Die Ehegatten haben im Jahr 1954 einen Ehe- und Erbvertrag errichtet. Es wurde Gütergemeinschaft vereinbart, die Ehegatten haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiter enthält der Erbvertrag Vermächtnisse auf den Tod des Erststerbenden. Bestimmungen auf den Tod des Letztsterbenden sind nicht enthalten.
Es folgen zwei Erbverträge sowie ein privatschriftliches gemeinsames Testament in den nachfolgenden Jahrzehnten.
Die Ehefrau ist bereits vorverstorben. Alle vorgenannten Verfügungen wurden auf ihren Tod eröffnet.
Nun ist der Ehemann verstorben. Der Erbvertrag von 1954 enthält zwar keine Bestimmungen auf den Tod des Letztsterbenden, in den nachfolgenden Verfügungen finden sich jedoch Hinweise, dass dieser weiterhin gültig sein soll.
Ist der Erbvertrag aus 1954 zu eröffnen?