Hallo, ich stelle hier mal folgenden aktuellen Fall zur Diskussion:
Ein Ehepaar hat ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, sie setzen den überlebenden Teil zum alleinigen, unbeschränkten Vollerben des anderen Teils ein.
Schlusserbe nach dem überlebenden Teil wird die gemeinsame Enkeltochter.
Für den Fall der Wiederheirat des Überlebenden ist dieser befreiter Vorerbe, Nacherbe ist die Enkeltochter.
Es ist ausdrücklich geregelt, dass die niedergelegten Verfügungen wechselbezüglich sind, eine Beseitigung durch widerruf ist möglich.
Nun hat der Ehemann zu Lebzeiten der Ehefrau das Testament widerrufen, und zwar in notarieller Form. Die ZU an die Ehefrau ist nachgewiesen. Bin daher der Meinung, dass dieser Widerruf wirksam ist (§§ 2270 I, 2296)
Jetzt ist die Ehefrau verstorben und der Mann beantragt einen Erbschein (Erbteile gem. gesetzlicher Erbfolge).
Meine Frage ist nun, dass ich nicht weiß, ob durch den Widerruf des Mannes auch die Vfg der Ehefrau hinfällig ist? Habe da bisher nichts passendes gefunden. Vielleicht findet Ihr eine Antwort!