Bezeichnung Zweigniederlassung

  • Diese Frage stelle ich mir auch gerade.

    Ist nun als Sitz B* und als Registergericht Ffm anzugeben mit der HRB Nummer der Hauptniederlassung?

    Genau darüber brüte ich auch gerade.
    Ich war schon dabei dem Notar zu schreiben, dass Sitz (auch) der Zweigniederlassung F sein muss aufgrund rechtlicher Unselbstständigkeit der Niederlassung und der Tatsache, dass diese im Blatt der Hauptniederlassung eingetragen ist und es sich bei B nur um die Geschäftsanschrift handelt.

    Eingetragen hätte ich dann "D* Bank - eine Niederlassung der D* AG, F, Amtsgericht F, HRB xyz".

    Jetzt überlege ich aber gerade, ob man B nicht tatsächlich asl Geschäftsanschrift eintragen könnte? :gruebel:

  • Habt ihr denn mittlerweile einen Nachweis bekommen? Wir haben nunmehr eine Zuordnungserklärung in der Form des § 29 GBO von der Hauptniederlassung bekommen und prüfen diese derzeit. Falls ihr diese auch bereits habt: Habt ihr Bedenken?

    Eigentlich handelt es sich ja um eine interne Zuweisung. Ggf. könnte man dies aber als Unrichtigkeitsnachweis heranziehen und eintragen. Es geht vorrangig um Urkunde, die noch die alte Gläubigerbez. enthalten und noch nicht vollzogen sind. Hügel sagt jedoch es wäre nicht mal ein Unrichtigkeitsnachweis erforderlich, sondern eine Richtigstellung tatsächlicher Angaben.

  • Da finde ich aber überzeugender:
    LG Bochum, Beschluß vom 20. 2. 1969 - 7 T 31/69

    [h=1]"Grundbucheintragungen für Zweigniederlassung einer AG[/h]
    GBVfg. § GRUNDBV § 15; HRegVfg. §§ HRV § 40, HRV § 43; AktG§ AKTG § 5


    a) Auch wenn eine Aktiengesellschaft mehrere Zweigniederlassungen hat, so ändert sich an dem Sitz der Gesellschaft nichts. Sie hat nicht an jedem Ort einer Zweigniederlassung ihren Sitz, sondern auch in diesem Fall nur einen Sitz.
    b) Bei Eintragungen im Grundbuch für eine Zweigniederlassung genügt es daher nicht, die Zweigniederlassung wie im Handelsregister zu bezeichnen. Vielmehr ist die ausdrückliche Angabe des Sitzes der Gesellschaft erforderlich."

  • Aus welchem Grund?

    § 15 GBV, wie bei jeder anderen juristischen Person auch.

    Da geht es aber um den Sitz, nicht um die Geschäftsanschrift. Das ist es ja gerade. Sitz ist und bleibt doch F. B ist nur die Geschäftsanschrift.

    Einmal editiert, zuletzt von Boni (10. August 2018 um 12:01) aus folgendem Grund: Tippfehler :/

  • Da geht es aber um den Sitz, nicht um die Geschäftsanschrift. Das ist es ja gerade. Sitz ist und bleibt doch F. B ist nur die Geschäftsanschrift.

    Wer lesen kann, ...

    Im Register ist B* als Sitz der Zweigniederlassung eingetragen. Wo ist das Problem?

    Ja, entschuldige - Register ist jetzt nicht das, worin ich mich auskenne und mir war gerade nicht klar, dass die Geschäftsanschrift das selbe sein soll wie der Sitz. Ist es auch jetzt noch nicht. Und da wir hier auch kein Registergericht sind, ist auch unsere Literaturauswahl recht beschränkt.

  • Im Handelsregister ist eingetragen (aktueller Auszug):

    Zweigniederlassung unter Firma
    DS... - eine Niederlassung der ..., B*
    Geschäftsanschrift: xxx, B*

    Stimmt. Das hatte ich im Eifer des Gefechts glaub ich überlesen, dass da vor der Anschrift schon B steht.

  • @# 24 ist eure Überprüfung nun schon abgeschlossen?
    Ich habe eine Zuweisungsurkunde von Anfang August erhalten. Diese aber nur in Kopie mit dem Hinweis, dass das Original jederzeit dort im Haus eingesehen werden kann.
    Gibt es nur 1 Urkunde oder mehrere ?

  • ... mit dem Hinweis, dass das Original jederzeit dort im Haus eingesehen werden kann.


    Welches Haus ist denn hier gemeint - das der Bank??

    Wir haben hier zunächst auch nur eine Kopie der Bescheinigung erhalten und dann auf Anforderung eine beglaubigte Abschrift. Von denen gibt es wohl auch nicht sehr viele, denn wir mussten sie zurück senden, so dass nun sich davon eine (elektronisch) beglaubigte Abschrift bei uns befindet.
    Inhaltlich wird sie hier soweit ersichtlich akzeptiert. Ich zumindest habe sie für meinen Fall akzeptiert.

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