Auflassung in Insolvenzplan

  • Es gibt immer wieder etwas Neues! Der Insolvenzschuldner ist Eigentümer bzw. Miteigentümer von Grundbesitz. Der Insolvenzverwalter überträgt dieses Eigentum an die Ehefrau des Schuldners und zwar gemäß § 254 a InsO in einem (angeblich) durch das Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau zunächst nur diese "Auflassung" vorgelegt hatte, wurde eine Zwischenverfügung dahingehend erlassen, dass darin keine Willenserklärung der Erwerberin abgegeben war und darüber hinaus die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans und die Rechtskraft dieser Bestätigung in der Form des § 29 GBO sowie der Nachweis des Amtes des Insolvenzverwalters vorzulegen sei. Vorgelegt wurde bisher -durch das Insolvenzgericht- nur eine einfache Abschrift des Bestätigungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk (ohne Siegel) sowie die "neue" Auflassung, datierend nach dem Datum des Bestätigungsbeschlusses. Ist hier noch etwas zu retten, oder muss ich den Antrag zurückweisen? Müsste nicht eine Ausfertigung des die Auflassung enthaltende Insolvenzplans verbunden mit dem mit Rechtskraftvermerk versehenen Bestätigungsbeschluss vorgelegt werden? Wäre die nachträgliche "Berichtigung" der Auflassung überhaupt möglich? Ich hoffe auf Eure Hilfe!

  • Aus MünchKomm/Breuer § 228 Rn 6:

    "Liegt die erforderliche Willenserklärung eines am Insolvenz(plan)verfahren unbeteiligten Dritten nicht vor, ist die Erklärung erst dann wirksam, wenn er hierzu sein Einverständnis erklärt hat (§§ 184, 185 BGB) und der Insolvenzplan bestätigt wird. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut missverständlich."

    Allgemein: Böhringer BWNotZ 7/2003, 129, 132.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (17. März 2014 um 14:45)

  • Vielen Dank schon mal. Diese Fundstellen hatte ich noch nicht. Meinst Du, eine Ergänzung der Auflassung nach insolvenzgerichtlicher Bestätigung wäre materiellrechtlich wirksam?

  • Eigentlich denke ich, dass es so gar nicht geht. Nach Breuer (MünchKomm a.a.O.; str.) kann der „Planverfasser“ die Erklärung der Ehefrau nicht ersetzen, weil ...

    Hiergegen spricht, dass im gestaltenden Teil die Abgabe von Willenserklärungen auch solcher Personen vorgesehen werden kann, die an dem Insolvenz(plan)verfahren bislang überhaupt nicht teilgenommen haben (etwa Bürgen oder Neulieferanten) und die damit auch nicht zum Kreis der abstimmungs- und widerspruchsberechtigten Gläubiger zählen (vgl. § 241 Abs. 2). Maßgeblichkeit kann der Insolvenzplan […] jedoch nur gegenüber den zur Abstimmung bzw. zum Widerspruch berechtigten Personen entfalten, die ggf. überstimmt werden können. Gegenüber außenstehenden Dritten besteht diese Möglichkeit nicht, d.h. diese können nicht zum Abschluss eines entsprechenden Rechtsgeschäfts gezwungen werden.“

    Eine Genehmigung nach §§ 184 ff BGB, wie oben angedeutet, wird aber nicht gehen, da nur Verfügungen, also die Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechts, genehmigt werden können. Der Erwerb gehört nicht dazu. Muß aber zugeben, dass ich das noch nie hatte.

  • Vorgelegt wurde bisher -durch das Insolvenzgericht- nur eine einfache Abschrift des Bestätigungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk (ohne Siegel) [...]

    Das ist mittels § 8 Abs. 1 S. 1 InsO zu erklären. Um keine Brieffreundschaft mit dem GBA über das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 29 GBO zu starten, ist es natürlich sinnvoll, dem GBA eine Ausfertigung mit Siegel zukommen zu lassen.

