In einem sehr umfangreichen und teilweise ziemlich verworrenen gem. privatschriftlichen Testament (gegenseitige Alleinerbeneinsetzung, diverse Vermächtnisse, TV für beide Erbfälle angeordnet) finden sich u. a. folgende Regelungen:
"Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind die Auseinandersetzung zwischen Miterben und die Auskehrung von Vermächtnissen."
"Der Überlebende ist in keiner Weise beschränkt."
"Der TV wird Vermögensverwalter des Überlebenden."
Der 1. Erbfall ist eingetreten. Wenn man jetzt davon ausgeht, dass TV zur Vermächtniserfüllung angeordnet ist, muss dann eine Beschränkung auf die Vermächtnisgegenstände (div. Beteiligungen und Grundstücksanteile) in den Erbschein aufgenommen werden?
Der den Erbscheinsantrag beurkundende Notar hat das gesamte Thema TV komplett unerwähnt gelassen...