil des Einkommens des Kindes, um das Haus zu unterhalten.
Der 16-Jährige hat sich jetzt wohl mit dem Vater überworfen und ist zu seiner Freundin gezogen. Er wolle jetzt sein ganzes Geld haben und nichts mehr für das Haus bezahlen müssen. Er beantragt die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Vermögenssorge.
Eine Vermögensgefährdung ist derzeit nicht erkennbar, da der Vater kein Geld des Kindes zweckfremd verbaucht. Allerdings scheinen die Interessen des Vaters und des Kindes dahingehend unterschiedlich zu sein, ob das geerbte Haus gehalten werden soll.
Ich frage mich und euch nun, was das Gesetz in diesem Fall vom Familienrechtspfleger erwartet: Anwendung des 1796 und die Bestellung eines Ergänzungspflegers, der die Erbauseinandersetzung und nötigenfalls die Teilungsversteigerung betreibt? Das wäre wohl ein ziemlich großes Rad!