    Zu der Frage der Auflassung fällt mir aus insolvenzrechtlicher Sicht im Moment nichts weiter ein.

    Interessehalber gefragt:

    Da der Insolvenzplan faktisch eine besondere Form des Vergleichs ist, würde es dann aus grundbuchrechtlicher Sicht ausreichen, wenn die Auflassung von einem Beteiligten, der nicht Schuldner ist, in der Gläubigerversammlung, die über den Insolvenzplan entscheidet, zu Protokoll erklärt wird (§ 127a BGB)?

    Die Auflassungserklärung des Insolvenzverwalters ergibt sich dann zwar nur aus dem Insolvenzplan, wäre aber über die Bezugnahme auf diesen auch Gegenstand des Protokolls. Nach Planbestätigung müsste man dann nach meinem Verständnis - ggf. urkundlich verbunden (?) - dem GBA in Ausfertigung Bestätigungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk, Ausfertigung des Insolvenzplans und Ausfertigung des Protokolls schicken. Das ist schon interessant zu wissen, ob es dann schon im Termin eingetütet werden kann, dass eine vorgesehene Immobilienübertragung auch durchgeführt werden kann.

    Bisher gab es hier nach meiner Kenntnis nur Insolvenzpläne, bei denen von dritter Seite Geld zur Verfügung gestellt wurde, aber man weiß ja nicht, ob irgendwann auch einmal etwas mit Grundstücksübertragungen kommt. ;)

    Wobei sich dann bei strikter Betrachtung auch die Frage stellt, was unter einer Ausfertigung des Insolvenzplans zu verstehen ist. Der Insolvenzplan ist formal nichts anderes als ein Schriftsatz des Insolvenzverwalters oder des Schuldners. :gruebel:

  • Interessante Frage, in der wieder einmal die sehr unterschiedlichen Welten von Insolvenz- und Grundbuchrecht zusammentreffen (ich weiß, wovon ich spreche - ich kenne beide Seiten :)).

    Nach §§ 228, 254a Abs. 1 InsO kann Eigentum an einem Grundstück übertragen werden, die Willenserklärungen der Beteiligten gelten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Der Insolvenzverwalter ist am Plan beteiligt, seine Erklärung liegt also vor. Die Ehefrau als Dritte muss aber natürlich auch eine Erklärung abgeben - aber wie die genau aussehen müsste, dürfte wohl auch davon abhängen, wie der Plan genau formuliert ist :gruebel:. Wer gibt - ggf. für wen - welche Erklärungen mit welchem Wortlaut ab? Insoweit wäre ich für Sachverhaltsergänzung dankbar. Inwieweit ist die im Plan enthaltene Auflassung "ergänzt" worden? Und was ist die "neue" Auflassung?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Mir lag erst nur die sogenannte Auflassung vom September 2013 vor, unterzeichnet von InsoVerwalter und Ehefrau. Dort fehlte jedoch, abgesehen von den oben bezeichneten Unterlagen, jeglicher Vermerk darüber, dass die Erwerberin die Übertragung annimmt. Dieser Passus wurde dann ergänzt ("der dies annehmenden Erwerberin") und der komplette Text wieder von InsoVerwalter und Erwerberin unterzeichnet (Datum Dezember 2013).
    Gerichtlich bestätigt wurde nach dem Wortlaut der Insovenzplan vom März 2013 einschließlich der Änderungen gemäß dem Protokoll vom Juli 2013.
    Ich bin davon ausgegangen, dass grundsätzlich eine gleichzeitige Anwesenheit in solchen Fällen entbehrlich ist (noch offengelassen in OLG Düsseldorf, I-3 Wx 137/06 (über juris).

  • Die Meinung, dass keine gleichzeitige Anwesenheit erforderlich, vertreten Berger in Jauernig, BGB, 15. Auflage 2014, Rn 11, und Pfeifer in Staudinger, Neubearbeitung 2011, Rn 83 am Ende, jeweils zu § 925 BGB). Es scheitert dann jedoch m.E. an der Aufnahme in den Insolvenzplan und der gerichtlichen Bestätigung der konkreten Auflassung, da die Daten das nicht hergeben. Wird diese Meinung geteilt?

