Für die Thüringer Sozialgerichtsbarkeit ist die Übertragung auf den UdG nach § 73a Abs. 4 SGG ausgeschlossen, vgl. § 9a des Thüringer Gesetz zur
Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG).
Für die Sozialgerichtsbarkeit des LSA wird ebenso von der negativen Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht, ist nur noch eine Frage der Veröffentlichung.
Gleichwohl wird der UdG in Form von Serviceleistung zwar nicht als UdG, sondern als Beamter des gehobenen Dienstes weiterhin mit der Vorprüfung betraut werden können. "Nur" das Entscheidungsrecht, dass er als UdG nach § 73a Abs. 4 Satz 2 SGG hätte, wird ihm dadurch verwehrt bleiben.