PKH-Antragsprüfung durch Rechtspfleger - in welchen Bundesländern?

  • Aus einem Schreiben unseres Justizministeriums erfahre ich soeben, dass Sachsen nun doch die Rechtspfleger der OGB mit der PKH-Bedürftigkeitsprüfung betrauen will.

    "... ist beabsichtigt (vgl. Schreiben vom 26. September 2013 (Az.: 3012E-I.2-
    "2541/13; nur OLG, dortiges Az.: 5600-II.3.1-1/12), von der bundesgesetzlichen
    Ermächtigung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
    Gebrauch zu machen und die Vorsitzenden mit der Befugnis auszustatten,
    Rechtspfleger im PKH-Verfahren künftig mit der Bedürftigkeitsprüfung zu betrauen. Die
    hierfür erforderliche Ergänzung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz
    (ZustÜVOJu) befindet sich gegenwärtig in der Normprüfung."

    Ist Sachsen hier wieder einmal Vorreiter, oder haben sich auch die Justizministerien anderer Bundesländer dazu hinreißen lassen, das PKH-Antragsverfahren umständlicher, ineffizienter und zeitraubender zu gestalten?

  • Brandenburg nach meiner Kenntnis nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ist das so zu verstehen das die Richter im Einzelfall die PKH Überprüfung übertragen oder soll es eine generelle Übertragung werden?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ist Sachsen hier wieder einmal Vorreiter, oder haben sich auch die Justizministerien anderer Bundesländer dazu hinreißen lassen, das PKH-Antragsverfahren umständlicher, ineffizienter und zeitraubender zu gestalten?


    Und Vorreiter in Sachsen ist das Sozialgericht Dresden. Wir machen das schon immer, nur haben sich zum Glück bisher die meisten Richter überzeugen lassen, einfache Sachen selber zu prüfen und uns nur die unübersichtlichen Sachen vorzulegen (bis auf einige wenige Richter, die alles vorlegen, bei mir von 4 Richtern einer).
    Aber eins kann ich euch sagen: Wenn wir alle PKH-Hefte zur Vorprüfung vorgelegt bekommen, nimmt das Dimensionen an (besonders in den Zivil- und Familienabteilungen), die mit Sicherheit keiner wirklich abschätzen kann - vorallem nicht das Justizministerium. Ich glaube nicht, dass der zusätzliche Personalbedarf gedeckelt werden kann.
    Ganz davon abgesehen wird es sehr viel länger dauern, bis über eine PKH-Bewilligung entschieden ist. Ob das den Anwälten dann gefällt? Wir haben hier manche Anwälte, die sich erst zur Hauptsache wirklich äußern, wenn sie beigeordnet sind. Also werden sich auch die Verfahren in die Länge ziehen und die Bestände der Richter größer werden.
    Manchmal frage ich mich, ob die da oben die Praxis wirklich kennen....

  • Ist das so zu verstehen das die Richter im Einzelfall die PKH Überprüfung übertragen oder soll es eine generelle Übertragung werden?

    Der Richter kann die Prüfung dem Rechtspfleger überlassen. Am hiesigen Gericht besteht zum Glück (ausnahmsweise) große Einigkeit zwischen Richtern und Rechtspflegern, dass davon (auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) kein Gebrauch gemacht wird. :daumenrau

  • Na dann. :D Dann liegt es ja an den Anwälten den Richtern in den Ohren zu liegen das auf keinen Fall dem Rechtspfleger zu geben, damit sich das Verfahren nicht verzögert.:cool:
    Also Leute ihr habt es in der Hand. :teufel:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • In NRW wurde sich, soweit ich das mitbekommen habe, überwiegend gegen die Nutzung der Länderöffnungsklausel ausgesprochen. Die Vorprüfungsübertragung wird bei uns also wohl nicht kommen (zum Glück).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!


  • Ist Sachsen hier wieder einmal Vorreiter, oder haben sich auch die Justizministerien anderer Bundesländer dazu hinreißen lassen, das PKH-Antragsverfahren umständlicher, ineffizienter und zeitraubender zu gestalten?

    Ha ; das ich nicht lache; Sachsen als Vorreiter.:pff:

    Wir ( hier ) sinds ; wir sinds !
    :2aetsch:

    Und das wohl ab 01.04. schon.

  • Ist das so zu verstehen das die Richter im Einzelfall die PKH Überprüfung übertragen oder soll es eine generelle Übertragung werden?

    Jeder einzelne PKH-Antrag muss vom Richter zur Prüfung übertragen werden ; also keine Generalübertragung möglich.

  • Könnte gut sein ......
    Derzeit ist für Ba-Wü ( teils schon sehr konkret ) geplant auf den mittleren Dienst/geeignete Angestellte zu übertragen :

    1.) Hinterlegungssachen
    2.) PKH/VKH-Vergütungsfestsetzungen
    3.) Mahnsachen

    Ich vermute mal aber eher, dass da ( vorbereitend ) die auch hier heiß diskutierte Notariats- und Grundbuchreform dahintersteckt.

