Amtswiderspruch möglich? - Gutgläubiger Erwerb

  • Hallo zusammen,

    habe hier einen verwickten Fall und würde gerne eure Meinungen dazu hören.

    Im Jahre 1988 wurde ein Grundstück von Bl. 123 nach 456 übertragen. Darauf lastete eine Gdbk (Wegerecht). Diese wurde zwar mitübertragen, aber in Abt. II in Blatt 456 auf lfd. Nr. 1 des BV geschrieben. Das Grundstück, welches übertragen wurde, ist jedoch unter lfd. Nr. 2 gebucht.

    Naja es kam wie es kommen musste: Das Grundstück lfd. Nr 2 wurde jetzt erneut übertragen und ich habe die Gdbk natürlich nicht mitübertragen, weil ja in Abt. II stand, dass nur lfd. Nr. 1 des BV belastet ist.

    Erst durch Nachfrage des Dienstbarkeitsberechtigten ist der Schlamassel aufgefallen.

    Ich war jetzt eigentlich der Meinung einen Amtswiderspruch gem. § 53 GBO gegen die Nichtmitübertragung einzutragen. Hab das auch bei den Beteiligten so bekannt gegeben und Ihnen Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben bzw. hatte gehofft, dass diese sich mit dem Nachtrag der Gdbk einverstanden erklären;). Leider hab ich dabei den gutgläubigen Erwerb verdrängt :oops:(Vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.08.2003, 2Z BR 111/03)

    Ich frag mich jetzt nur: Hab ich einen eventuellen gutgläubigen Erwerb überhaupt in dem Fall zu prüfen??? Wie würdet ihr hier verfahren?

    Blöd ist jetzt noch, dass die neuen Eigentümer noch einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld eingereicht haben... Doppelt blöd dabei ist jetzt noch, dass die Beteiligten sehr gewillt sind selbst eine Lösung zu finden (neu Bestellung von wechselseitigen Dbk), wollen jedoch den Hausbau des neuen Eigentümers abwarten (wegen Abstandsfläche bzw. Breite des Weges). Dieser kann aber nicht (weiter) bauen, weil die Finanzierungsgrundschuld noch nicht im GB ist...

    Vielen Dank schonmal im Voraus und ich hoffe ich hab den SV verständlich dargestellt :)

    Lg Scrub

  • In Blatt 456 war also bereits die BVNr. 1 gebucht und das fragliche Grundstück wurde erst später (ggf. also auch Jahre später) als BVNr. 2 im Zuge der Auflassung an den Eigentümer von BVNr. 1 dorthin übertragen?

    Und aus dem Eintragungsvermerk des Wegerechts in Blatt 456 ergibt sich auch, dass es am soundsovielten in Blatt 123 eingetragen und von dort am soundsovielten hierher (nach Blatt 456) übertragen wurde?

  • Ja genau so ist es.

    BV Nr. 1 war bereits in Bl. 456 eingetragen. Und BV-Nr. 2 wurde (um genau zu sein ;)) am 30.11.1988 übertragen. Bei dem Wegerecht ist vermerkt: "hierher übertragen am 30.11.1988". Nur in Sp. 2 wurde lfd. Nr. 1 angegeben.

  • Ja wenn man die Eintragung überprüft hätte, hätte es auffallen können. Mir ist es nicht aufgefallen, da man ja nicht die bestehenden Eintragungen in Frage stellt. Zumal in diesem Blatt keine großen Bestandsveränderungen vorgenommen wurden (wie z.B. bei Stadtblätter). Da überprüf ich auch immer die Sp. 2, da oft die Fortschreibung dort nicht vorgenommen wurde...

  • Wie soll da ein gutgläubiger Erwerb zu Stande kommen? I.Ü. hat das Grundbuchamt das nicht zu prüfen => Wenn aus dem Grundbuch sogar ansatzweise hervorging, dass das übertragene Grundstück belastet war mit der Dienstbarkeit, ist die Gutgläubigkeit zerstört.

