Erloschenes Erbbaurecht - Löschung Grundschuld

  • Hallo Freunde der Rechtspflege,

    mir liegt ein Antrag auf Eintragung einer Löschung einer Grundschuld vor.
    Die Grundschuld ist als Belastung des Erbbaurechts im Erbbaugrundbuch eingetragen.

    Das Erbbaurecht ist durch Fristablauf bereits erloschen.
    Die Löschungsbewilligung ist auch zeitlich erst nach Erlöschen des Erbbaurechts erteilt worden.


    Aufgrund Fristablauf ist das Erbbaurecht erloschen mit der Folge, dass das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstück wird (§ 12 Abs. 3 ErbbauRG). Da der Belastungsgegenstand weggefallen ist, erlöschen auch sämtliche dinglichen Belastungen des Erbbaurechts.

    Mit Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf sind bereits die gesetzlichen Folgen §§ 27, 28, und 29 ErbbauRG eingetreten.
    Für den Gläubiger der Grundschuld sind damit bereits mit Erlöschen des Erbbaurechts die Rechte am Entschädigungsanspruch (dieser wurde im Erbbaurechtsvertrag vereinbart) gemäß § 28 ErbbauRG entstanden.

    Daher bin ich der Meinung, dass nunmehr die Löschung der Grundschuld aufgrund Löschungs-
    bewilligung im Erbbaugrundbuch nicht eingetragenen werden kann.

    Oder liege ich hier mit meiner Meinung falsch?Zur späteren Löschung des Erbbaurechts (noch nicht beantragt) ist dann jedoch Zustimmung des Gläubigers wegen § 28 ErbbauRG notwendig.


  • Sehe ich auch so. Zur späteren Löschung des Erbbaurechts s. OLG Hamm, Rpfleger 10/2007, 541 ff (mit Darstellung der zur Löschung vertretenen Auffassungen) = Löschung möglich, wenn auf Antrag die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten (ohne Buchung der Höhe des Betrages) und mit einem ergänzenden Vermerk die daran bestehenden Pfandrechte der bisherigen Gläubiger in der Veränderungsspalte zum Erbbaurecht (Abt. II des Grundstücksheftes) und damit im Rang des Erbbaurechts) eingetragen werden und BGH, B. vom 11.04.2013, V ZB 109/12,

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…179&pos=0&anz=1

    s. nachfolgernd

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Halt, zurück das Ganze. Du hast zu dem Antrag auf Löschung der Grundschuld auch die Bewilligung ? Dann verzichtet der Gläubiger aber doch auch auf seinen Anspruch an der Entschädigungsforderung. Die Grundschuld kannst Du mE löschen.

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  • Ja, die Löschungsbewilligung wurde erteilt, wie ich ja bereits geschrieben habe, nach Erlöschen
    des Erbbaurechts.
    D.h. aber auch, dass eine rechtsbegründende Aufhebung der Grundschuld nicht mehr erfolgen kann,
    denn die Grundschuld ist ja bereits erloschen ist.
    Ich würde in der Löschungsbewilligung auch nicht den Verzicht auf seinen Anspruch an der Entschädigungsforderung sehen.

  • Ich würde in der Löschungsbewilligung auch nicht den Verzicht auf seinen Anspruch an der Entschädigungsforderung sehen.

    Warum nicht?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Solange das Erbbaugrundbuch nicht geschlossen ist, halte ich dort Eintragungen, die einen eingetretenen Zustand verlautbaren, für möglich.

    Materielle Folge des Erlöschens des Erbbaurechts ist, dass das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird und der ehemalige Erbbauberechtigte für den Verlust seines Rechts einen Entschädigungsanspruch erhält. Da der Belastungsgegenstand wegfällt, erlöschen auch sämtliche dinglichen Belastungen des Erbbaurechts, wobei die in § 29 ErbbauRG genannten Berechtigten an der Entschädigungsforderung eine Sicherheit erlangen.

    Wenn nun das Pfandrecht am Erbbaurecht mit Fristablauf erloschen ist, scheint mir der Vermerk: Gelöscht am … nicht unzulässig zu sein. Du kannst aber auch vermerken: Infolge Erlöschen des Erbbaurechts erloschen und gelöscht am. ..

    Jedenfalls würde dieser Vermerk zum Ausdruck bringen, dass das Pfandrecht nicht am Surrogat, dem Entschädigungsanspruch, besteht. Selbst wenn dieser Entschädigungsanspruch im Grundstücksheft eingetragen würde, würde dann ja auch nicht negativ vermerkt werden, dass daran kein Pfandrecht besteht. Daher scheint mir der einzige Ort zu verlautbaren, dass ein solches Pfandrecht nicht besteht, derjenige des Erbbaugrundbuchs zu sein. Schließlich wurde früher ja auch die Ansicht vertreten, die fehlende Zustimmung des Gläubigers zur Löschung des Erbbaurechts führe dazu, dass die Eintragung des Erbbaurechts formal fortbestehe (vgl. die Nachweise im Beschluss des OLG Hamm vom 15. 3. 2007 - 15 W 404/06 -, DNotZ 2007, 750).

