Auflassung in Insolvenzplan

  • dass die Ehefrau Insolvenzgläubigerin ist



    Das ändert dann manches.

    MüKoInsO/Eidenmüller § 221 Rn 20:
    „(1) Zu der ersten Gruppe gehören alle Personen, deren Rechtsstellung auch gegen ihren Willen und unabhängig von einer Teilnahme an dem Insolvenzplanverfahren durch einen Plan gem. §§ 254 Abs. 1, 254b zu ihren Lasten geändert werden kann („zwangsweise Planunterworfene“). Es sind dies die Absonderungsberechtigten, die (nachrangigen) Insolvenzgläubiger, der Schuldner, dessen Gesellschafter (Anteilsinhaber), Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner im Falle des § 334 Abs. 2 sowie bei Masseunzulänglichkeit auch Massegläubiger […]. (2) Zu der zweiten Gruppe gehören alle anderen Personen („nicht zwangsweise Planunterworfene“). Es sind dies die Aussonderungsberechtigten, Massegläubiger (außer bei Masseunzulänglichkeit), Vormerkungsberechtigte (und andere in § 254 Abs. 2 Satz 1 Genannte), Vorbehaltskäufer sowie Auffang- oder Übernahmegesellschaften, aber auch der Insolvenzverwalter.“

    MükoInsO/Eidenmüller a.a.O. Rn 117
    „Im Verhältnis zu einem persönlich und sachlich (im Hinblick auf die Art der jeweiligen Regelung) zwangsweise Planunterworfenen […] bewirkt die Aufnahme einer entsprechenden Willenserklärung in den Plan, dass sie gem. § 254 Abs. 1, § 254a Abs. 1, § 254b mit Rechtskraft der Planbestätigung – ebenso wie die schuldrechtliche Erklärung bzgl. eines dazugehörigen Kausalgeschäfts (vgl. § 254a Abs. 3) – als abgegeben gilt (unabhängig von einer Verfahrensteilnahme und dem Willen des Betroffenen). 163

    "163 Vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 202. Unrichtig Becker, Insolvenzrecht, 2010, RdNr. 1642 („Derjenige, dessen Wille im Plan erklärt wird, muss also diesen Willen auch wirklich gebildet und geäußert haben.“). Becker differenziert nicht zwischen zwangsweise Planunterworfenen und nicht zwangsweise Planunterworfenen. […]"

    Der Verkauf erfolgt "Zug-um Zug



    Bei einer Verurteilung zur Auflassung („Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages von …“) stellt dies nur deswegen keine Bedingung im Sinne von § 925 Abs. 2 BGB dar, weil eine Klausel erst nach Bedingungseintritt (= Zahlung) erteilt wird und die Willenserklärung erst mit Erteilung der Klausel als abgegeben gilt (vgl. § 894 S. 2 ZPO). Vorliegend bezieht sich die Bedingung dem Wortlaut nach allerdings auch nur auf das schuldrechtliche Rechtsgeschäft.


    Damit liegen die Auflassungserklärungen („Nachfolgende Willenserklärungen der Parteien, das ist der InsoVerwalter als Veräußerer und die Ehefrau des Schuldners“) und die Bezeichnung nach § 28 GBO vor. Es fehlt eine beglaubigte Abschrift des Insolvenzplans und, wegen der Fiktion (§§ 248, 254a InsO), die mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Bestätigungsbeschlusses (vgl. Böhringer BWNotZ a.a.O. 133).

    6 Mal editiert, zuletzt von 45 (7. Juni 2014 um 14:55)

  • Es liegt ein Löschungsantrag des Schuldnervertreters zu in Ab. III eingetragenen Rechten(keine Briefrechte) unter Vorlage einer mit R-Vermerk versehenen Ausfertigung der Bestätigung des Insolvenzplans vor.

    Im Insolvenzplan bewilligen die betreffenden Gläubiger die Löschung de Rechte ( § 254a Abs. 1 InsO).

    Soweit so gut, aber was ist mit der Zustimmung des Eigentümers ( Schuldners) zur Löschung in der Form des 29 GBO ?
    In den Gründen des Beschlusses des Inso-Gerichts steht: " Zur Annahme des Insolvenzplanes bedarf es der Zustimmung des Schuldners. Diese liegt vor"

    Reicht dies ?Die Zustimmung steht ja nicht im Inso-Plan ,bzw, da der Insolvenzvermerk noch im Grundbuch eingetragen ist , bedarf es doch eher der Zustimmung des Inso-Verwalters,oder?:gruebel:

    2 Mal editiert, zuletzt von SLE (1. April 2019 um 13:32)

  • Im GB sind folgende Rechte eingetragen:
    III/1 GS für A
    III/2 Sihyp für B-GmbH
    III/3 Sihyp für Bundesland C

    Notar legt nun folgende Unterlagen vor:
    Löschungsantrag des Eigentümers
    Begl. Abschrift von Bestätigungsbeschluss Insolvenzgericht mit RK( dieser ist nur eine Abschrift), Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung und Insolvenzplan.

