Testamentsverwahrung

  • Nach dem Tod des Erblassers hat die Witwe dessen privatschriftliches Testament zur Eröffnung und gleichzeitig - kommentarlos - ein eigenes privatschriftliches Testament eingereicht. Die Anfrage, ob diese Verfügung in besondere amtliche Verwahrung genommen oder zurückgesandt werden soll, ist von der Witwe nicht beantwortet worden. Stattdessen hat sich nunmehr die zwischenzeitlich bestellte Betreuerin gemeldet, ist auf die Problematik aber in keiner Weise eingegangen. Das Testament befindet sich nach wie vor bei der Akte.

    Zurücksenden erscheint mir angesichts der angeordneten Betreuung bedenklich. Ein Antrag auf besondere amtliche Verwahrung liegt bisher nicht vor und kann offenbar auch nicht erlangt werden. Eine weitere (schlichte Akten-) Verwahrung birgt die Gefahr, dass wir zu gegebener Zeit keine Nachricht vom Tod der Witwe erhalten.

    Für Vorschläge, wie diese Konstellation sinnvoll abgewickelt werden kann, wäre ich dankbar.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich hätte das Testament sofort zurückgesandt.

    Was ich jetzt machen würde? Prüfen, ob die Betreute noch geschäftsfähig ist, dann zurücksenden. Falls nicht, prüfen, ob der Aufgbenkreis der Betreuerin ausreicht (mir würde Vermögensorge genügen), dann an diese senden.

    Wenn man das Testament (obwohl es nicht richtig ist) zu den Nachlassakten des Ehemann nimmt, könnte man das Testment als Nachlassgericht beim ZTR registrieren, so wie wenn es eine Verfügung wäre, die Bestimmungen auf den Tod des Überlebenden enthält.

  • Ich würde einen Verwahrungsantrag der Betreuerin anregen und diese Anregung mit dem Hinweis versehen, dass das Testament ansonsten an sie zurückgegeben werden muss und sie fortan die Verantwortung für die Verwahrung des Testaments bis zum Erbfall bzw. bis zum Ende des Betreueramtes trägt. Wenn die Betreuerin hierauf nicht tätig wird, scheint mir ihre Eignung ernsthaft in Frage gestellt.

    Wenn es zur Rückgabe an die Betreuerin kommt, würde ich eine beglaubigte Abschrift zu den Nachlassakten des Ehemannes nehmen.

    Man kann aber auch so verfahren wie von uschi angeregt, indem man das Testament so behandelt, als handle es sich um eine gemeinschaftliche Verfügung mit Bestimmungen für den zweiten Sterbefall.

  • Man kann aber auch so verfahren wie von uschi angeregt, indem man das Testament so behandelt, als handle es sich um eine gemeinschaftliche Verfügung mit Bestimmungen für den zweiten Sterbefall.

    So habe ich es jetzt gemacht.

    Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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