Rechtlicher Vater trotz biologischer Unmöglichkeit?

  • Hallo,

    ich habe hier einen Fall vor mir, der Fragen aufwirft:

    Vater V ist im Krieg und mit Mutter M verheiratet. Beide haben 2 gemeinsame Kinder A und B. V gerät in Kriegegefangenschaft und stirbt 1945, was durch eine Sterbeurkunde nachgewiesen ist. 1946 bekommt M noch einen Sohn C. Den Vater will sie geheim halten und gibt anstatt dessen V an, obwohl dieser gar nicht der Vater sein kann. In den Wirren der Nachkriegszeit in den ehemaligen Ostgebieten hat sie damit aber Erfolg.
    Nunmehr soll ein ESA nach V gestellt werden, in dem nur A und B aufgeführt werden. C meint jedoch, dass er auch aufgeführt werden müsse, da V ja in jedem Fall sein rechtlicher Vater sei.

    Was muss nun gemacht werden? Reicht es aus, dem Nachlassgericht mit Urkundsbeweis zu erläutern, dass V gar nicht der Vater des C sein kann oder muss die Geburtsurkunde des C berichtigt werden und vorher erteilt das Nachlassgericht keinen Erbschein oder nur einen Teilerbschein?

    Hatte jemand schon einen vergleichbaren Fall:confused:?

    Ich danke schon mal für die Antworten:daumenrau!

  • Dann ist M aufgrund der seinerzeitigen Empfängniszeit von 302 Tagen (§ 1592 BGB a.F.) kein eheliches Kind des V, weil die Empfängnis selbst für den Fall, dass M bereits am 01.12.1946 geboren wurde, nur in die Zeit vom 02.01.1946 bis zum 03.05.1946 gefallen sein kann, V aber bereits 1945 verstorben ist.

    § 1591 Abs. 1 BGB a.F.:
    Ein Kind, das nach Eingehung der Ehe geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen hat und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat. Das Kind ist nicht ehelich, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, dass die Frau das Kind von dem Manne empfangen hat.

    Auf die "offenbare Unmöglichkeit" nach S. 2 kommt es gar nicht mehr an, weil die Frau das Kind schon nicht während der Ehe empfangen haben kann.

  • Da M nachverstorben ist, ist sie Miterbin nach V geworden und C ist somit Mit-Nacherbe der M .

    Wenn der genaue Todestag von V nicht bekannt ist, könnte C doch ehelich sein. Denn vielleicht lebte V doch übers Kriegsende hinaus in Gefangenschaft oder einem Lazarett etc. Hier kommt es nur auf die Daten an und nicht auf den wirklichen Akt der Zeugung.

  • Da M nachverstorben ist, ist sie Miterbin nach V geworden und C ist somit Mit-Nacherbe der M .

    Wenn der genaue Todestag von V nicht bekannt ist, könnte C doch ehelich sein. Denn vielleicht lebte V doch übers Kriegsende hinaus in Gefangenschaft oder einem Lazarett etc. Hier kommt es nur auf die Daten an und nicht auf den wirklichen Akt der Zeugung.

    Hier geht es um die Erbfolge nach V und insoweit kann das Kind mangels rechtlicher Vaterschaft nicht zum Erben oder Miterben berufen sein. Es ist allenfalls Erbe oder Miterbe nach der Mutter M und damit Erbesmiterbe (nicht "Mit-Nacherbe") von V.

    Erbfolge nach V: M zu zu 1/4 und die beiden ehelichen Kinder zu je 3/8.
    Erbfolge nach M: Die drei Kinder zu je 1/3.

  • Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:
    Da C in seiner Geburtsurkunde V als Vater vermerkt hat, würde ich auf Vorlage einer berichtigten Geburtsurkunde drängen.

    Als Gericht würde ich derzeit auf gar nichts drängen. Abwarten, wer einen Erbscheinsantrag stellt und wenn es C unter Vorlage seiner Geburtsurkunde sein sollte, dann müssen A und B eben ihre Argumente mitteilen und den Nachweis führen, dass C nicht Kind des Erblassers ist. Das dürfte nicht ganz einfach sein. C's Chancen stehen nicht schlecht.