    Im Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung wird angegeben, dass A durch einen RA verrteten wurde. Daneben sind diverse weitere natürliche Personen teils in Vollmacht vom RA oder Vollmacht von anderen nat. Personen, Sparkassen anwesend gewesen. Vollmachten und Legitimationen wurden -soweit erforderlich- geprüft - Aussage im Protokoll.
    Somit ist nicht ersichtlich, ob wer für die B-GmbH oder das Bundesland C aufgetreten ist.
    Der Plan wurde erörtert und dann abgestimmt.

    Im Plan wird für die 3 o.g. Rechte die Löschungsbewilligung erklärt.

    Notar beantragt nun die Löschung zu vollziehen.

    Ich habe nun schon herausgefunden, dass der Plan mit rechtskräftigem Bestätigungsbeschluss die im Plan enthaltenen Erklärungen als abgegeben gelten.

    Meine Fragen nun:
    Die begl. Abschrift durch den Notar ist doch nicht ausreichend. Der Bestätigungsbeschluss muss doch in Ausfertigung vorgelegt werden oder? Gilt dies ebenso für Protokoll und Plan?
    Habe ich wirklich nicht zu prüfen, ob die eingetragenen Gläubiger dem Plan wirksam zugestimmt haben(dies ist ja aus dem Protokoll nicht ersichtlich welche Personen für welchen Gläubiger gehandelt haben insb. bei B und C) und somit die Bewilligungen abgegeben haben? Habe ich die Vollmacht des A für den RA zu prüfen?

  • Warum sollte die beglaubigte Abschrift nicht ausreichen. Für den Nachweis der erklärten Auflassung kommt es doch auch nicht darauf an, dass eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vorgelegt wird; es reicht vielmehr der Nachweis durch eine beglaubigte Abschrift (s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 3342 mwN. in Fußnote 950).

    Ein die Auflassung enthaltender Insolvenzplan muss lediglich gerichtlich bestätigt und rechtskräftig geworden sein (§ 925 I 3 BGB iVm §§ 248, 252, 253 InsO). Die Auflassung ist dabei in den gestaltenden Teil des Plans aufzunehmen (§ 221 InsO). Die rechtskräftige Bestätigung fingiert die Abgabe der entsprechenden Willenserklärung auch gegenüber nicht zustimmenden zwingenden Beteiligten (s. Adam „Die Auflassung in gerichtlichen Vergleichen und Insolvenzplänen“, NJW 2016, 3484/3486).

    Auch das Rechtskraftzeugnis wird durch den UdG unter Datierung auf der beglaubigten Abschrift der Entscheidung mit dem Vermerk: „Die Entscheidung ist rechtskräftig“ und dem Zusatz „als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle“ erteilt (Obermann im BeckOK FamFG, Stand: 01.10.2021, § 46 RN 12 unter Zitat Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 706 Rn. 3).

    Die für die Rechtsänderung nach materiellem Recht erforderlichen Willenserklärungen können in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden. Darunter fällt auch die Freigabe von Grundschulden (Breuer im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2020, § 228 InsO RN 4).

    Die Zustimmung zwingender Planbeteiligter kann sogar fingiert werden, etwa wenn er dem Plan nicht widerspricht (§§ 247 I und 254 b iVm §§ 254 und 254 a InsO) (Adam, aaO unter Zitat MüKoInsO/Breuer, § 228 Rn. 6; MüKoInsO/Eidenmüller, § 221 Rn. 117 f. in Fußnote 23).

    MüKoInsO/Breuer führt in RN 9 aus: „Nach § 254a Abs. 1 gelten die in den Plan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Diese Wirkung tritt ein mit der rechtskräftigen gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans (§ 248).“

    Madaus führt dazu in Brünkmans/Thole, Handbuch Insolvenzplan, 2. Aufl. 2020, Wirkungen des bestätigten Plans, RN 73 aus: „…Die Abgabefiktion bewirkt, dass die Willenserklärungen der Planbeteiligten als mit dem Inhalt, mit dem sie im gestaltenden Teil des Insolvenzplans formuliert wurden, von diesen Personen erklärt und in den Rechtsverkehr gegeben gelten. Der Umstand, dass diese Personen eine solche Erklärung tatsächlich nie abgegeben haben und vielleicht auch nicht erklären oder abgeben wollten, wird unbeachtlich. Der Rechtsanwender hat in der weitere Rechtsprüfung die fingierte Tatsache zugrunde zu legen.“ Dabei wird bei formbedürftigen Erklärungen auch fingiert, dass die Erklärung „in der vorgeschriebenen Form“ abgegeben wurde (s. Madaus in Brünkmans/Thole, RN 77).