    Ich würde auch nicht zuwarten wollen, bis das Erbbaurecht gelöscht werden kann. Ist ein Vorrecht auf Erneuerung eingeräumt, wird vielleicht die Dreijahresfrist des § 31 IV 3 ErbbauRG abgewartet. Oder über den Entschädigungsanspruch wird keine Einigung erzielt.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (19. März 2014 um 07:37) aus folgendem Grund: Hinweis auf UB entfällt (BFH; MittRheinNot 1995, 215)

  • Entschädigungsanspruch

    Wie denn lautet eigentlich der Wortlaut zu der Eintragung? "Entschädigungsforderung lt. Erbbaurechtsvertrag vom ... -URNr. ... Notar ...- für ... (Erbbauberechtigter); eingetragen am ..." Und alles in die Veränderungsspalte zum Erbbaurecht am Grundstücksblatt?

  • Was die Eintragung in der Veränderungsspalte (im Grundstücksheft zu dem in Abt. II gebuchten Erbbaurecht) anbelangt, halte ich die Ausführungen des OLG Hamm für falsch.

    Da der Entschädigungsanspruch das Surrogat für das untergegangene Erbbaurecht darstellt, kann nicht einerseits das Erbbaurecht gebucht bleiben und andererseits der Entschädigungsanspruch für das erloschene Erbbaurecht bei diesem (in der Veränderungsspalte) eingetragen werden.

    Vielmehr ist Zug-um-Zug gegen Löschung des Erbbaurechts auf Antrag des Grundstückseigentümers die Entschädigungsforderung einzutragen. Davon geht auch der o. a. Beschluss des BGH vom 11.04.2013 - V ZB 109/12 – aus.

    Bei einem gelöschten Erbbaurecht lässt sich jedoch in der Veränderungsspalte nichts mehr eintragen. Also ist die Entschädigungsforderung an nächstoffener Rangstelle in Abt. II, jedoch mit dem Rang des untergegangenen Erbbaurechts ( § 28 ErbbauRG), einzutragen.

    Wie der BGH in Rz. 18 ausführt, sind für die Eintragung sind die Vorschriften über Reallasten (§§ 873 ff. BGB, § 857 Abs. 6, § 830 ZPO) entsprechend anwendbar, wobei die Entschädigungsforderung auch ohne Nennung eines bestimmten Geldbetrags eingetragen werden kann, weil es genügt, dass die Höhe der Forderung bestimmbar ist. Der BGH führt dazu aus: „Ausreichend - aber auch erforderlich - ist deshalb die Bezeichnung als „Entschädigungsforderung" oder, falls bei der Bestellung des Erbbaurechts Vereinbarungen über die Höhe und die Art der Zahlung getroffen wurden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG), die Bezugnahme auf den Erbbaurechtsvertrag (Bamberger/Roth/ Maaß, aaO)…“

    Ich würde folgende Eintragung vornehmen:

    Abt. II nächste laufende Nr.:

    Reallast auf Zahlung einer Entschädigungsforderung nach Maßgabe des Erbbauvertrags vom …(UR.Nr…., Notar….) für …(= den bislang Erbbaugrundbuch eingetragenen Erbbauberechtigten). Im Wege der Grundbuchberichtigung mit dem Rang des gelöschten Erbbaurechts Abt. II Nr. … eingetragen am…

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  • Ein Erbbaurecht soll nach Zeitablauf gelöscht werden. Für den Heimfall wurde ein Entschädigungsanspruch vereinbart. Die Zustimmung der Gläubiger in Abt. III liegt nicht vor. Es liegt eine Löschungsbewilligung und Antrag der Erbbauber. und Grsteig. vor, nachdem die Löschung des Erbbaurechtes ohne Eintragung einer Entschädigungsforderung erfolgen soll. Daher wäre die Zustimmung der dinglich Berechtigten nicht notwendig. Gemäß § 27 ErbbauRV kann die Entschädigungsforderung im Erbbaurechtsvertrag ausgeschlossen werden.. Aber nachträglich, nach Erlöschen durch Zeitablauf? Ist dies möglich?

  • Beim Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf gehört der Entschädigungsanspruch zum gesetzlichen Inhalt des Erbbaurechts (Heinemann im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 27 ErbbauRG RN 5 mwN in Fußn. 9). Es wird lediglich die Abdingbarkeit durch dingliche Inhaltsvereinbarung (§ 27 Abs. 1 S. 2 ErbbauRG) zugelassen, allerdings mit der Schranke von § 27 Abs. 2 ErbbauRG (Winkler/Schlögel in von Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 6. Auflage 2016, § 5. Das rechtliche Schicksal des Erbbaurechts, RN 207; Toussaint im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2020, § 27 ErbbauRG RN 14). Daher kommt es nicht darauf an, dass lediglich beim Heimfallanspruch ein Entschädigungsanspruch vereinbart wurde. Eine Inhaltsänderung nach §§ 877 BGB, 11 ErbbauRG kann nach dem Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf nicht mehr im ErbbauGB eingetragen werden. Außerdem müssten einer solchen Inhaltsänderung die Grundpfandgläubiger nach §§ 876, 877 BGB zustimmen (MüKo/Heinemann, aaO, Staudinger/Rapp (2017) ErbbauRG § 27 RN 8, Gutachten des DNotI im DNotI-Report 24/2012, 197, 199)
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…2-light-pdf.pdf
    Allerdings wird ein Verzicht auf die Entschädigungsforderung durch Erlassvertrag auch noch nach Zeitablauf für möglich gehalten. Dem müssen dann aber wiederum die Grundpfandgläubiger zustimmen (MüKo/Heinemann, § 27 ErbbauRG RN 6 mwN in Fußnote 14).

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