Zustellungskosten für Gerichtsvollzieher

  • Guten Morgen,

    ich habe folgendes kleines Problem mit einem Vergütungsantrag. Der RA rechnet pauschal die Post und Telekomm. nach VV Nr. 7002 RVG ab und möchte zusätzlich noch Kosten für eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher vergütet haben.
    Inwieweit das Tätigwerden des GV notwendig war, kann ich noch nicht einschätzen. Ich wollte halt im Vorfeld erstmal wissen, ob überhaupt beides nebeneinander geltend gemacht werden kann sonst habe ich ja vllt. unnötigen weiteren Schriftverkehr mit dem Anwalt (nervt den ja auch wenn man alles mit einem Schriftsatz hätte klären können ;) ). Die Kosten des GV müssten doch an sich unter 7001 fallen oder sehe ich das falsch und der kann ja nicht neben 7002 geltend gemacht werden. :/

    Vielen Dank und schönes Wochenende schonmal

  • Guck mal in Gerold/Schmidt, 19. Auflage, Nr. 7001, 7002 VV-RVG Rn. 10, das trifft's denke ich.

    Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist es auch schon gängige Praxis die Zustellkosten des GV neben der Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG festzusetzen.

  • :zustimm:

  • Die Kosten des GV müssten doch an sich unter 7001 fallen oder sehe ich das falsch und der kann ja nicht neben 7002 geltend gemacht werden.


    Kostenschulder der GV-Kosten ist doch sicher der Auftraggeber und nicht der RA - steht ja meist kleingedruckt sogar unter der Kostenrechnung des GV. Der RA, der diese GV-Kosten für den Auftraggeber verauslagt hat, kann sie daher nach Vorb. 7 Abs. 1 Satz 2 VV von seinem Auftraggeber erstattet verlangen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Das dachte ich jetzt aber auch... :gruebel:

  • Die Kosten des GV müssten doch an sich unter 7001 fallen oder sehe ich das falsch und der kann ja nicht neben 7002 geltend gemacht werden.


    Kostenschulder der GV-Kosten ist doch sicher der Auftraggeber und nicht der RA - steht ja meist kleingedruckt sogar unter der Kostenrechnung des GV. Der RA, der diese GV-Kosten für den Auftraggeber verauslagt hat, kann sie daher nach Vorb. 7 Abs. 1 Satz 2 VV von seinem Auftraggeber erstattet verlangen.

    Das sehe ich auch so.

    Wenn es sich tatsächlich um einen Festsetzungsantrag nach § 11 RVG handelt, kann der Anwalt auch die von ihm für den Mandanten verauslagten Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten mit festsetzen lassen.

    In seinem Anwendungsbereich ist § 11 RVG in einem wesentlichen Punkt gegenüber dem früheren § 19 BRAGO erweitert worden. So können, wie bisher, neben der gesetzlichen Vergütung auch die dem Anwalt zu ersetzenden Aufwendungen, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, gegen die eigene Partei festgesetzt werden.

    Durch den Klammerzusatz in § 11 RVG ist mit dem Hinweis auf § 670 BGB ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den Aufwendungen nicht nur um die in VV Nr. 7000 RVG genannten Auslagen handelt, sondern dass insbesondere auch die verauslagten Gerichts- und GVZ-Kosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen dazu gehören.

    3 Mal editiert, zuletzt von ZVR (22. März 2014 um 09:00) aus folgendem Grund: Tippfehler berichtigt

  • Hallo,

    ich habe mal etwas nicht alltägliches - zumindest für mich-:

    Nach dem Räumungsurteil beantragt der obsiegende Kläger u.a. im KfA die Kosten der Zustellung der Kündigung durch den Gerichtsvollzieher an die Beklagte in Höhe von 12,11 € (durch GV zugestellt).
    Begründung: ohne entsprechende Zustellung kann ja keine Räumungsklage erhoben werden...

    Ich habe da Bedenken, da

    1. die Kosten weit vor dem Rechtsstreit anfielen, für den der KfB gefertigt wird.

    Er hätte die ja gleich als Nebenforderung mit einklagen können.


    2. zusätzlich die Pauschale Post und Telekommunikation beantragt wird.

    Was würdet Ihr sagen?

    Danke schonmal

    der Unwissende mit Mini-Anteil Zivil im Dezernat

  • M.E. sind das keine Kosten des Rechtsstreits und daher sind sie abzusetzen. Diese sind vorgerichtlich entstanden und hätten daher als Nebenforderungen mit eingeklagt werden müssen.

    Die Zustellung durch den GV ist auch keinesfalls Voraussetzung für die Klage, sondern dient einzig zu Beweiszwecken. Der Begründung des Rechtsanwaltes kann ich daher auch insoweit nicht folgen.

  • M.E. sind das keine Kosten des Rechtsstreits und daher sind sie abzusetzen. Diese sind vorgerichtlich entstanden und hätten daher als Nebenforderungen mit eingeklagt werden müssen.

    Die Zustellung durch den GV ist auch keinesfalls Voraussetzung für die Klage, sondern dient einzig zu Beweiszwecken. Der Begründung des Rechtsanwaltes kann ich daher auch insoweit nicht folgen.

    :daumenrau

  • M.E. sind das keine Kosten des Rechtsstreits und daher sind sie abzusetzen. Diese sind vorgerichtlich entstanden und hätten daher als Nebenforderungen mit eingeklagt werden müssen.

    sehe ich als Rechtsanwalt ebenso.

  • M.E. sind das keine Kosten des Rechtsstreits und daher sind sie abzusetzen. Diese sind vorgerichtlich entstanden und hätten daher als Nebenforderungen mit eingeklagt werden müssen.

    Die Zustellung durch den GV ist auch keinesfalls Voraussetzung für die Klage, sondern dient einzig zu Beweiszwecken. Der Begründung des Rechtsanwaltes kann ich daher auch insoweit nicht folgen.


    :dito:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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