Erbscheinsantrag durch Behörde

  • Hallo !

    Folgendes Problem :

    Die Erblasserin ist letztes Jahr verstorben.Erst 4 Monate nach dem Tod haben der Ehemann und die Kinder die Erbschaft ausgeschlagen und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten.Begründung : mangelnde Deutschkenntnis bzw. kein Anschreiben des Nachlassgerichts erhalten.

    Nun liegt mir ein Schreiben einer Behörde vor ( ich sage nur Steuern ).Darin wird nur in einem Satz ein Erbschein beantragt.Wie der Erbschein lauten soll , wird nicht angegeben.Außerdem wird der Grund der Forderung angegeben.Dem Antrag beigefügt sind jedoch keinerlei Unterlagen.

    Weiß gerade echt nicht wie ich jetzt vorgehen muss :

    Reicht der Antrag überhaupt aus ? Müssen darin nicht die Erben genannt werden, auf welche der Erbschein lauten soll ? Müssen nicht Titel / Bescheide als Grund für die Forderung mitübersandt werden oder ist das Amt davon befreit?
    Wer entscheidet über den Antrag und die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist ?
    Ist diese Anfechtung überhaupt wirksam ?

    Hattet ihr schon mal so einen ähnlichen Fall und könnt mir vielleicht weiterhelfen?

    Vielen Dank :)

  • Ein Gläubiger ist nur antragsberechtigt, wenn er einen vollstreckbaren Titel gegen den Erblasser hat, § 792 ZPO, Rdnr. 4.154 HRP Nachlassrecht, Firsching/ Graf, 9. Aufl.

    Wenn nun erstmalig ein vollstreckbarer Titel geschaffen werden soll, muss die Behörde selbst über die Wirksamkeit der Anfechtungen entscheiden.

    Wenn bereits ein solcher Titel besteht, ist dieser als Nachweis vorzulegen, sowie ein vollständiger Erbscheinsantrag wie üblich einzureichen.

  • Ich würde mal bei der Behörde anrufen, was sie denn wollen. Im Normalfall wollen die Steuerbehörden nur die Erben erfahren und ggfls. eine Abschrift/Kopie des Erbscheins. Insofern kann es durchaus sein, dass in das Anschreiben nur unklar formuliert ist. Evtl. klärt sich das durch einen Anruf auf. Ansonsten dürfte ein Hinweis auf die Voraussetzungen für einen Erbschein abschreckend wirken, zumal hier wohl eh kein werthaltiger Nachlass vorhanden sein dürfte, wenn schon ausgeschlagen wird.

  • Das Antragsrecht der Behörde als Gläubiger ergibt sich über § 792 ZPO und bedarf der Vorlage eines Titels.

    Dennoch hat der Antragsteller auch in einem solchen Fall einen ordentlichen und den üblichen Regeln entsprechenden Erbscheinsantrag zu stellen und die Urkunden im Sinne von § 2356 BGB vorzulegen.

    Hinzu kommt, dass auch bei einem ESA durch einen Gläubiger regelmäßig nicht (wenn keine besonderen Gründe vorliegen) auf die EV verzichtet wird.

    Ich glaube jedoch vielmehr, dass in deinem Fall mit dem einfachen Schreiben kein echter Erbschein beantragt werden sollte, sondern dass der Verfasser des behördlichen Briefes ein insofern rechtlicher Laie war. Nun kannst du ihm als demgegenüber kompetentes Gericht ja ordentlich antworten und versuchen, die Sache zu klären. Manchmal erübrigen sich die Probleme, wenn man den "Antragsteller" einfach mal nett anschreibt und ihm mitteilt, dass sein Schreiben missverständlich ist. Noch besser ist es jedoch, wenn man das vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Telekommunikationsmittel nutzt. Das ist der Kasten auf dem Schreibtisch mit den Tasten. Darüber lassen sich so manche Probleme ohne viel Schriftverkehr lösen. Das freut dann den Dienstherrn und nutzt auch dem Rechtspfleger, weil der dann weniger Arbeitsbelastung hat. Und es gibt auch noch das Forum. Da wird einem auch immer geholfen. Zumindest so gut es geht.....

    P.S.
    Wenn geregelt ist, was die Behörde wirklich will, dann können wir uns ja nochmals über die Problemstellung "Anfechtung der Fristversäumnis" Gedanken machen. Wobei ich nicht verstehe, dass du nicht weißt, wer über die Wirksamkeit der Ausschlagung/Anfechtung im Erbscheinsverfahren entscheidet. Hattest du bisher nie den Fall, dass es eine Ausschlagung/Anfechtung gab und dann ein Erbschein beantragt wurde? Gibt es sonst noch eine nachlassgerichtliche Frage, die du im Zusammenhang mit dem Fall nicht beantworten kannst?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (25. März 2014 um 09:38)

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