    Und wenn der Rechtsanwender die fingierte Tatsache zugrunde zu legen hat, dann besteht für ein eigenständiges Prüfungsrecht des GBA kein Raum. Auch das Registergericht ist hieran gebunden (Madaus im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage 2020, § 254a InsO RN 22)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die ausführliche Antwort.
    Bzgl. der Agabe der Willenserklärungen sehe ich das jetzt auch so, dass ich das nicht zu prüfen habe. Habe zwischenzeitlich noch eine Aufsatz von Böhringer in BWNotZ 7/03 gefunden, da steht das auch so.

    Mich hat stutzig gemacht, dass auf dem Bestätigungsbeschluss zwar der RK-Bermerk drauf ist, aber oben nicht Ausfertigung steht, sondern nur Abschrift und von dieser Abschrift der Notar eine begl. Abschrift gefertigt hat. Irgendwo am Ende des Insolvenzplanes steht dann mal ein Ausfertigungsvermerk(also Ausgefertigt UDG und Siegel) vom Gericht. Beschluss, Plan und Protokoll sind in dder begl. Abschrift des Notars zusammengefasst, so dass für mich nicht ersichtlich ist, ob welche Form der Beshcluss hat. Zwischenzeitlich habe ich noch Böhringer gefunden BWNotZ 7/03 S. 133 Punkt 3, dass unter Vorlage einer begl. Abschrift des Planes und der Ausfertigung des Bestätigungsbeschlusses nebst RK die Löschung beantragt werden kann.

  • Der Abhandlung von Böhringer kann ich nicht entnehmen, aus welchem Grund die Vorlage einer Ausfertigung des Bestätigungsbeschlusses erforderlich sein soll. Vermutlich beruht dies darauf, dass nach früheren Fassung des § 317 Abs. 4 ZPO die Ausfertigung eines Urteils zuzustellen war (s. BGH, Beschluss vom 09.06.2010, XII ZB 132/09). Eine öffentliche Bekanntmachung oder eine Zustellung des Beschlusses, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, ist jedoch nicht vorgeschrieben (Lüer/Streit in Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 252 RN 10). Geiwitz/von Danckelmann führen dazu im BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, Stand: 15.10.2021, § 252 InsO RN 1 aus: „Die Rechtsmittelfrist beginnt mit Verkündigung der Entscheidung. … Die Entscheidung kann entweder im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden Termin erfolgen (Abs. 1). Im Fall der Planbestätigung sind die Beteiligten hierüber gesondert zu informieren (Abs. 2). S. 2–4 wurden durch das SanInsFoG zum 1.1.2021 neu eingeführt“

    Also wird der Planfeststellungsbeschluss bereits mit der Verkündung wirksam. Erfolgt die Verkündung im Abstimmungstermin, ist dies im Terminsprotokoll mit Entscheidungsgründen aufzunehmen (§ 160 ZPO); eine Zustellung der Entscheidung ist nicht erforderlich (Geiwitz/von Danckelmann § 252 InsO RN 5). Und da eine Verkündung wohl kaum widerrufen werden kann, ist auch nicht begründbar, weshalb diese Tatsache nur mit einer Ausfertigung der Entscheidung soll belegt werden können. Vielmehr reicht zum Nachweis der Verkündung die Vorlage einer beglaubigten Abschrift und auch die vom Notar beglaubigte Abschrift der (aus welchen Gründen auch immer) erteilten Ausfertigung aus.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Abhandlung von Böhringer kann ich nicht entnehmen, aus welchem Grund die Vorlage einer Ausfertigung des Bestätigungsbeschlusses erforderlich sein soll. Vermutlich beruht dies darauf, dass nach früheren Fassung des § 317 Abs. 4 ZPO die Ausfertigung eines Urteils zuzustellen war (s. BGH, Beschluss vom 09.06.2010, XII ZB 132/09).

    Ob richtig oder nicht, wird er schlicht auf die immer noch in dem Zusammenhang mitgeteilten Gründe abgestellt haben.

    Cranshaw, ZfIR 2017, 690, 696:

    "Die im Plan enthaltenen notwendigen Verfahrenserklärungen werden Grundbuchamt und Vollstreckungsgericht gegenüber durch Vorlage einer Ausfertigung des bestätigten Insolvenzplans mit Rechtskraftvermerk nachgewiesen (vgl. §§ 4 , 248 Abs. 1 , § 253 Abs. 1 , § 254 Abs. 1 InsO , § 706 ZPO ),23 denn der Bestätigungsbeschluss24 über den Plan ist der formellen (sowie der materiellen) Rechtskraft fähig."

    Siehe auch Wilsch in BeckOK GBO, Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren Rn. 114.

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