Hallo Freunde der Rechtspflege,
mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Löschung einer Grundschuld vor.
Die Grundschuld ist als Belastung des Erbbaurechts im Erbbaugrundbuch eingetragen.
Das Erbbaurecht ist durch Fristablauf bereits erloschen.
Die Löschungsbewilligung ist auch zeitlich erst nach Erlöschen des Erbbaurechts erteilt worden.
Aufgrund Fristablauf ist das Erbbaurecht erloschen mit der Folge, dass das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstück wird (§ 12 Abs. 3 ErbbauRG). Da der Belastungsgegenstand weggefallen ist, erlöschen auch sämtliche dinglichen Belastungen des Erbbaurechts.
Mit Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf sind bereits die gesetzlichen Folgen §§ 27, 28, und 29 ErbbauRG eingetreten.
Für den Gläubiger der Grundschuld sind damit bereits mit Erlöschen des Erbbaurechts die Rechte am Entschädigungsanspruch (dieser wurde im Erbbaurechtsvertrag vereinbart) gemäß § 28 ErbbauRG entstanden.
Daher bin ich der Meinung, dass nunmehr die Löschung der Grundschuld aufgrund Löschungs-
bewilligung im Erbbaugrundbuch nicht eingetragenen werden kann.
Oder liege ich hier mit meiner Meinung falsch?Zur späteren Löschung des Erbbaurechts (noch nicht beantragt) ist dann jedoch Zustimmung des Gläubigers wegen § 28 ErbbauRG notwendig.