    Ich hätte da in dem Fall die Beteiligten nichtmal um Stellungnahme gebeten, sondern einfach eingetragen. Ein Einverständtnis der Parteien ist gar nicht erforderlich. Nach dem Vortrag scheint dies ein überaus offensichtlicher Fall zu sein. Alleine wegen möglicher Regressgefahren bei nochmaliger Übertragung (dann liegt wohl Gutgläubigkeit vor!) sollte hier die Eintragung as soon as possible erfolgen!

    Alternative wäre die Dienstbarkeit auf kaltem Wege direkt einzutragen. Wenn damit jemand nicht einverstanden ist, möge er (wohl aussichtslos) Rechtsmittel einlegen. Auf jedenfall mein Tipp: Nicht mehr lange zögern, sondern entscheiden, sonst könnte das wirklich ein böses Problem werden.

  • Ich bin mir schon bewusst, dass ich nicht vorher das Einverständnis der beteiligten brauche bevor ich einen amtswiderspruch eintrage... ich hatte nur gehofft, dass sich die Angelegenheit sich so regelt...

    Da ich auf jeden Fall - egal ob ich eintrage oder nicht - eine Beschwerde fangen werde möchte ich einfach auf Nummer sicher gehen...

  • Dann sind wir uns aber schon darin einig, dass trotz der Fehlangabe in Abt. II Spalte 2 aus dem Grundbuch selbst ersichtlich war, dass das Wegerecht nicht an BVNr. 1, sondern zutreffenderweise an BVNr. 2 lastet?

    Wenn aus dem Grundbuch sogar ansatzweise hervorging, dass das übertragene Grundstück belastet war mit der Dienstbarkeit, ist die Gutgläubigkeit zerstört.

    Diese Ansichten wird man wohl vertreten können und dann wäre man bei einem sinnvollen Ergebnis = Amtswiderspruch.

  • Ok überzeugt ;)

    Jetzt noch eine letzte Frage:

    Den Widerspruch muss ich in dem neuen Bl. (nenne es mal 789) in Abt. II halbspaltig eintragen...

    Jedoch wurde nur ein Grundstücksteil nach Bl. 789 übertragen. D.h. in dem Bl. 456 ist noch die
    Dienstbarkeit (gebucht auf dem falschen Grundstück) eingetragen. Dort muss ich dann in Abt. II
    in der Veränderungsspalte ebenfalls einen Widerspruch eintragen, oder?

  • Das wird davon abhängen, ob in Bl. 456 nach der "falschen Übertragung" aus Bl. 123 weitere in einem Rangverhältnis zu der Dienstbarkeit stehende Rechte eingetragen wurden.

    Falls nicht, könnte man m. E. an eine direkte Berichtigung denken.

  • .... D.h. in dem Bl. 456 ist noch die
    Dienstbarkeit (gebucht auf dem falschen Grundstück) eingetragen. Dort muss ich dann in Abt. II
    in der Veränderungsspalte ebenfalls einen Widerspruch eintragen, oder?

    Nix Widerspruch. Du hast doch auf die Frage von Cromwell: "Und aus dem Eintragungsvermerk des Wegerechts in Blatt 456 ergibt sich auch, dass es am soundsovielten in Blatt 123 eingetragen und von dort am soundsovielten hierher (nach Blatt 456) übertragen wurde?" selbst ausgeführt: "Ja genau so ist es. BV Nr. 1 war bereits in Bl. 456 eingetragen. Und BV-Nr. 2 wurde (um genau zu sein ;)) am 30.11.1988 übertragen. Bei dem Wegerecht ist vermerkt: "hierher übertragen am 30.11.1988".

    Also ergibt sich doch aus dem Grundbuchtext selbst, dass belastetes Objekt das aus Blatt 123 übertragene Grundstück ist. Und wenn BV 1 schon vorhanden war und BV 2 übertragen wurde, ist offensichtlich, dass nur BV 2 belastet sein kann. Also ist in der Veränderungsspalte zu vermerken: "Belastungsobjekt ist das (ggf.: aus Blatt 123 übertragene,) im BV unter Nr. 2 vorgetragene Grundstück. Spalte 2 (ggf.: wegen offensichtlichen Schreibversehens) berichtigt am...

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Versteh ich nun recht?

    Bl. 123 ist mittlerweile außen vor.

