Hallo,
wir haben eine Reihe von identischen Fällen, vielleicht kann jemand weiterhelfen:
Im Jahr 2004 (vor Klageerhebung) hat der Wohnungsinhaber A zur Vermeidung der angedrohten Versorgungsunterbrechung einen Betrag von 545,00 Euro hinterlegt unter Verzicht auf Rücknahme.
Als Auszahlungsberechtigte sind in Ziff. 4 des Hinterlegungsantrags
a) der Antragssteller = Wohnungsinhaber A und
b) der Fernwärmelieferer B genannt.
Anschließend hat B Klage erhoben (auf Verurteilung von A, an B 574,45 Euro nebst Zinsen zu zahlen). Das rechtskräftige Urteil lautet: Die Klage wird abgewiesen.
Ich habe keine Freigabeerklärung von B vorliegen.
A beantragt nun Auszahlung auf Grund des vorgenannten Urteils.
Kann ich auf Grundlage dieses Urteils auszahlen?
Oder ist mit § 22 Abs. 3 Nr. 2 HintG NRW nur eine rechtskräftige Entscheidung gemeint, die ausdrücklich lautet, dass die Empfangsberechtigung von A gegen B bezogen auf das konkrete Hinterlegungsverfahren festgestellt wird?
Ich finde keine Kommentierung oder nähere Erläuterung dazu, wie die rechtskräftige Entscheidung lauten muss. Kann mir jemand weiterhelfen? Danke!