(Neue) Frist für Erinnerung gegen PKH-Festsetzung

  • Kai (11.11.2004)

    § 128 BRAGO, der die Rechtsmittel in PKH-Festsetzungssachen geregelt hat, ist jetzt zu § 56 RVG geworden.

    Offenbar ist aus der fristlosen Erinnerung des § 128 III BRAGO eine fristgebundene 2-Wo-Beschwerde geworden. So jedenfalls Hartmann, KostG, 34. Auflage, Rdnr 6 zu § 56 RVG. Dies ergebe sich aus II 1 in Verbindung mit § 33 III 3.

    Dies hätte zur Folge, dass Absetzungen zugestellt werden müssten.

    Meinungen dazu?


    stolli (03.02.2005)

    Hallo zusammen,

    m. E. verbleibt es bei der unbefristeten Erinnerung.

    Die Gesetzesbegründung zu § 56 RVG lautet wie folgt (vgl. BT-DRs 15/1971, Seite 203):
    "Absatz 2 Satz 1 übernimmt die derzeit in § 128 BRAGO enthaltene Verweisung auf die Vorschriften über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auch für den Bereich der Strafsachen. Die Verweisung auf bestimmte Vorschriften der StPO, wie sie derzeit § 98 Abs. 3 BRAGO vorsieht, soll entfallen."

    M. E. ist damit verdeutlicht, dass für die Erinnerung keine Frist gelten soll, da insoweit die alte Regelung übernommen werden sollte.

    Neben Enders (RVG für Anfänger) nehmen auch Hartung/Römermann (RVG-Praxiskommentar, Rn 9 zu § 56) sowie die Referenten der Veranstaltungsreihe in Rheinland/Pfalz und Saarland "Kostenrechtsmodernisierungsgesetz für Rechtspfleger - Das neue RVG" Berg und Ringeisen eine unbefristete Erinnerung an.

    Die Fundstelle aus Gerold/Schmidt begründet die befristete Erinnerung nicht mit § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 S. 3 RVG; vielmehr wird die dort vertretene Ansicht auf § 573 Abs. 1 ZPO (und die gleichlautenden Regelungen der anderen Gerichtsverfahrensordnungen) gestützt. Dies ist allerdings eine Streitfrage, die bereits bei der BRAGO aufgeworfen wurde (u. meiner Erinnerung nach in einem Aufsatz im RpflStud von Renate Baronin v. König so vermittelt wurde) und nicht erst durch § 56 RVG aufgeworfen wird, da § 573 Abs. 1 ZPO unverändert beibehalten wurde. Die Rechtsprechung zu § 98 BRAGO bzw. § 128 BRAGO ging aber einhellig von einer unbefristeten Erinnerung aus.

    Leidglich Hartmann begründet seine Meinung einer befristeten Erinnerung durch die Verweisung auf § 33 Abs. 3 S. 3 RVG in § 56 Abs. 2 RVG.

    Auch unser Bezirksrevisor geht weiterhin von einer unbefristeten Erinnerung aus. Ist ja auch die praktikablere Lösung.

  • Schön, dass es klarstellend geregelt wurde.

    Nicht schön, dass die ganzen Regelungen (ich glaube mittlerweile sind des 7 allein für das RVG) immer nebenher mit Einführung "kostenfremder" Gesetze als Nebenartikel mitgeregelt werden, wo sich noch nicht mal ein Hinweis aus der Gesetzesüberschrift erahnen lässt.

    Schön, dass es Leute wie Kai gibt, die die Drucksachen durchforsten und auf versteckte Änderungen hinweisen.

    Danke!:)

  • Zitat von stolli

    Nicht schön

    Zitat von stolli

    , dass die ganzen Regelungen (ich glaube mittlerweile sind des 7 allein für das RVG) immer nebenher mit Einführung "kostenfremder" Gesetze als Nebenartikel mitgeregelt werden, wo sich noch nicht mal ein Hinweis aus der Gesetzesüberschrift erahnen lässt.



    Um mal wieder einen abzulassen: Offenbar ist den Verantwortlichen die ganze Chose reichlich peinlich, so dass ein guter Grund vorhanden ist, derartige Korrekturen im Niemandsland zu platzieren. Mittlerweile dürfte ja unbestritten sein, dass die ganze Kostenrevolution mit der heißen Nadel gestrickt und somit ein Schlag ins Wasser geworden ist.
    Umso wichtiger, dass es Kollegen gibt, die uns an diesen versteckten Quellen teilhaben lassen. Aus diesem Grunde auch von mir: [Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c017.gif

  • Danke für die Blumen, aber ich sitze für gewöhnlich nachts nicht vor irgendwelchen Drucksachen. Diese Gesetzesänderung habe ich (nur) aus besagtem Newsletter gefischt.

    Für meinen bescheidenen 0,2-Familienanteil muss ich das RVG in Schutz nehmen. Der Wegfall von § 118 (anwendbar gewesen für isolierte Familiensachen) mit der Rahmengebühr ist eine wahre Wohltat. Auch sonst komme ich in Familiensachen gut mit dem RVG zurecht; insgesamt ist die Festsetzung m.E. deutlich einfacher geworden.

  • Zitat von Kai


    Für meinen bescheidenen 0,2-Familienanteil muss ich das RVG in Schutz nehmen. Der Wegfall von § 118 (anwendbar gewesen für isolierte Familiensachen) mit der Rahmengebühr ist eine wahre Wohltat. Auch sonst komme ich in Familiensachen gut mit dem RVG zurecht; insgesamt ist die Festsetzung m.E. deutlich einfacher geworden.



    Da mag es in anderen Bereichen bessere Erfahrungen geben, das will ich nicht abstreiten. Wer jedoch jahrzehntelang mit der eingefahrenen BRAGO im Zivilrecht gearbeitet hat und im Hinblick auf die Unzulänglichkeit des neuen Konstrukts mehr Schwierigkeiten als Nutzen ausmachen muss (nach dem Motto: Keiner weiß Bescheid, sag´ du mir wie´s geht), dem kommen doch ganz erhebliche Zweifel auf. Dabei ist noch nicht erwähnt, dass viele Anwälte erst nach und nach auf die Fälle aufmerksam werden, wo es weniger gibt als vorher (ach, wie schön war doch die Beweisgebühr...).

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