Ich habe hier ein Aufgebotsverfahren bzgl. zweier GS-Briefe vorliegen.
Der Antrag wird durch die Betreuerin des ehemaligen Eigentümers gestellt.
Im ursprünglichen Grundbuch waren zwei Grundstücke gebucht. Beide Rechte lasteten auch auf beiden Grundstücken.
Zwischenzeitlich wurden beide Grst. an zwei verschiedene Käufer veräußert (im alten Grundbuch blieb das eine Grst. drin und das andere wurde auf ein neues Blatt abgeschrieben) und die GSen wurden zur Mithaft auf das neue Blatt übertragen. Beide Käufer haben die GSen mit dinglicher Wirkung übernommen, da die Briefe nicht auffindbar waren.
Meiner Ansicht nach ist der ehemalige Eigentümer gar nicht antragsberechtigt, sondern die beiden neuen Eigentümer oder sehe ich das falsch? Ich brauche auch die eV von den neuen Eigentümern und nicht von dem alten Eigentümer - bin ich oder der Notar jetzt total verwirrt?
Mir wurde auch die Kopie einer Zweitschrift der Löschungsbewilligung übersandt. Hierin ist auch noch der alte Eigentümer aufgeführt.
Falls ich mit meiner Auffassung richtig liege und den Antrag/die eV von den neuen Eigentümern benötige, benötige ich dann auch eine abgeänderte Löschungsbewilligung?