Eröffnung eines Ehe- und Erbvertrags aus 1954

  • Die Ehegatten haben im Jahr 1954 einen Ehe- und Erbvertrag errichtet. Es wurde Gütergemeinschaft vereinbart, die Ehegatten haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiter enthält der Erbvertrag Vermächtnisse auf den Tod des Erststerbenden. Bestimmungen auf den Tod des Letztsterbenden sind nicht enthalten.

    Es folgen zwei Erbverträge sowie ein privatschriftliches gemeinsames Testament in den nachfolgenden Jahrzehnten.

    Die Ehefrau ist bereits vorverstorben. Alle vorgenannten Verfügungen wurden auf ihren Tod eröffnet.

    Nun ist der Ehemann verstorben. Der Erbvertrag von 1954 enthält zwar keine Bestimmungen auf den Tod des Letztsterbenden, in den nachfolgenden Verfügungen finden sich jedoch Hinweise, dass dieser weiterhin gültig sein soll.

    Ist der Erbvertrag aus 1954 zu eröffnen?

  • Wozu sollte eine solche Eröffnung gut sein, wenn der Erbvertrag keine Bestimmungen für den zweiten Sterbefall des überlebenden Ehegatten enthält?

    Der Verweis in den späteren Verfügungen, dass der Erbvertrag weiterhin gültig sein soll, bezieht sich augenscheinlich auf die dort enthaltene gegenseitige Erbeinsetzung, weil im Zeitpunkt der späteren gemeinschaftlichen Verfügungen noch beide Ehegatten am Leben waren.

    Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft war wohl entweder explizit oder - aufgrund des Erbvertrages - zumindest inzident ausgeschlossen worden.

  • In diesem Fall würde ich (wenn mir alle VvTw vorliegen) ins Eröffnungsprotokoll aufnehmen, dass der Ehe- und Erbvertrag vom xx1954 keine Bestimmung auf den Tod des Überlebenden enthält und daher nicht erneut eröffnet werden muss. Dies nur um evtl. Nachfragen vom GBA etc auszuschließen.

  • In diesem Fall würde ich (wenn mir alle VvTw vorliegen) ins Eröffnungsprotokoll aufnehmen, dass der Ehe- und Erbvertrag vom xx1954 keine Bestimmung auf den Tod des Überlebenden enthält und daher nicht erneut eröffnet werden muss. Dies nur um evtl. Nachfragen vom GBA etc auszuschließen.

    Eine sehr gute Lösung :daumenrau

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