Bezeichnung Zweigniederlassung

  • Hallo an alle Grundbuch-Freunde!

    Es liegt mir eine Eintragungsbewilligung für eine Grundschuld zugunsten der D** Bank - Ein Geschäftsbereich der Deutschen P***bank AG Bonn vor (Formular der Bank). Es fehlt jedoch der bisher immer übliche Zusatz "Zweigniederlassung der Deutsche P***bank AG". Offensichtlich wurde das Formular geändert.

    Ist der Zusatz bezüglich der Zweigniederlassungseigenschaft erforderlich? Finde den Schöner/Stöber in Randnr. 243 nicht so eindeutig. :confused:

    Würde gerne Eure Meinung dazu hören. Ist das Formular bei Euch auch schon aufgetaucht?

    Vielen Dank im Voraus!!!

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Ist hier noch nicht aufgetaucht. Wenn die Grundschuld so bewilligt ist, würde ich sie so eintragen. Wenn Du Zweifel hast - schau ins Handelsregister. Die Bezeichnung könnte geändert sein. Eine Pflicht zur Nachprüfung sehe ich allerdings nicht.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ist hier noch nicht aufgetaucht. Wenn die Grundschuld so bewilligt ist, würde ich sie so eintragen. Wenn Du Zweifel hast - schau ins Handelsregister. Die Bezeichnung könnte geändert sein. Eine Pflicht zur Nachprüfung sehe ich allerdings nicht.

    Habe bereits im HR nachgeschaut. Dort steht lediglich: "Zweigniederlassung errichtet unter der Firma - D** Bank - Ein Geschäftsbereich der Deutsche P***bank AG.

    Da ich grundsätzlich prüfe, ob die Bezeichnung des Berechtigten - zumindest formell - in Ordnung und eintragbar ist, sind bei mir Zweifel aufgetaucht, ob ich eine korrekte Bezeichnung habe.

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Das Formular hab ich letzte Woche auch gehabt. Hab den Notariatssachbearbeiter um Überprüfung gebeten. Ich meld mich, wenn ich was weiß´.

    Im übrigen:
    Sollte die D*** Bank weiterhin eine Zweigniederlassung sein, ist dies m.E. zwingend einzutragen. Es würde sogar reichen, wenn nur "D**** P**** AG" eingetragen wird. Die Zweigniederlassung ist -soweit meine bescheidenen Handelsrechtskenntisse reichen- nicht rechtlich selbständig.

    Edit:
    Klarnamen gem. Forenregeln entfernt.
    Ulf, Admin

  • Es fehlt jedoch der bisher immer übliche Zusatz "Zweigniederlassung der Deutsche P***bank AG". Offensichtlich wurde das Formular geändert. Ist der Zusatz bezüglich der Zweigniederlassungseigenschaft erforderlich?

    Eine juristische Person kann nur unter Ihrer Hauptniederlassung oder unter ihrer Zweigniederlassung eingetragen werden (Stöber Rn 243).
    Die bisherigen Vordrucke waren falsch. Der Zusatz konnte noch nie im Grundbuch eingetragen werden.

  • Es fehlt jedoch der bisher immer übliche Zusatz "Zweigniederlassung der Deutsche P***bank AG". Offensichtlich wurde das Formular geändert. Ist der Zusatz bezüglich der Zweigniederlassungseigenschaft erforderlich?

    Eine juristische Person kann nur unter Ihrer Hauptniederlassung oder unter ihrer Zweigniederlassung eingetragen werden (Stöber Rn 243).
    Die bisherigen Vordrucke waren falsch. Der Zusatz konnte noch nie im Grundbuch eingetragen werden.

    Aber Stöber schreibt in Randnr. 243 auch, dass die Firma der ZN die Firma der Hauptniederlassung zu enthalten hat und die Zweigniederlassungseigenschaft offenlegen muss. Reicht hierzu die Angabe "Ein Geschäftsbereich..."?

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Das Formular hab ich letzte Woche auch gehabt. Hab den Notariatssachbearbeiter um Überprüfung gebeten. Ich meld mich, wenn ich was weiß´.

    Im übrigen:
    Sollte die D*** Bank weiterhin eine Zweigniederlassung sein, ist dies m.E. zwingend einzutragen. Es würde sogar reichen, wenn nur "D**** P**** AG" eingetragen wird. Die Zweigniederlassung ist -soweit meine bescheidenen Handelsrechtskenntisse reichen- nicht rechtlich selbständig.

    Edit:
    Klarnamen gem. Forenregeln entfernt.
    Ulf, Admin

    Danke!
    Habe auch schon mit "meinem" Notariat telefoniert. Die meinen aber nur, dass ich so eintragen soll, weil es so auch im Register steht.

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  • Nein, keine neuen Erkenntnisse.

    Ich habe jetzt aber eingetragen wie bewilligt, da die Zweigniederlassung ja so im HR eingetragen ist.

