Vollstreckung Finanzamt im laufenden Insoverfahren

  • Hallo zusammen! Mal wieder benötige ich eure Hilfe :)

    Über das Vermögen unseres Kunden wurde 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Meines Wissens nach darf gem. §89 InsO nach Insoeröffnung kein Gläubiger mehr Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.

    Nun kommt eine Kontopfändung vom Finanzamt.

    Ist das zulässig? Hat das FA diesbetreffend besondere Rechte?

    Danke für eure Hilfe!!

  • Sind´s Insolvenzforderungen oder Neuforderungen?

    Das wiederum dürfte Ninja als Drittschuldnerin nicht wissen. In der Pfändungsverfügung sollte nur stehen: "...bestehen vollstreckbare Abgabenrückstände in Höhe von XY...".

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Okay, dann dürfte sie die Frage wohl auch nicht stellen. :gruebel:

    Dann ist der PfÜB erlassen, zugestellt und bindend für den Drittschuldner. :confused:

    Im PfÜB steht doch eine Bezugnahme auf einen Titel (Steuerfestsetzung vom.. oder so etwas ähnliches).

  • Sind´s Insolvenzforderungen oder Neuforderungen?

    Das wiederum dürfte Ninja als Drittschuldnerin nicht wissen. In der Pfändungsverfügung sollte nur stehen: "...bestehen vollstreckbare Abgabenrückstände in Höhe von XY...".


    Jede Pfändung, die nach Insolvenzeröffnung eingegangen ist, ist für uns erstmal bindend, weil mit Zustellung
    die Verstrickung ausgelöst wurde. Allerdings entsteht kein Pfandrecht. Wir überweisen in solchen Fällen nicht mehr
    an den Pfändungsgläubiger, sondern warten auf eine Klärung durch den Inso-Verwalter (z.B. im Rahmen Erinnerung)

    Da spielt es aus meiner Sicht übrigens keine Rolle, ob der Inso-Verwalter/Treuhänder das Konto aus der Masse freigegeben hat.

  • Nein, das Konto wurde nicht freigegeben. Ja, es ist ein P-Konto.
    Was genau es für Forderungen sind kann ich, wie Jamie schon sagt, nicht sagen.

    Das FA stellt die Pfändungen direkt an den DS aus, geht also nicht übers Gericht. Daher könnte es ja evtl. sein, dass die nichts von der Inso wissen........deswegen frage ich.............

  • Also wenn wir als Gläubiger eine Pfändung über das Gericht beantragen und es ist das Insoverfahren eröffnet, bekommen wir diesen Antrag vom Gericht immer zurück, mit dem Vermerk, dass die Pfändung ins Leere geht, weil Inso......so kenne ich das aus der anderen Sicht

  • Wenn es sich um ein P-Konto handelt, das nicht freigegeben ist, sind pfändbare Beträge, so sie denn überhaupt entstehen, an die Masse abzuführen.
    Da ist es mir als DS relativ egal, wer und warum pfändet. Von uns aus erfolgt dann nur eine Benachrichtigung des Verwalters/TH.

  • Sehe ich genauso wie Jamie, die Pfändung ist wirksam. Ob sie im Hinblick auf § 89 InsO auch zulässig war, ist für dich als DS unbeachtlich. Im Zweifel müsste der Insolvenzverwalter/Treuhänder Einwendungen geltend machen.

    Im Übrigen ist die Frage ob nun ein Pfändungspfandrecht entstanden ist eine Glaubensfrage (öffentlich-rechtliche bzw. gemischte Pfandrechtstheorie).

  • Also wenn wir als Gläubiger eine Pfändung über das Gericht beantragen und es ist das Insoverfahren eröffnet, bekommen wir diesen Antrag vom Gericht immer zurück, mit dem Vermerk, dass die Pfändung ins Leere geht, weil Inso......so kenne ich das aus der anderen Sicht

    Das funktioniert nur, wenn dasselbe Gericht zuständig ist oder das Inso-Verfahren beim Vollstreckungsgericht bekannt ist.

    Wenn es sich um eine Insolvenzforderung handelt und der TH/IV von der Pfändung erfährt, könnte er höchstens zur Vermeidung formell-rechtlicher Folgen (wie der ominösen öffentlich-rechtlichen Pfandverstrickung) Erinnerung einlegen. Machen wir hier jedenfalls, wenn uns die Schuldner nach Eröffnung noch PfÜBs übergeben. Sie können das aber auch selbst machen, denke ich. Für die Bank sehe ich keinen Handlungsspielraum.

    Bei Neuforderungen würde ich dem Schuldner sagen: Tja, mich geht´s nichts an und du solltest zusehen, dass du das vom Tisch kriegst.

