PKH-Antragsprüfung durch Rechtspfleger - in welchen Bundesländern?

  • Für die Thüringer Sozialgerichtsbarkeit ist die Übertragung auf den UdG nach § 73a Abs. 4 SGG ausgeschlossen, vgl. § 9a des Thüringer Gesetz zur
    Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG).

    Für die Sozialgerichtsbarkeit des LSA wird ebenso von der negativen Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht, ist nur noch eine Frage der Veröffentlichung.

    Gleichwohl wird der UdG in Form von Serviceleistung zwar nicht als UdG, sondern als Beamter des gehobenen Dienstes weiterhin mit der Vorprüfung betraut werden können. "Nur" das Entscheidungsrecht, dass er als UdG nach § 73a Abs. 4 Satz 2 SGG hätte, wird ihm dadurch verwehrt bleiben.

  • ... Für die Sozialgerichtsbarkeit des LSA wird ebenso von der negativen Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht, ist nur noch eine Frage der Veröffentlichung. ...


    Das Gesetz zur Änderung des Justizkostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Gesetze vom 05.12.2014, in dem mit Artikel 4 unter anderem die Anwendung des § 73a Abs. 4 SGG ausgeschlossen wird, wurde am 11.12.2014 im GVBl. LSA Nr. 23/2014 bekanntgegeben.

  • In Brandenburg wurde mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Länderöffnungsklausel gemäß § 73a Absatz 9 des Sozialgerichtsgesetzes, § 166 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 142 Absatz 8 der Finanzgerichtsordnung" (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Nr. 37 vom 14.07.2014) von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht.

    Dieses Gesetz ist seit dem 10.07.2014 in Kraft getreten.

    Danach sind beispielsweise im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit § 142 Abs. 3 bis 7 FGO nicht anwendbar (UdG damit nicht zuständig für die Aufhebung, Änderung bzw. keine Übertragung zwecks Vorprüfung/ Erstablehnung).

    Brandenburg hat damit - im Bereich der FGO - bis hierhin wohl die umfassendste Nichtanwendungsklausel, da meines Wissens sonst nur § 142 Abs. 3 FGO (Übertragung zwecks Vorprüfung/ Erstablehnung) – zur Debatte steht.

    Allerdings wurde die Nichtanwendungsregelung bis zum 31.07.2016 befristet. Lt. Gesetzesvorlage sollen damit "die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch Aufgabenumverteilung entlastet und auf die neuen Aufgaben vorbereitet werden".

    Lt. einer Pressemitteilung vom 18.11.2014 will Berlin (auch schon wegen der gemeinsamen Fachobergerichte) von der Länderöffnungsklausel Gebrauch machen - ebenfalls befristet. Eine Beschlussvorlage (Drucksache 17/1979) wurde am 20.11.2014 dem Abgeordnetenhaus vorgelegt. Wie dort der aktuelle Stand ist, weiß ich leider nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!