  • Sorry, aber mir ist der Sachverhalt immer noch nicht klar :oops:: Wer hat was wann in welcher Form erklärt? Was genau steht zur Grundstücksübertragung im gestaltenden Teil des Insolvenzplans? Wer ist der Planersteller?
    Der Inso-Plan scheint ja vom März 2013 zu datieren und im Termin im Juli 2013 geändert worden zu sein. In dieser Fassung scheint er dann vom Inso-Gericht bestätigt worden zu sein.
    Was haben dann IV und Ehefrau im September bzw. Dezember 2013 in welcher Form erklärt?

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  • Ergänzung, insbesondere im Hinblick auf den Einwand von Cromwell bzgl. der gleichzeitigen Anwesenheit: Die gleichzeitige Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber als solche gibt es im Insolvenzplan(verfahren) nicht, weil er halt schriftlich erstellt und ggf. auch mehrfach geändert wird. Das Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit aus § 925 Abs. 1 S. 1 BGB wird meine ich durch § 925 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. §§ 254a, 248, 228 InsO ausgehebelt.

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  • Planersteller soll der Schuldner sein. Hierzu teilte der Bevollmächtigte der antragstellenden Ehefrau im Antrag mit: "Herr XY...hat als Planinitiator seines Insolvenzverfahrens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die hier im Original beigefügte Auflassung als Teil einer inkorporierten Willenserklärung von Veräußerer und Erwerber nach Maßgabe der §§ 254 II S.2, 228 InsO in den Insolvenzplan zu integrieren". Beigefügt war ein Original-Exemplar der (privatschriftlichen) Auflassung von September 2013.
    Nachgereicht wurde mir dann ein Original-Exemplar der ergänzten (privatschriftlichen) Auflassung vom Dezember 2013. Ich habe bisher weder den Inso-Plan vorliegen noch das im Bestätigungsbeschluss erwähnte Protokoll vom Juli 2013. Ich habe auch leider vom Ablauf eines InsoVerfahrens wenig Ahnung....:confused:

  • Also, wenn ich's richtig verstanden habe:

    Insolvenzplan von März 2013 mit Ergänzung von Juli 2013: Soll existieren, wurde aber bislang nicht vorgelegt.
    Bestätigungsbeschluss des Insolvenzgerichts: Dito.
    Privatschriftliche "Auflassungen" vom September bzw. Dezember 2013, sozusagen auf weißem Blanko-Papier unter Bezugnahme auf den vorerwähnten Insolvenzplan: Wurden vorgelegt.

    Ich meine, das funktioniert so nicht.

    Zwar kann im Insolvenzplan die Übertragung des Grundstücks vom Schuldner auf die Ehefrau erfolgen - aber das muss dann auch im gestaltenden Teil des Plans so stehen und die Ehefrau muss dem Plan zustimmen bzw. ihn genehmigen (über die Form der Zustimmung wäre gesondert zu diskutieren: Mangels Formvorschriften in der Inso formlos schriftlich oder in Anbetracht der GBO mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung, aber das ist dann zu gegebener Zeit eine anderer Kriegsschauplatz).

    Hinsichtlich des Grundbuchverfahrensrechts bin ich etwas eingerostet. Ich würde die vorgelegte "Auflassung" als solche nicht als vollzugsfähig ansehen und damit dürfte eine nicht-rangwahrende Aufklärungsverfügung angezeigt sein (:gruebel: :oops:) oder besser: zunächst ein Telefonat mit dem Antragsteller, in dem ich zunächst eine Abschrift des Insolvenzplans anfordern würde. Wenn man die hat, kann man erstmal feststellen, was überhaupt konkret im Plan steht. Wenn das inhaltlich zu gebrauchen ist, würde ich mir im zweiten Schritt Gedanken darüber machen, in welcher Form mir Plan und Bestätigungsbeschluss vorzulegen wären.

