MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Auflage 2013, § 89 Rn. 16:
"Gläubiger, die erst nach der Verfahrenseröffnung einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner (nicht: gegenüber der Masse) erlangt haben, sind keine Insolvenzgläubiger, sondern „Neugläubiger“ oder „Nachinsolvenzgläubiger“. (...) Die Zwangsvollstreckung kann hier nur in das insolvenzfreie und (soweit überhaupt) pfändbare Vermögen des Schuldners erfolgen. Da aber auch der Neuerwerb zur Masse zählt (§ 35), wird allerdings idR kaum insolvenzfreies Vermögen vorhanden sein, in welches der Neugläubiger erfolgreich wird vollstrecken können. In Betracht kommen hier in der Hauptsache nur noch die vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegebenen Gegenstände sowie die Differenz zwischen dem nach § 850c ZPO und den nach §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO pfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners, soweit der Neugläubiger Unterhaltsansprüche oder deliktische Forderungen geltend macht."
Verbot der Zwangsvollstreckung auch in durch den Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände
BGH,Beschl. v. 12. 2. 2009 – IX ZB 112/06
Leitsatz des Gerichts:
Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO…………….
Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum fast einhellige Meinung, dass das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO auch für vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder aus der Insolvenzmasse freigegebene Gegenstände gilt, weil sie zum sonstigen Vermögen des Schuldners gehören (BGHZ166, 74, 83 = ZIP 2006, 479 (m. Bespr. Keller, S. 1174) = ZVI 2006, 210 =ZfIR 2006, 437 (m. Anm. Volmer), Rz. 26, dazu EWiR 2006, 317(Gundlach/Frenzel); LG Berlin ZMR 2005, 910; OLG Hamm Rpfleger 1971, 109 (zu§ 14 KO); Jaeger/Eckardt, InsO, § 89 Rz. 29 und 7;MünchKomm-Breuer, a.a.O., § 89 Rz. 18; Kayser, a.a.O., § 89Rz. 16; Uhlenbruck, a.a.O., § 89 Rz. 15; KPB/Lüke, InsO,§ 89 Rz. 14; HambKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl., § 89Rz. 9; Gerhardt, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl.,§ 33 Rz. 12; BK-InsO/Blersch/v. Olshausen, § 89 Rz. 12; Wittkowski,in: Nerlich/Römermann, InsO, § 89 Rz. 4; a.A. Schmidberger, Rpfleger2006, 431 f.).
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Was ist denn dann mit § 91 InsO, der ja auch für Neugläubiger gilt (mit Ausnahme von § 89 Abs. 2 S. 2 InsO). Wie also sollte ein Neugläubiger das Konto pfänden können, wenn er kein Pfandrecht daran erwerben kann?
Endgültig werden wir diese streitige Frage hier im Forum ohnehin nicht klären können.