Kai (11.11.2004)
§ 128 BRAGO, der die Rechtsmittel in PKH-Festsetzungssachen geregelt hat, ist jetzt zu § 56 RVG geworden.
Offenbar ist aus der fristlosen Erinnerung des § 128 III BRAGO eine fristgebundene 2-Wo-Beschwerde geworden. So jedenfalls Hartmann, KostG, 34. Auflage, Rdnr 6 zu § 56 RVG. Dies ergebe sich aus II 1 in Verbindung mit § 33 III 3.
Dies hätte zur Folge, dass Absetzungen zugestellt werden müssten.
Meinungen dazu?
stolli (03.02.2005)
Hallo zusammen,
m. E. verbleibt es bei der unbefristeten Erinnerung.
Die Gesetzesbegründung zu § 56 RVG lautet wie folgt (vgl. BT-DRs 15/1971, Seite 203):
"Absatz 2 Satz 1 übernimmt die derzeit in § 128 BRAGO enthaltene Verweisung auf die Vorschriften über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auch für den Bereich der Strafsachen. Die Verweisung auf bestimmte Vorschriften der StPO, wie sie derzeit § 98 Abs. 3 BRAGO vorsieht, soll entfallen."
M. E. ist damit verdeutlicht, dass für die Erinnerung keine Frist gelten soll, da insoweit die alte Regelung übernommen werden sollte.
Neben Enders (RVG für Anfänger) nehmen auch Hartung/Römermann (RVG-Praxiskommentar, Rn 9 zu § 56) sowie die Referenten der Veranstaltungsreihe in Rheinland/Pfalz und Saarland "Kostenrechtsmodernisierungsgesetz für Rechtspfleger - Das neue RVG" Berg und Ringeisen eine unbefristete Erinnerung an.
Die Fundstelle aus Gerold/Schmidt begründet die befristete Erinnerung nicht mit § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 S. 3 RVG; vielmehr wird die dort vertretene Ansicht auf § 573 Abs. 1 ZPO (und die gleichlautenden Regelungen der anderen Gerichtsverfahrensordnungen) gestützt. Dies ist allerdings eine Streitfrage, die bereits bei der BRAGO aufgeworfen wurde (u. meiner Erinnerung nach in einem Aufsatz im RpflStud von Renate Baronin v. König so vermittelt wurde) und nicht erst durch § 56 RVG aufgeworfen wird, da § 573 Abs. 1 ZPO unverändert beibehalten wurde. Die Rechtsprechung zu § 98 BRAGO bzw. § 128 BRAGO ging aber einhellig von einer unbefristeten Erinnerung aus.
Leidglich Hartmann begründet seine Meinung einer befristeten Erinnerung durch die Verweisung auf § 33 Abs. 3 S. 3 RVG in § 56 Abs. 2 RVG.
Auch unser Bezirksrevisor geht weiterhin von einer unbefristeten Erinnerung aus. Ist ja auch die praktikablere Lösung.