Testamentsvollstreckung für Erfüllung von Vermächtnissen

  • In einem sehr umfangreichen und teilweise ziemlich verworrenen gem. privatschriftlichen Testament (gegenseitige Alleinerbeneinsetzung, diverse Vermächtnisse, TV für beide Erbfälle angeordnet) finden sich u. a. folgende Regelungen:

    "Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind die Auseinandersetzung zwischen Miterben und die Auskehrung von Vermächtnissen."

    "Der Überlebende ist in keiner Weise beschränkt."

    "Der TV wird Vermögensverwalter des Überlebenden."

    Der 1. Erbfall ist eingetreten. Wenn man jetzt davon ausgeht, dass TV zur Vermächtniserfüllung angeordnet ist, muss dann eine Beschränkung auf die Vermächtnisgegenstände (div. Beteiligungen und Grundstücksanteile) in den Erbschein aufgenommen werden?
    Der den Erbscheinsantrag beurkundende Notar hat das gesamte Thema TV komplett unerwähnt gelassen...

    Einmal editiert, zuletzt von OP (13. März 2014 um 07:24)

  • Das ist nicht die Frage. Das Testament enthält so viele Widersprüche, dass ich auf jeden Fall weitere Aufklärung durch die überlebende Ehefrau bzw. den Notar benötige...
    Deswegen hatte ich ja geschrieben: "Wenn man jetzt davon ausgeht, dass TV zur Vermächtniserfüllung angeordnet ist..."

    Ich bin mir nur nicht sicher, wie für den Fall der Erbschein zu formulieren ist; muss ich diese ganze Liste der Vermächtnisgegenstände aufführen, oder gibt es eine andere Möglichkeit?

    Einmal editiert, zuletzt von OP (13. März 2014 um 19:56)

  • Wenn man in dem von Dir hinterfragten Fall davon ausgeht, dass die den Erben belastende TV nur für die Vermächtnisgegenstände angeorndet ist, müssen alle Vermächtnisgegenstände sowohl im Erbschein als auch im TV-Zeugnis aufgeführt werden. Im Erbschein deshalb, weil ohne die Beschränkung auf die Vermächtnisgegenstände der Eindruck erweckt würde, der gesamte Nachlass würde der TV unterliegen, und im TV-Zeugnis aus dem gleichen Grund, weil für den Rechtsverkehr klar sein muss, welche Nachlassgegenstände der Verfügungsbefugnis des TV unterliegen und welche nicht.

  • I
    TV für beide Erbfälle angeordnet) finden sich u. a. folgende Regelungen:

    "Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind die Auseinandersetzung zwischen Miterben und die Auskehrung von Vermächtnissen."
    "Der Überlebende ist in keiner Weise beschränkt."
    "Der TV wird Vermögensverwalter des Überlebenden."
    Der 1. Erbfall ist eingetreten. Wenn man jetzt davon ausgeht, dass TV zur Vermächtniserfüllung angeordnet ist, muss dann eine Beschränkung auf die Vermächtnisgegenstände (div. Beteiligungen und Grundstücksanteile) in den Erbschein aufgenommen werden?

    Ja, wenn sich aus dem Testament eindeutig ergibt, dass die Vermächtnisses auf den 1. Erbfall angeordnet sind und Aufgabe des TV Nur die Vermächtniserfüllung ist.

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