Sehr komischer Fall hier:
Ehescheidungsverfaren. Im August 2013 vergleichen sich die eltern im Rahmen des Scheidungstermins, dass Vatter Unterhaltsrückstand für januar - mai 2013 zahlt.
Schon im Januar hat die Unterhaltsvorschusskasse aber an den Vatter mitgeteilt dass die Forderung nach § 7 UVG übergeht.
Meine Frage dehalb: Wann genau geht die Forderung nach §7 UVG über (steht nicht im Gesetz): Mit Zahlung? Mit Überleitungsanzeige??
Wenn die Forderung schon im januar übergegangen ist hätte sich die Mutter gar nicht vergleichen dürfen.
Dann kann ich aber auch nicht mehr umschreiben oder??
henry
WANN findet Anspruchsübergang nach §7 UVG statt?
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henry -
10. März 2014 um 09:58
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1. Der Anspruch geht mit Zahlung über
2. Ob der Titel, der umgeschrieben werden soll, ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ist im Rahmen des § 727 ZPO nicht zu prüfen (möglicherweise wurden die Ansprüche aber rückübertragen) -
Thank you!:daumenrau
Habe das auch in altem UVG Buch bestätigt gefunden mit einer Fundstelle auf Olg Hamm Davorm 88,86.
Allerdings habe ich noch etwas sehr interesantes im MöKo bei §727 ZPO Randnummer 7 gefunden: "Hat eine Rechtsnachfolge unerkannt bereits vor der Rechtshängigkeit stattgefunden, so ist das Urteil sachlich falsch; es kann nicht mehr über § 727 korrigiert werden."
Hier gab es zwar keine Rechtshängigkeit, da die Parteien sich über nicht anhängige Ansprüche im Termin verglichen haben aber das ist ja wohl dasselbe??
henry -
Kann man da eigentlich mit Abtretungen noch was retten?
henry -
verfranz Dich nicht, Du hast einen Titel und Du hast den Übergang nach § 7 UVG- mehr brauchst Du nicht, ob die Mutter "hier hätte sich nicht vergleichen dürfen" ist bei der Titelumschreibung unerheblich und nicht Deine Baustelle.
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