    P.S.: Hatte übrigens gestern eine andere Grundschuldbestellung für die gleiche Bank, bei der der Zusatz "Zweigniederlassung der ..." wieder angegeben war. :gruebel:

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  • Ich habe heute auch ein solches Grundschuldformular auf den Tisch bekommen - Gläubigerbezeichnung D.. B.. - Ein Geschäftsbereich der D.. P.. AG.
    Ausweislich des Handelsregisters in B... (Einsicht heute) ist die Zweigniederlassung, die unter D.. B... - ein Geschäftsbereich der D... P... AG firmierte, zwischenzeitlich gelöscht. Unter der im Anschreiben angegebenen HRB-Nr. ist die D... P... AG eingetragen.
    Würdet Ihr unter diesen Voraussetzungen die Grundschuld eintragen?

  • Die Zweigniederlassung ist nur noch auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung eingetragen ("Zweigniederlassung errichtet unter der Firma - D** Bank - Ein Geschäftsbereich der Deutsche P***bank AG"). Das hat mir jetzt zum Eintragen genügt. ;)

    Wir sind zu allem bereit, aber zu nichts zu gebrauchen.

  • Aber wir reden ja nur davon, ob die Eintragung des Zusatzes "Zweigniederlassung der..." nötig oder überflüssig ist, oder? Immerhin wird sie ja im HR auch als Zweigniederlassung eingetragen. Daneben kann es die "D** Bank - Ein Geschäftsbetrieb ..." als j.Person ja nicht geben, das würde ja schon gegen die Firmengrundsätze verstoßen.

  • Unabhängig davon, dass seit dem 1.1.2007 die Zweigniederlassung nur noch beim Gericht der Hauptniederlassung (auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung) eingetragen wird, kann für die Zweigniederlassung nach wie vor eine eigenständige Firmierung, also eine „Zweigniederlassungsfirma“, geführt werden. Infolgedessen kann sie auch mit dieser Firmierung auch im Grundbuch eingetragen werden (RGZ 62, 7/10 („muss“),; BayObLG, BayObLGZ 1972, 372 = Rpfleger 1973, 56 (auf S. 57 daran zweifelnd, dass sie mit der Firmierung der Zweigniederlassung eingetragen werden „muss“); LG Berlin, MittBayNot 1984, 89; LG Itzehoe, Rpfleger 1991, 498; Schöner/Stöber, RN 243 m.w.N.). Kral führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Stand: 01.04.2014, § 44 RN 40 aus:

    ….“Eine Handelsgesellschaft (bzw Partnerschaftsgesellschaft) kann bei entsprechender Erwerbsgrundlage auch unter der Firma und dem Ort ihrer Zweigniederlassung eingetragen werden (BayObLG NJW 1973,1048; LG Meiningen NJW-RR 2000, 680; LG Memmingen Rpfleger 1981, 233; Demharter GBO § 44 Rn 53;Schöner/Stöber Rn 243 je mwN; Meikel/Böttcher GBV § 15 Rn 26; Woite NJW 1970, 548; aA Bauer/v. Oefele/Kössinger GBO AT II Rn 31, wonach höchstens Klammerzusatz möglich sei). Einzelheiten s BeckOK Hügel/Kral GBO Gesellschaftsrecht Rn 42…“

    Allerdings ist eine Zweigniederlassung nicht rechtsfähig und mangels Rechtsfähigkeit auch nicht grundbuchfähig (RGZ 62, 7/10; Heider im Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Auflage 2008 § 4 RN 58; Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 13 RN 65 („…Mangels Rechtsfähigkeit ist die Zweigniederlassung als solche nicht grundbuchfähig. Davon zu unterscheiden ist die zu bejahende Frage, ob der Unternehmensträger im Grundbuch unter der Firma der Zweigniederlassung eingetragen werden kann, wenn das betreffende Grundstück bzw. das betreffende Grundstücksrecht dem Vermögen der Zweigniederlassung zugewiesen ist. 81 § 15 GBVfg steht dem nicht entgegen;…“); Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 13 RN 4; Ammon, „Die Sachfirma der Kapitalgesellschaft“, DStR 1994, 325). Träger der Rechte und Pflichten, die dem Betrieb der Zweigniederlassung zuzuordnen sind, ist immer ausschließlich der Inhaber des Unternehmens, also die Hauptniederlassung (OLG Hamm, Rpfleger 2001, 190; OLG München, Rpfleger 2006, 475/476 m.w.N.).

    Daher ist eine Abtretung von der Hauptniederlassung an die Zweigniederlassung rechtlich ausgeschlossen (OLG Hamm, Rpfleger 2001, 190). Das gleiche gilt für eine betriebsinterne Umschichtung von einer Zweigniederlassung auf eine andere Zweigniederlassung (Hintzen, Anm. zu LG Konstanz, Rpfleger 1992, 247/248; Schöner/Stöber, RN 243).

    Würde nun die Grundbucheintragung nur unter der Firma der Zweigniederlassung und mit deren Sitz (s. LG Bonn, NJW 1970, 570 = DNotZ 1970, 663; Schöner/Stöber, RN 243 m.w.N.) vorgenommen, dann liesse sich aus der Eintragung selbst in der Regel, d. h. wenn dort nicht „Filiale oder Zweigniederlassung“ angegegeben ist, nicht erkennen, ob es sich um eine Zweigniederlassung oder um die Hauptniederlassung handelt. Das birgt dann aber die Gefahr, dass (rechtlich ausgeschlossene) Abtretungen von einer Zweigniederlassung an eine andere Zweigniederlassung vorgenommen werden, obgleich die Zuordnung (betriebsinterne Umschichtung) nur die Hauptniederlassung vornehmen kann.

