dass die Ehefrau Insolvenzgläubigerin ist
Das ändert dann manches.
MüKoInsO/Eidenmüller § 221 Rn 20:
„(1) Zu der ersten Gruppe gehören alle Personen, deren Rechtsstellung auch gegen ihren Willen und unabhängig von einer Teilnahme an dem Insolvenzplanverfahren durch einen Plan gem. §§ 254 Abs. 1, 254b zu ihren Lasten geändert werden kann („zwangsweise Planunterworfene“). Es sind dies die Absonderungsberechtigten, die (nachrangigen) Insolvenzgläubiger, der Schuldner, dessen Gesellschafter (Anteilsinhaber), Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner im Falle des § 334 Abs. 2 sowie bei Masseunzulänglichkeit auch Massegläubiger […]. (2) Zu der zweiten Gruppe gehören alle anderen Personen („nicht zwangsweise Planunterworfene“). Es sind dies die Aussonderungsberechtigten, Massegläubiger (außer bei Masseunzulänglichkeit), Vormerkungsberechtigte (und andere in § 254 Abs. 2 Satz 1 Genannte), Vorbehaltskäufer sowie Auffang- oder Übernahmegesellschaften, aber auch der Insolvenzverwalter.“
MükoInsO/Eidenmüller a.a.O. Rn 117
„Im Verhältnis zu einem persönlich und sachlich (im Hinblick auf die Art der jeweiligen Regelung) zwangsweise Planunterworfenen […] bewirkt die Aufnahme einer entsprechenden Willenserklärung in den Plan, dass sie gem. § 254 Abs. 1, § 254a Abs. 1, § 254b mit Rechtskraft der Planbestätigung – ebenso wie die schuldrechtliche Erklärung bzgl. eines dazugehörigen Kausalgeschäfts (vgl. § 254a Abs. 3) – als abgegeben gilt (unabhängig von einer Verfahrensteilnahme und dem Willen des Betroffenen). 163“
"163 Vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 202. Unrichtig Becker, Insolvenzrecht, 2010, RdNr. 1642 („Derjenige, dessen Wille im Plan erklärt wird, muss also diesen Willen auch wirklich gebildet und geäußert haben.“). Becker differenziert nicht zwischen zwangsweise Planunterworfenen und nicht zwangsweise Planunterworfenen. […]"
Der Verkauf erfolgt "Zug-um Zug
Bei einer Verurteilung zur Auflassung („Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages von …“) stellt dies nur deswegen keine Bedingung im Sinne von § 925 Abs. 2 BGB dar, weil eine Klausel erst nach Bedingungseintritt (= Zahlung) erteilt wird und die Willenserklärung erst mit Erteilung der Klausel als abgegeben gilt (vgl. § 894 S. 2 ZPO). Vorliegend bezieht sich die Bedingung dem Wortlaut nach allerdings auch nur auf das schuldrechtliche Rechtsgeschäft.
Damit liegen die Auflassungserklärungen („Nachfolgende Willenserklärungen der Parteien, das ist der InsoVerwalter als Veräußerer und die Ehefrau des Schuldners“) und die Bezeichnung nach § 28 GBO vor. Es fehlt eine beglaubigte Abschrift des Insolvenzplans und, wegen der Fiktion (§§ 248, 254a InsO), die mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Bestätigungsbeschlusses (vgl. Böhringer BWNotZ a.a.O. 133).