Hallo zusammen,
habe hier einen verwickten Fall und würde gerne eure Meinungen dazu hören.
Im Jahre 1988 wurde ein Grundstück von Bl. 123 nach 456 übertragen. Darauf lastete eine Gdbk (Wegerecht). Diese wurde zwar mitübertragen, aber in Abt. II in Blatt 456 auf lfd. Nr. 1 des BV geschrieben. Das Grundstück, welches übertragen wurde, ist jedoch unter lfd. Nr. 2 gebucht.
Naja es kam wie es kommen musste: Das Grundstück lfd. Nr 2 wurde jetzt erneut übertragen und ich habe die Gdbk natürlich nicht mitübertragen, weil ja in Abt. II stand, dass nur lfd. Nr. 1 des BV belastet ist.
Erst durch Nachfrage des Dienstbarkeitsberechtigten ist der Schlamassel aufgefallen.
Ich war jetzt eigentlich der Meinung einen Amtswiderspruch gem. § 53 GBO gegen die Nichtmitübertragung einzutragen. Hab das auch bei den Beteiligten so bekannt gegeben und Ihnen Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben bzw. hatte gehofft, dass diese sich mit dem Nachtrag der Gdbk einverstanden erklären;). Leider hab ich dabei den gutgläubigen Erwerb verdrängt (Vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.08.2003, 2Z BR 111/03)
Ich frag mich jetzt nur: Hab ich einen eventuellen gutgläubigen Erwerb überhaupt in dem Fall zu prüfen??? Wie würdet ihr hier verfahren?
Blöd ist jetzt noch, dass die neuen Eigentümer noch einen Antrag auf Eintragung einer Grundschuld eingereicht haben... Doppelt blöd dabei ist jetzt noch, dass die Beteiligten sehr gewillt sind selbst eine Lösung zu finden (neu Bestellung von wechselseitigen Dbk), wollen jedoch den Hausbau des neuen Eigentümers abwarten (wegen Abstandsfläche bzw. Breite des Weges). Dieser kann aber nicht (weiter) bauen, weil die Finanzierungsgrundschuld noch nicht im GB ist...
Vielen Dank schonmal im Voraus und ich hoffe ich hab den SV verständlich dargestellt
Lg Scrub