    Daher muss mE (entgegen LG Meiningen, NJW-RR 2000, 680, das von einem „Alternativverhältnis“ ausgeht) auch die Hauptniederlassung eingetragen werden.

    Nach Hans, Rpfleger 1961, 43, muss es der Gesellschaft überlassen bleiben, ob sie die Eintragungen im Grundbuch auf die Firma der Hauptniederlassung oder eine abweichende Firma der Zweigniederlassung herbeiführen will, sich also entsprechende Erwerbstitel besorgt bzw. Bewilligungen ausstellen lässt. Nach BayObLG, Rpfleger 1973, 56/57, lässt die Namensbezeichnung des Berechtigten für eine Ermessensausübung des Grundbuchbeamten kein Raum. Sie sei subjektives Recht des Namensträgers und unterliege keinem Formulierungsermessen Dritter. Dem hat sich das LG Memmingen, Rpfleger 1981, 233 angeschlossen. Böttcher, führt im Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 15 GBV RN 26 aus: „Ob die Firma der Hauptniederlassung oder die der Zweigniederlassung in die Eintragung aufzunehmen ist, obliegt der Entscheidung des Namensträgers und richtet sich nach der Eintragungsgrundlage (Eintragungsbewilligung, Erwerbstitel, Vollstreckungstitel); das Fassungsermessen des Grundbuchamts ist insoweit ausgeschaltet“. Auch nach Schöner/Stöber, RN 243, ist Grundlage für die Eintragung einer Handelsgesellschaft mit der Firma ihrer Haupt- oder ihrer Zweigniederlassung deren Bezeichnung im Erwerbstitel (in der Eintragungsbewilligung). Das OLG Hamm, Rpfleger 2001, 190 = NJOZ 2001, 716 führt aus (Tenor: Der Gläubigerin kann die Aufnahme einer Zweigniederlassung in die Gläubigerbezeichnung (in die Vollstreckungsklausel) nicht verweigert werden): „Zurecht hat das BayObLG (= BayObLGZ 1972, 372/378) ausgeführt, dass das GBA die Aufnahme einer Gläubigerbezeichnung in der Eintragung eines Grundpfandrechts nicht ablehnen darf, unter der die Gläubigerin im Geschäftsverkehr auftritt und deren Verwendung der Erleichterung der Geschäftsabwicklung dient“; (s. auch LG Bonn, NJW 1970, 570 = DNotZ 1970, 663; Schöner/Stöber, RN 243 m.w.N.)

    Also ist dann, wenn die Eintragungsbewilligung neben der Hauptniederlassung auch den Zusatz: „Zweigniederlassung…“ ausweist, auch die Zweigniederlassung anzugeben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die betreffende „D Bank - ein Geschäftsbereich der P-Bank AG“ existiert so mittlerweile nicht mehr, nachdem die P-Bank AG auf die B Bank AG verschmolzen wurde. Die B Bank AG hat eine neue Zweigniederlassung „D Bank - eine Niederlassung der B Bank AG“ Bei der D Bank ist man der Ansicht dass die Rechtsnachfolge von der „alten D Bank“ auf die „neue D Bank“ klar sei. Klar ist mir aber nur, dass die Rechte der B Bank AG zustehen. Wenn nun aber eine Eintragung der Zweigniederlassung „D Bank - eine Niederlassung der B Bank AG“ gewünscht ist, würde ich eine Erklärung hierüber der B Bank AG in Form des § 29 GBO als Eintragungsgrundlage für nötig halten. Oder liege ich hier falsch?

    Konkret habe ich den Antrag auf Eintragung der Abtretung einer Briefgrundschuld vorliegen, die noch vor dem Verschmelzungszeitpunkt an die "alte" D Bank abgetreten wurde.

    4 Mal editiert, zuletzt von Alpinschussel (18. Juli 2018 um 12:21) aus folgendem Grund: Ergänzung Sachverhalt

  • Die umfirmierte Hauptniederlassung in Frankfurt am Main ist die Rechtsnachfolgerin der alten DSL. Wenn die neue DSL-Zweigniederlassung ins GB eingetragen werden soll, ist eine Erklärung der Hauptniederlassung in der Form § 29 GBO erforderlich.

    Haben Sie bei uns auch versucht.

  • Die umfirmierte Hauptniederlassung in Frankfurt am Main ist die Rechtsnachfolgerin der alten D.... Wenn die neue D...-Zweigniederlassung ins GB eingetragen werden soll, ist eine Erklärung der Hauptniederlassung in der Form § 29 GBO erforderlich.


    Man sollte hier keine Klarnamen schreiben, heißt es - auch wenn jedem klar ist um wen es geht.

    Vielen Dank für die Bestätigung - die Zwischenverfügung ist unterwegs....

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