boah, jetzt aber mal ball flachhalten ! Die Erhebung der Konkursdividende ist ne Holschuld ! Das sollten auch mal die Hinterlegungsstellen zur Kenntnis nehmen ! und ihre Formalritterschaft einmal dem materiellen Recht angleichen.
An Tagen wie diesen, äh, nein, in Fällen wie diesen, in denen der Aufwand größer ist als die Quote gilt das Portokassenprinzip: Schreiben an Verwalter: keine Bedenken, dass der mit Schreiben vom .... restierende Anderkontenbestand als Nachtragsvergütung vereinnahmt wird. Und gut ist..... sollte dann doch ein Gläubiger von seinem Ausflug zrückkommen und seine 22,50 EUR verlangen, bekommt es die. Sollte der Verwalter inwzwischen delistet sein oder verstorben (sog. delisting ex lege) mag der betreffende Gläubiger einen Rechtsstreit gegen das Land anstregen.....es ist und bleibt eine Holschuld.....
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!