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  • Zitat

    "Herr XY...hat als Planinitiator seines Insolvenzverfahrens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die hier im Original beigefügte Auflassung als Teil einer inkorporierten Willenserklärung von Veräußerer und Erwerber nach Maßgabe der §§ 254 II S.2, 228 InsO in den Insolvenzplan zu integrieren". Beigefügt war ein Original-Exemplar der (privatschriftlichen) Auflassung von September 2013

    § 240 InsO? Aber weder Abstimmung hierzu noch eine gerichtliche Bestätigung ...

    Zitat

    Gerichtlich bestätigt wurde nach dem Wortlaut der Insovenzplan vom März 2013 einschließlich der Änderungen gemäß dem Protokoll vom Juli 2013.

  • Ich muss die Sache noch mal vorkramen. Ich habe jetzt zumindest Kopien der gerichtlichen Niederschrift über den Prüfungs-, Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 25.07.2013. Anwesend waren der Insolvenzverwalter und der gemeinsame Vertreter von Schuldner und Ehefrau. In dem Insolvenzplan ist im gestaltenden Teil ausgeführt:
    Nachfolgende Willenserklärungen der Parteien, das ist der InsoVerwalter als Veräußerer und die Ehefrau des Schuldner sind rechtlich unselbständiger und zugleich integrativer Bestandteil des gestaltenden Teils des Insovenzplanes und lauten wie folgt:
    Auflassung zwischen InsoVerwalter -Veräußerer- und Ehefrau -Erwerberin wird folgendes vereinbart:
    Der Veräußerer veräußert und übereignet......(weitere Modalitäten wie Grundbuchbezeichnung, Kaufpreis folgen, aber leider kein Wort zu einer Annahme durch die Ehefrau). Die Frage ist, kann man das als Auflassung ansehen?
    Spätere Ergänzungen (privatschriftlich und nach rechtskräftiger Bestätigung durch das InsoGericht) können wohl mangels Formwahrung keine Rechtswirkung haben..?:(

  • Wirkung zeigt der Insolvenzplan doch aber nur gegenüber den am Insolvenzverfahren Beteiligten. Der einzige Bezug der Erwerberin zum Verfahren besteht laut Sachverhalt darin, dass sie die Ehefrau des Schuldners ist. Für eine Beteiligung wird das nicht reichen. Damit ist es wohl auch gar kein Zufall, dass die Ehefrau im Plan noch keine eigenen Erklärungen abgegeben hat. Ohne Wirkung des Plans ihr gegenüber, bliebe grds. nur die Genehmigung nach § 185 BGB (vgl. MüKo/Breuer a.a.O.). Der Erwerb stellt im Verhältnis zur Ehefrau aber keine Verfügung, sondern eine Begünstigung dar (aus BeckOK BGB/Bub § 185 Rn 2: „Verfügender ist bei Verträgen derjenige, der nach dem Vertragsinhalt ein Recht an den Begünstigten abgibt.“), so dass auch eine Genehmigung ausscheidet. Ich würde schon deshalb zurückweisen. Mal abgesehen davon, dass auch unter den üblichen Bedingungen eben eine Willenskundgabe in irgendeiner Form erforderlich wäre. Und wenn sie nur im Mitunterzeichnen der Auflassungsurkunde besteht (str.). Bei den späteren Erklärungen fehlt es an der Fiktion des § 254a Abs. 1 InsO und damit auch an der der gleichzeitigen Anwesenheit.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (5. Juni 2014 um 18:15)

  • Ich habe vergessen zu erwähnen, dass die Ehefrau Insolvenzgläubigerin ist. Der Verkauf erfolgt "Zug-um Zug gegen Verrechnung mit der voraussichtlichen Befriedigungsquote nach Maßgabe der Forderungsfeststellunng durch den InsoVerwalter". Beteiligte ist sie dann doch?

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