Widerruf gemeinschaftliches Testament - was ist die Folge?

  • Hallo, ich stelle hier mal folgenden aktuellen Fall zur Diskussion:

    Ein Ehepaar hat ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, sie setzen den überlebenden Teil zum alleinigen, unbeschränkten Vollerben des anderen Teils ein.
    Schlusserbe nach dem überlebenden Teil wird die gemeinsame Enkeltochter.
    Für den Fall der Wiederheirat des Überlebenden ist dieser befreiter Vorerbe, Nacherbe ist die Enkeltochter.

    Es ist ausdrücklich geregelt, dass die niedergelegten Verfügungen wechselbezüglich sind, eine Beseitigung durch widerruf ist möglich.

    Nun hat der Ehemann zu Lebzeiten der Ehefrau das Testament widerrufen, und zwar in notarieller Form. Die ZU an die Ehefrau ist nachgewiesen. Bin daher der Meinung, dass dieser Widerruf wirksam ist (§§ 2270 I, 2296)

    Jetzt ist die Ehefrau verstorben und der Mann beantragt einen Erbschein (Erbteile gem. gesetzlicher Erbfolge).

    Meine Frage ist nun, dass ich nicht weiß, ob durch den Widerruf des Mannes auch die Vfg der Ehefrau hinfällig ist? Habe da bisher nichts passendes gefunden. Vielleicht findet Ihr eine Antwort!

  • Das ergibt sich aus dem von Dir bereits zitierten § 2270 Abs. 1 BGB, den Du im Hinblick auf die von Dir erwähnte Wirksamkeit des Widerrufs wohl als § 2271 Abs. 1 (S. 1) BGB zitieren wolltest.

    Es stellt sich daher die Frage, ob nunmehr die gesetzliche Erbfolge eintritt (so der gestellte Erbscheinsantrag) oder ob man im Wege der Auslegung dazu kommt, dass die Enkelin - mit den üblichen pflichttteilsrechtlichen Folgen - zur Ersatzerbin berufen ist (vgl. § 2102 BGB). Hierfür kann wiederum eine Rolle spielen, dass es sich lediglich um eine bedingte Nacherbfolge handelt.

    In jedem Fall muss die Enkeltochter am Erbscheinsverfahren beteiligt werden.Ist sie minderjährig, ist der von der Erblasserin abstammende Elternteil von einer Interessenkollision betroffen, weil es bei der Frage der Ersatzerbfolge auch darum geht, ob er seinen eigenen gesetzlichen Erbteil verliert.

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