Neue InsO ab 1.7.2014 (RSBVerk+StärkGR-Gesetz - k.a.Abk.)

  • Auch hier werden einige Formular-Anpassungen nötig werden, wobei wohl zuerst mal der Richter im Rahmen der EÖ betr. sein dürfte, § 287a InsO n.F. (Eingangsentscheidung).

    Für den RPflg dann interessant:

    - § 175 Abs. 2 InsO n.F.

    - bisserl die Schlussprüfung, § 287 Abs. 4 InsO n.F.

    - die entfallende RSB-Ank.,

    - der 200er dann mit TH-Bestellung + Stundung RSB-Verf.,

    - natürlich der neue, recht lang ausgefallene 300er u.a. mit den
    unsäglichen 35 %, möge er keine praktische Relevanz entfalten ...,

    - § 300a InsO n.F.,

    - zur Vergütung: der neue § 13 InsVV

    und wahrscheinlich noch vieles mehr ...


    Das Gute daran: Die Einzel-Probleme werden wohl erst nach und nach eintrudeln / aufkommen, insofern muss man keine Sofort-Lösung für alle Verfahren präsentieren wie bei der RMB.

    :)

  • Ui, ihr meintet den ganz langen mit Gesetzgebungshistorie.

    Ich dachte, wo das Gesetz nun tatsächlich in Tüten ist ...

    Aber wahrscheinlich habt ihr Recht, ist auch noch viel zu zeitig.

    Zunächst muss der Richter mal ran.

    Der Reppel sollte dann erst ab Oktober 2014 schon mal die neuen §§ 174, 175 InsO kennen.

    Dann wird es mit neuer Schlussprüfung ff. wohl erst wieder so ab Februar 2015 interessant.

    Und der 35-%-Tiefflieger kann eigentlich so frühestens ab August 2017 etwaige Relevanz entfalten.

    (Und wehe, ich bekomme hier gleich im Juli 2014 einen Verbraucher-Insolvenzplan im entsprechenden noch laufenden Alt-Insolvenzverfahren auf den Tisch, dann krame ich diesen thread wieder raus.)

    3 Mal editiert, zuletzt von zsesar (14. März 2014 um 19:20)

  • noch dreikommazweieinhalb Wochen

    countdown läuft

    alle Insolvenz-Richter vorbereitet

    gerichts-software aufgefrischt

    formulare angepasst

    dann ist ja guuuuuuuut

    :cool:

  • Ich bin schon richtig aufgeregt! Die vielen Verbraucher-Verfahren, die nun nach drei Jahren abgeschlossen werden können oder gar durch Insolvenzpläne! Wow! Das geht dann so richtig ab, wie Schmitz´ Katze. :cool:

    Bei mir fliegen die höchstens nach drei Jahren aus der Kartei, weil sie sich nicht melden. Aber ansonsten habe ich doch große Zweifel.

  • noch dreikommazweieinhalb Wochen

    countdown läuft

    alle Insolvenz-Richter vorbereitet

    :wechlach::wechlach:


    gerichts-software aufgefrischt


    :wechlach::wechlach::wechlach:


    formulare angepasst

    :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach:


    dann ist ja guuuuuuuut


    Alles bestens :unschuldi....

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ach so, wo wir gerade dabei sind. Ich bin schon ganz gespannt und aufgeregt, wie auf den neuen Vordrucken die Rechtsmittelbelehrung für den Fall des § 287a Absatz 1 Satz 3 Inso n.F. aussieht ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ach so, wo wir gerade dabei sind. Ich bin schon ganz gespannt und aufgeregt, wie auf den neuen Vordrucken die Rechtsmittelbelehrung für den Fall des § 287a Absatz 1 Satz 3 Inso n.F. aussieht ;)...


    Entwirf doch mal eine für uns :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ach so, wo wir gerade dabei sind. Ich bin schon ganz gespannt und aufgeregt, wie auf den neuen Vordrucken die Rechtsmittelbelehrung für den Fall des § 287a Absatz 1 Satz 3 Inso n.F. aussieht ;)...


    Entwirf doch mal eine für uns :D


    OK:

    Rechtsmittelbelehrung
    Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht ... oder LG ....einzulegen.Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.Die Beschwerde soll begründet werden. Begründung könnte sein, dass das Gericht genau so entschieden hat, wie Sie es wollten, dass Sie das aber unfair finden und lieber eine Abweisung Ihres Antrages wünschen.

    Hä? Was genau meinst Du damit Mosser?


    Na, lies den mal genau ;):

    § 287a [1] Entscheidung des Insolvenzgerichts

    (1) 1Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen.2Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.3Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

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  • Vielleicht werden ja ein paar Richter einfach neue (durchaus sinnvolle) Obliegenheiten in den Ankündigungsbeschluss schummeln? Als Politiker muss man immer vorsichtig bleiben an alle Eventualitäten denken ;)


    Meinst Du, die vermuten, da kommt was aus den gallischen Dörfern in Südniedersachsen und zwischen Süd-Schleswig-Holstein und Nord-Niedersachsen ;)?

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  • Schlimmer, RSpr. des IX. Senats, man weiß ja nie als Gesetzgeber :strecker


    Aaaach, stimmt, daran habe ich nicht gedacht. jetzt macht's Sinn...

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  • Die vom berühmten IX. Senat erfundenen Sperrfristen, die jetzt doch nicht im Gesetz stehen, bleiben, oder? Ich meine, immerhin hat der IX. Senat die erfunden und es kann ja nicht sein, dass der Gesetzgeber das einfach ignoriert. Ich schätze mal, an diesen Fristen wird man auch künftig nicht vorbei kommen.

    Ansonsten kann man ja neue erfinden.

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