Hallo zusammen,
wie behandelt ihr folgende Problematik?
Der Gläubiger - Bundesland vertreten durch die Stadt - macht Zwangsvollstreckungskosten in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend, für die ausweislich Gebührenfreiheit besteht. Der Gläubiger ist insofern nicht Kostenschuldner. Der Gläubiger wehrt sich nunmehr gegen die Absetzung mit der Begründung, dass der Vollstreckungsschuldner Kostenschuldner ist und bei Drittschuldnerzahlung die Gebühren vom Gläubiger an den Gerichtsvollzieher abgeführt werden.
Bisher wurde hier immer so problemlos verfahren. Im Übrigen sehe ich überhaupt kein Rechtsschutzbedürfnis für den Gläubiger.