Geltendmachung ZV-Kosten trotz Gebührenfreiheit

  • Hallo zusammen,

    wie behandelt ihr folgende Problematik?

    Der Gläubiger - Bundesland vertreten durch die Stadt - macht Zwangsvollstreckungskosten in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend, für die ausweislich Gebührenfreiheit besteht. Der Gläubiger ist insofern nicht Kostenschuldner. Der Gläubiger wehrt sich nunmehr gegen die Absetzung mit der Begründung, dass der Vollstreckungsschuldner Kostenschuldner ist und bei Drittschuldnerzahlung die Gebühren vom Gläubiger an den Gerichtsvollzieher abgeführt werden.

    Bisher wurde hier immer so problemlos verfahren. Im Übrigen sehe ich überhaupt kein Rechtsschutzbedürfnis für den Gläubiger.

  • Ich hatte da mal vor mehr als 10 Jahren eine Entscheidung in der Hand, war wohl vom LG Chemnitz - kann ich aber jetzt nicht mehr finden, die auch besagte, dass in solchen Fällen den Gläubiger keine Kosten treffen, sodass dass er sie im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen auch nicht eintreiben kann. Solche Gläubiger sind nicht ermächtigt, im Namen der Justizkasse Kosten mit beizutreiben und dann an diese abzuführen. Der Schuldner würde sich bezüglich dieser Kosten dann sogar doppelter Vollstreckung gegenüber sehen, da in einem Verfahren, in welchem der Gläubiger kostenbefreit ist, die Schuldner per Sollstellung vom Schuldner erhoben werden. Es kann ja nicht angehen, dass dann sowohl der Gläubiger als auch die Justizkasse wegen derselben Kosten gegen den Schuldner vollstrecken.

  • Doch, habe die Entscheidung wiedergefunden:

    Landgericht Leipzig, Beschluss vom 22.6.2006, 12 T 484/06

    Die Beschwerde des Gläubigers (Land) wurde zurückgewiesen. Das Land kann im Rahmen der Vollstreckung keine Kosten mit geltend machen, die es gar nicht aufbringen musste. Die Beitreibung ist allein Sache der Justizkasse.

  • Doch, habe die Entscheidung wiedergefunden:

    Landgericht Leipzig, Beschluss vom 22.6.2006, 12 T 484/06

    Die Beschwerde des Gläubigers (Land) wurde zurückgewiesen. Das Land kann im Rahmen der Vollstreckung keine Kosten mit geltend machen, die es gar nicht aufbringen musste. Die Beitreibung ist allein Sache der Justizkasse.

    Vielen Dank! Das hilft mir sehr weiter! :daumenrau

    Hast du die Entscheidung als Volltext zur Hand? Ich finde den Beschluss weder über Google noch über beck-online.

  • Ich hänge mich mal hier dran:

    Land NRW beantragt PfÜB aufgrund übergegangener Ansprüche. Der Schuldner hat zunächst in NRW gelebt, jetzt bei uns. Geltend gemacht werden auch bisherige Vollstreckungskosten (Gerichtsvollzieherkosten - Gebühren und Auslagen - für sächsische GVZ), die vom Gläubiger bezahlt wurden.

    Ich war bislang der Meinung, dass kostenbefreite Gläubiger lediglich die Auslagen des GVZ (KV 7xx) bezahlen müssen. Bei Durchsicht der Vollstreckungsunterlagen fällt auch auf, dass die Gerichtsvollzieher bei früheren Vollstreckungsversuchen in NRW lediglich die Auslagen in Rechnung gestellt haben aufgrund der Kostenbefreiung. Die sächsischen Gerichtsvollzieher haben sowohl Auslagen als auch Gebühren berechnet.

    Was nun? Kann ich mich auf den Standpunkt stellen, dass die Gebühren der GVZ objektiv nicht notwendig waren aufgrund der Kostenbefreiung? Oder gibt es evtl. Sonderregelungen in NRW? Ich habe im JustG NRW nachgeschaut, bin aber nicht wirklich schlauer geworden.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Für die sächsischen GVZ gilt das sächsische Landesrecht hinsichtlich der Kostenbefreiung. Ich würde da nachsehen, wie weit die Befreiung (auch Stichwort Gegenseitigkeit) geht. Oder bin ich jetzt auf dem Holzweg und es basiert auf einer bundesrechtlichen Regelung? Dann bitte ich bereits jetzt um Verzeihung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Schau mal in Deine Bezirksrevisorrichtlinien, da solltest Du fündig werden. Die Argumentieren nämlich wie FED. :D

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • In den Richtlinien werde ich nicht fündig. Ich weiß aber aus persönlicher Erfahrung, dass es hier - sofern die Vollstreckung komplett in Sachsen stattfindet - ähnlich läuft. Sprich, der GVZ stellt seine Gebühren nicht dem kostenbefreiten Gläubiger in Rechnung, sondern teilt sie der Gerichtskasse mit mittels Formular, die sich dann um die Beitreibung zu kümmern hat...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich habe eine Übersicht (aus anderem Zusammenhang), wo welches Land gebührenbefreit ist und wo nicht... Diese Übersicht sagt aus, dass das Land NRW in Sachsen nicht gebührenbefreit ist... Allerdings handelt es sich hierbei um Verwaltungskosten... muss nochmal nachlesen, ob das auch für "normale " Gebühren zutrifft...

    Ergänzung:

    Mmhhh... Also eigentlich dürften nach § 2 GvKostG Bund und Länder von den Gebühren der GVs befreit sein... Hab auch nichts gefunden auf die Schnelle, dass es in Sachsen noch eine andere Regelung gibt...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Dürfte doch als Bundesrecht nicht zur sächsischen Disposition stehen.:confused: Oder doch teilweise nach § 1 II GvKostG.

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  • Na in Verwaltungsangelegenheiten wird schon genau geschaut, ob mit dem entsprechenden Bundesland eine Vereinbarung getroffen wird.

    Entweder, es lag Kostenbefreiung vor und die GV-Kostenrechung ist falsch.
    Oder, es gibt keine Kostenbefreiung, da z.B. der Gläubiger nicht das Land sondern Amt xy ist bzw. es eine Regelung wie den Halbsatz: Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher; Gebühren, die nicht beim Schuldner beigetrieben werden können, sind vom Gläubiger zu erstatten. gibt.

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