  • Schlimm genug, dass den Rechtspflegern die Zuständigkeiten für Kostenfestsetzung, PKH-Vergütung und Hinterlegungssachen weggenommen werden. Vor dem Hintergrund der Notariatsreform verständlich, aber wenn das "freiwerdende Personal" dann für die PKH-Prüfung verschwendet wird, dann habe ich dafür kein Verständnis.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Bei uns wird die Anweisung der PKH-Vergütung schon eine gefühlte Ewigkeit vom KoBe des mD erledigt. HL-Sachen und KFV macht selbstredend (noch) der gD.
    Es ist schon erbärmlich anzusehen, wie der Rpfl. durch das hier diskutierte Thema vom Gesetzgeber wieder zum Handlanger degradiert wird.
    Typisch (in meinem BL): Man hatte die Absicht zur Diskussion gestellt und dann "von oben" das Ergebnis mitgeteilt: Das Verhältnis "dagegen" zu "dafür" stand bei geschätzten 3/4 zu 1/4. Gleichwohl hat man sich dafür ausgesprochen, weil man diese "Möglichkeit" nicht ganz ausschließen wollte und die Richter so entlastet werden. Von Personalaufstockung bei uns habe ich nichts gelesen, obgleich die Personalenge groß herausgestellt worden ist. Das Ganze ist nichts anderes als eine Farce.

  • Ist Sachsen hier wieder einmal Vorreiter, oder haben sich auch die Justizministerien anderer Bundesländer dazu hinreißen lassen, das PKH-Antragsverfahren umständlicher, ineffizienter und zeitraubender zu gestalten?


    Und Vorreiter in Sachsen ist das Sozialgericht Dresden. Wir machen das schon immer, nur haben sich zum Glück bisher die meisten Richter überzeugen lassen, einfache Sachen selber zu prüfen und uns nur die unübersichtlichen Sachen vorzulegen (bis auf einige wenige Richter, die alles vorlegen, bei mir von 4 Richtern einer).
    ...


    Mit der Änderung des § 73a SGG hat das ganze aber eine andere Qualität erhalten. Während es vorher eine Serviceleistung der Justizverwaltung war und sich am vorhandenem Personal orientierte, ist es seit dem 01.01.2014 eine Pflichtaufgabe. Das notwendige Personal wird von der Justizverwaltung zu stellen sein. Wollte man dies verhindern, brauch man ein Landesgesetz im Sinne des § 73a Abs. 9 SGG.
    In der ordentlichen Gerichtsbarkeit braucht es dagegen kein Gesetz. Hier genügt eine Verordnung der Justizverwaltung, um das ganze in geordnete Bahnen zu lenken. Ohne Verordnung gibt es auch keine Übertragung auf den Rechtspfleger.

  • Das notwendige Personal wird von der Justizverwaltung zu stellen sein.


    Klar. Bei uns sind bis Ende 2016 53 Rechtspflegerstellen abzubauen, 3 davon an den Fachgerichten. :strecker
    Aber das muss man ja nicht verstehen...


    Abwarten! Im Moment tun sich noch alle mit der Gesetzesänderung schwer. Wenn erst alle verstanden haben, was da dran hängt (siehe vor allem auch § 73a Abs. 5 SGG!), dann wird man entweder Personal zur Verfügung stellen oder ein Gesetz entsprechend § 73a Abs. 9 SGG auf den Weg bringen.

  • Dass man dem mD die Vergütungsfestsetzung überträgt, halte ich hier für völlig ausgeschlossen, denn von Rechtsanwaltskosten hat hier vom mD noch nie jemand etwas gehört, das ist nicht Bestandteil der Ausbildung. Da müssten sie gleich massenhaft Leute - geschätzt jeweils 2 Wochen - fortbilden. Es ist ja auch nicht nachvollziehbar, dass der mD die Vergütung festsetzt, die dann ggf. gemäß § 59 RVG der gegnerischen Partei in Rechnung gestellt wird, der Rechtspfleger aber weiterhin die Kostenfestsetzung betreibt, wozu er annähernd das gleiche Fachwissen benötigt. Sowas entbehrt jeglichem Verstand.

    Was die PKH-Vorprüfung angeht, so befürchte ich schon, dass die Richter das gern abwälzen werden.
    Allerdings, was habe ich denn da zu tun:
    a) Stelle ich fest, dass keine Zahlungen zu leisten sind, notiere ich das zur Akte, fertig.
    b) Stelle ich monatliche Ratenzahlungen fest, notiere ich das ebenso zur Akte und lege ggf. noch die Excel-Berechnung dazu (ggf. speichere ich eine Berechnung in ForumStar ab, dass sie der Beschluss-Verfasser dort wieder aufrufen kann). Den Beschluss selbst hat doch dann wohl noch immer der Richter zu erlassen.
    Wenn man es so sieht: Viel Lärm, wenig Gewinn, mehr Aktenumlauf, längere Verfahrensdauer. Die Anwälte sollte sich das aus ihrer Sicht wirklich nicht lange bieten lassen, ich bin (hier) auf deren Seite.

  • Irgendwie ist hier meine Frage aus dem Fokus geraten. Ich wiederhole sie also:

    Wo haben sich auch die Landesregierungen dazu hinreißen lassen, von der Öffnungsklausel in § 20 Abs. 2 RpflG Gebrauch zu machen?

    Sachsen - in Vorbereitung
    Baden-Württemberg - in Vorbereitung (oder ist das schon umgesetzt?)

    Und anderswo?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!