  • Und Cromwells nachvollziehbare Erwägungen (Beitrag 6) spielen überhaupt keine Rolle, werden zumindest nicht von Amts wegen berücksichtigt?

    #6 spielt natürlich für die weitere Vorgehensweise von AssRpfl eine Rolle, der vermutlich A und B vertritt. Das Nachlassgericht muss derzeit aber nichts veranlassen.

  • Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen:
    Da C in seiner Geburtsurkunde V als Vater vermerkt hat, würde ich auf Vorlage einer berichtigten Geburtsurkunde drängen.

    Als Gericht würde ich derzeit auf gar nichts drängen. Abwarten, wer einen Erbscheinsantrag stellt und wenn es C unter Vorlage seiner Geburtsurkunde sein sollte, dann müssen A und B eben ihre Argumente mitteilen und den Nachweis führen, dass C nicht Kind des Erblassers ist. Das dürfte nicht ganz einfach sein. C's Chancen stehen nicht schlecht.

    Wenn der Erbscheinsantrag von A und B in der Form M=1/4, A und B = je 3/8 gestellt wird, ist der Nachweis seines Erbrechts im Anhörungsverfahren von C zu führen.

    Sowohl bei dieser als auch bei der vorgenannten Variante der Antragstellung durch C wird eine dem jeweiligen Antrag entsprechende oder zurückweisende Entscheidung des Nachlassgerichts erforderlich sein. Über die Erteilung des Erbscheins wird dann evtl. im Rechtsmittelverfahren entschieden.

    So weit so gut. Denkbar wäre aber auch der Fall, dass sich die drei nun doch "einig" sind und einen Antrag M=1/4, A, B und C = je 1/4 stellen. Das Nachlassgericht ist nach den gewonnenen Erkenntnissen "bösgläubig". Kann diesem Antrag demnach so entsprochen werden?

  • Ist das Nachlassgericht bösgläubig? Könnte nicht auch die Sterbeurkunde ein falsches Datum enthalten, ebenfalls wegen der Nachkriegswirren?

  • Kriegsende war der 7./8. Mai 1945. V ist noch während des Krieges verstorben. Das Kriegsende war objektiv ein derat bedeutendes Ereignis, dass sich der Tod des V noch während des Krieges als gegeben annehmen lässt, da die Beteiligten den Tod des Vaters/des Ehemannes zumindest grob richtig einordnen können.

    Da Aussagen der Beteiligten nach den allgemeinen Grundsätzen als Beweismittel gelten, ist das Nachlassgericht m.E. bösgläubig. Hilfsweise soll angenommen werden, dass das Nachlassgericht bösgläubig ist.

    Was ist zum gegebenen Zeitpunkt zu tun?

  • M.E. ist infolge Vorliegens der Sterbeurkunde des V. gem. #1 mit einem Sterbedatum aus dem Jahre 1945 die Beweiskraft der Vaterschaft in der Geburtsurkunde des im Dezember 1946 geborenen Kindes infolge Todes des V vor Beginn der Empfängniszeit hinreichend erschüttert i.S.v. Par. 54 Abs. 3 PStG. Ich würde daher einem Erbscheinsantrag i.S.v. #8 hins. V stattgeben wollen und würde das Kind vorher beteiligen und vor Erteilung einen ggf. streitigen Feststellungsbeschluss erlassen. Mag uns das OLG eines Besseren belehren...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Warten wir mal ab, was der Themenstarter zu den mittlerweile gewonnenen Erkenntnissen zu sagen hat.

    Reicht hier nicht § 1923 BGB - C ist nicht erbfähig da zum Zeitpunkt des Todes lt. Sterbeurkunde noch nicht geboren (und auch noch nicht gezeugt)?
    Wenn er meint, die Sterbeurkunde sei falsch, mag er das einwenden. Seine Einwendungen waren aber bisher nur, dass V sein rechtlicher Vater ist lt. Geburtsurkunde. Mag ja sein, aber wenn der ES-Antrag direkt nach dem Todesfall gestellt worden wäre, wäre C auch nicht zum Zuge gekommen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

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