Entscheidung nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 HintG NRW (Herausgabe auf Grund Urteil)

  • Hallo,
    wir haben eine Reihe von identischen Fällen, vielleicht kann jemand weiterhelfen:
    Im Jahr 2004 (vor Klageerhebung) hat der Wohnungsinhaber A zur Vermeidung der angedrohten Versorgungsunterbrechung einen Betrag von 545,00 Euro hinterlegt unter Verzicht auf Rücknahme.
    Als Auszahlungsberechtigte sind in Ziff. 4 des Hinterlegungsantrags
    a) der Antragssteller = Wohnungsinhaber A und
    b) der Fernwärmelieferer B genannt.
    Anschließend hat B Klage erhoben (auf Verurteilung von A, an B 574,45 Euro nebst Zinsen zu zahlen). Das rechtskräftige Urteil lautet: Die Klage wird abgewiesen.
    Ich habe keine Freigabeerklärung von B vorliegen.
    A beantragt nun Auszahlung auf Grund des vorgenannten Urteils.
    Kann ich auf Grundlage dieses Urteils auszahlen?
    Oder ist mit § 22 Abs. 3 Nr. 2 HintG NRW nur eine rechtskräftige Entscheidung gemeint, die ausdrücklich lautet, dass die Empfangsberechtigung von A gegen B bezogen auf das konkrete Hinterlegungsverfahren festgestellt wird? :gruebel:

    Ich finde keine Kommentierung oder nähere Erläuterung dazu, wie die rechtskräftige Entscheidung lauten muss. Kann mir jemand weiterhelfen? Danke!

  • Auf welcher Grundlage beruht denn da die Hinterlegung? Eine vorsorgliche Hinterlegung gibt es m.E. nicht. Und A hat unter Rücknahmeverzicht für sich selbst und den weiteren Berechtigten hinterlegt? Dann könnte A doch nicht mehr die Herausgabe beantragen.
    Wie wäre es in diesem Fall aus praktischen Gründen den weiteren Berechtigten anzuhören, ob er mit der Auszahlung einverstanden ist?

  • Ich hätte da meine Probleme. Sofern wirklich nur vorsorglich hinterlegt wurde, kannst du zweifelsfrei erkennen, dass es sich bei dem hinterlegten Geld um den Streitgegenstand des Klageverfahrens handelt?

  • Da müsste ich mir mal die C-Akten holen.
    Die Kollegen, die früher die Hinterlegungen gemacht haben, stellten mir den Sachverhalt aber so dar, dass es sich um ein und dieselben Angelegenheit handelt. Es waren wohl mehrere Fälle, in denen die Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung Gelder hinterlegt haben. Der Energieversorger hat in allen Fällen anschließend geklagt und verloren. Die Gelder sind immer noch hinterlegt. Jahrelang hat sich keiner gekümmert. Jetzt kommt der RA, der damals alle Beklagten vertreten hat, und beantragt für die Beklagten die Herausgabe.
    Ich schaue mal in den C-Akten nach, ob dort irgendwo ein Hinweis auf die Hinterlegung gegeben wurde.

    Würdet ihr denn auszahlen, wenn ihr aus der C-Akte eindeutig den Bezug zur Hinterlegung sehen könntet?

  • Der Rücknahmeverzicht war m.E. unnötig. Nach § 233 BGB erwirbt der Sicherungsnehmer ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld; einen Auszahlungsanspruch erwirbt er hingegen nicht unmittelbar.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Verlangst Du Hinterlegung von Sicherheiten, auch nach der ZPO, überhaupt eine Erklärung zum Rücknahmeverzicht oder hier unter Nr. 5 des Antrags keine Angabe erforderlich? Ich habe bisher immer aufgenommen, dass auf das Recht der Rücknahme nicht verzichtet wird. Im Kommentar zur HintO stand außer bei §§ 272 ff. BGB nichts zum Rücknahmeverzicht, ich habe jedenfalls nichts weiter gefunden.

  • Wenn kein Rücknahmeverzicht erforderlich ist, um das Ziel des Hinterlegers zu erreichen, verlange ich dazu auch keine Erklärung. ich beanstande aber auch nicht, wenn ein Verzicht erklärt wird, obwohl dieser gar nicht vorgesehen bzw. notwendig ist.

    Ulf

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  • Ich bin bisher davon ausgegangen, dass eine Erklärung dazu immer erforderlich ist, vielleicht, weil ich immer nur Akten gesehen habe, in denen eine Erklärung abgegeben war. Nach Deiner Aussage wäre also bei u.a. bei Sicherheitsleistungen keine Erklärung erforderlich und, wenn bei Sicherheitsleistung auf das Recht der Rückgabe nicht verzichtet wird, diese Erklärung unschädlich, weil nicht relevant?

  • Warum sollte eine Erklärung erforderlich sein? Hab ich noch nirgendwo so gelesen.

    Selbst bei HL nach § 372 BGB kann die HL-Stelle den Verzicht nicht verlangen (das folgt schon aus § 376 Abs. 1 BGB). Erklärt der Hinterlegen keinen Verzicht, wäre m.E. trotzdem anzunehmen. Folge wäre nur, dass die HL nicht schuldbefreien wirkt, worauf die HL-Stelle natürlich in solchen Fällen hinweisen sollte (§§ 378, 379 BGB).

    Ulf

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