  • Hallo in die Runde,
    Hallo Michael aus L,

    ".. Wenn es sich um ein P-Konto handelt, das nicht freigegeben ist, sind pfändbare Beträge, so sie denn überhaupt entstehen, an die Masse abzuführen. ..."
    Aber doch nur, wenn es sich um ein Neu-PfÜB wegen Neu-Schulden handelt.
    Wenn dann mal ein Auskehrbetrag (ab ca. 100EUR) anfällt und der PfÜB schon so alt (außerhalb der Rückschlagsperre) ist bzw. der TH/Verwalter sich nicht um die (einvernehmliche) Aufhebung des bereits vorliegenden PfÜBs kümmert (was wir ihm grdsätzl. mitteilen, dass er das tun soll = Verstrickungsbruch), können wir den Beiden (PfÜB.gläubiger - Verwalter) nur die beabsichtigte Amtsgericht-Hinterleggung androhen.
    Bisher klappte es dann mit der einvernehmlichen Regelung zwischen den Beiden.

    Eine "Freigabe von P-konten", welche uns auch noch massenweise vorliegen, soll nicht mehr "zeitgemäß" sein.
    Haben wir also die Konstellation:
    - P-konto (mit "Neu"-PfÜB),
    - Kontofreigabe vom TH/Verwalter
    bin ich dazu übergegangen, insbesondere wenn Auskehrbeträge anfallen, beim TH/Verwalter nachzufragen, ob er seine pauschale Freigabe aufrecht erhält oder er doch lieber die ".. über dem monatlichen Freibetrag hinausgehenden Auskehrbeträge .." beanspruchen möchte.


    ".. Da ist es mir als DS relativ egal, wer und warum pfändet. Von uns aus erfolgt dann nur eine Benachrichtigung des Verwalters/TH. .."
    Warum eine Info an den Verwalter/TH? Er wird doch schon durch den Geldeingang "informiert". Informiert werden müßte doch ggf. nur der PfÜB.gläubiger, dass er (zunächst) Nichts bekommt.

    Zum Fall selber:
    Davon ausgehend, dass es sich um eine Neu-Forderung handelt, wird sie ganz normal bearbeitet. In der Drittschuldnererklärung steht dann ebend, dass uns eine InsO. bekannt ist.
    Auskehrbeträge gehen an den TH/Verwalter.
    Ist die InsO. beendet, greift dann der vorliegende Neu-PfÜB.

    Gruß Thomas

  • Hallo prokastinator,

    ich stimme deinen Ausführungen zu (fast) :D

    Ich hatte nur verkürzt geantwortet und mich um evtl. Ur-Alt-Pfändungen herum zu drücken. :cool:

    Liegt uns eine P-Konto-Freigabe des Verwalters/TH vor, behandeln wir das Konto so, als sei keine InsO vorhanden. Also Auskehrung pfändbarer Beträge an den (neuen)Pfändungsgläubiger. Warum sollte hier nochmals eine Information an den TH/Verwalter erfolgen? Hier handeln wir nach der Feststellung "Ein bisschen schwanger geht nicht" :D
    Wie wäre es denn, wenn das P-Konto freigegeben ist und keine Pfändung vorliegt? Dann erhält der Verwalter ja auch keine Nachricht über entstandene Guthaben.
    Aber über dieses Thema und evtl. Haftungsansprüche der anderen Insolvenzgläubiger an den Verwalter wurde schon in einem anderen Thread diskutiert und löst ja das Eingangsproblem hier nicht.

  • Vielen Dank erstmal für eure Beiträge.

    Mir gings aber vorrangig darum, ob das Finanzamt anderen Gläubigern gegenüber eine besondere vorrangige Stellung genießt. Habe schon öfter gehört, dass das Finanzamt von der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach Insoeröffnung nicht berührt wird/ist. Ist das tatsächlich so?

  • Nicht zum Thema direkt, aber ich hätte eine allgemeine Frage ;)

    Ich habe jetzt hier den Fred gelesen und den anderen, bei dem es um ein Guthaben von 1.900 € ging und bin etwas entsetzt, sauer, verwirrt, ich kann es gar nicht genau sagen.

    Woher, wenn mir das jemand erklären kann, nimmt die Bank als DS das Recht, den Gläubiger evtl. um seine Forderung zu bringen?

    Die Bank mag Aufklärungspflichten haben gegenüber ihrem Kunden, daß er sein "normales" Konto in ein P-Konto wandeln kann, ok, das verstehe ich. Was ich nicht verstehe (aus dem anderen Fred), daß die Bank dem Schuldner nachläuft und wartet und wartet und der Gläubiger kommt nicht an seine berechtigte Forderung.

    Hier ist es ähnlich. Das FA pfändet. Daß das FA keine Ahnung von der Inso hat dürfte wohl kaum der Fall sein, jedenfalls meine Erfahrung in all den Jahren.

    Dem Schuldner stehen vom Gesetzgeber her genug Rechtsmittel zur Verfügung, die er ausschöpfen kann, so er denn möchte. Wenn er das nicht macht, schließlich wird ihm sowohl ein vom Gericht erlassener Pfüb, als auch eine Pfändungsverfügung des FA z.B. zugestellt, wenn nicht sogar vorher zig mal angekündigt.

    Woher also resultiert das Recht des DS hier irgendwelche Maßnahmen zu treffen, außer einer Aufklärung, oder die Pfändung zu bezweifeln?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!