    Also bleibt zu tun:

    1. in Bl. 456 das "Schreibversehen" ausbessern

    2. in Bl. 789 schleunigst den Antrag "fertig vollziehen", der zur Übertragung der Teilfläche von Bl. 456 nach Bl. 789 geführt hat und das Recht dort eintragen

    3. sich den Antrag betreffend die GS vornehmen

    :confused:

  • .... D.h. in dem Bl. 456 ist noch die Dienstbarkeit (gebucht auf dem falschen Grundstück) eingetragen. Dort muss ich dann in Abt. II in der Veränderungsspalte ebenfalls einen Widerspruch eintragen, oder?

    Nix Widerspruch. Du hast doch auf die Frage von Cromwell: "Und aus dem Eintragungsvermerk des Wegerechts in Blatt 456 ergibt sich auch, dass es am soundsovielten in Blatt 123 eingetragen und von dort am soundsovielten hierher (nach Blatt 456) übertragen wurde?" selbst ausgeführt: "Ja genau so ist es. BV Nr. 1 war bereits in Bl. 456 eingetragen. Und BV-Nr. 2 wurde (um genau zu sein ;)) am 30.11.1988 übertragen. Bei dem Wegerecht ist vermerkt: "hierher übertragen am 30.11.1988". Also ergibt sich doch aus dem Grundbuchtext selbst, dass belastetes Objekt das aus Blatt 123 übertragene Grundstück ist. Und wenn BV 1 schon vorhanden war und BV 2 übertragen wurde, ist offensichtlich, dass nur BV 2 belastet sein kann. Also ist in der Veränderungsspalte zu vermerken: "Belastungsobjekt ist das (ggf.: aus Blatt 123 übertragene,) im BV unter Nr. 2 vorgetragene Grundstück. Spalte 2 (ggf.: wegen offensichtlichen Schreibversehens) berichtigt am...

    Völlig gleiche Meinung


  • 2. in Bl. 789 schleunigst den Antrag "fertig vollziehen", der zur Übertragung der Teilfläche von Bl. 456 nach Bl. 789 geführt hat und das Recht dort eintragen

    3. sich den Antrag betreffend die GS vornehmen

    :confused:

    Die Umschreibung wurde schon vollzogen : Siehe #1 "lfd. Nr. 2 wurde erneut übertragen" D.h. ich habe quasi das Grundstück "lastenfrei abgeschrieben...

  • Ich schließe mich diesem Thema nochmal an...
    Ich habe im Grundsatz ein ähnliches Problem, allerdings mit dem Unterschied, dass in Spalte 2 der Abt. II zwar auch die falsche BV-Nummer eingetragen wurde (4 anstatt 2), die beiden Grundstücke BV Nr. 2 und 4 jedoch am gleichen Tag in das neue Blatt übertragen worden sind, sodass ich nicht wie im Ausgangsfall darauf schließen kann, dass das Recht an BV 2 lastet und gutgläubiger Erwerb auszuschließen ist...
    Das Grundstück, das eigentlich mit der Dienstbarkeit belastet ist (BV Nr. 2) ist mittlerweile bereits 2 mal weiter veräußert worden. In den jeweiligen Kaufverträgen wird das Recht natürlich nicht erwähnt. Wie würdet ihr jetzt vorgehen? Inwieweit habe ich den gutgläubigen Erwerb zu prüfen?

  • Wenn das Grundstück BV 2 als unbelastetes Grundstück schon 2 x weiterveräußert wurde und in keinem der Kaufverträge auf die (fehlende) Belastung hingewiesen wurde, dann wirst Du von einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb ausgehen müssen (Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, § 53 RN 34).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dankeschön!

    Das bedeutet dann, dass in das Blatt, wo die Dienstbarkeit fälschlicherweise eingetragen ist (BV Nr. 4) ein Widerspruch gegen die Eintragung einzutragen ist oder? Auf dem nunmehr im Bezug auf meine Dienstbarkeit lastenfreien Blatt (ursprünglich BV 2) ist dann nichts mehr zu veranlassen? Der Berechtigte bekommt nur Nachricht über den Widerspruch gegen die Eintragung auf dem falschen Belastungsgegenstand. Das Recht müsste neu bestellt werden?.

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