Geschäftswert bei Antrag Kraftloserklärung Grundschuldbrief ?

  • Hallo zusammen,

    heute mal eine Kostenfrage zum GNotGK

    Sachverhalt:
    - Ast. möchte 2 Grundschuldbriefe über jeweils 50.000,00 € kraftlos erklären lassen, weil davon weitere Finanzierungen abhängig sind (Höhe nicht benannt)
    - Aufgebot wird erlassen
    - danach erfolgt Rücknahme weil Briefe plötzlich doch aufgetaucht sind

    Nach den mir vorliegenden Ausführungen des Kollegen Hagen Schneider, Aufsatz in AGS 11/10, 521 ff (Kosten in Aufgebotssachen), ist die Gerichtsgebühr für jedes Recht gesondert zu berechnen

    Fraglich ist für mich nur, welcher Geschäftswert maßgeblich ist, da es hier wohl nicht auf den Nennbetrag der Rechte sondern auf das Interesse des Ast. zur weiteren Finanzierung ankommt.

    - entgegen § 77 GNotGK hat der Ast. im Antrag keinen Geschäftswert angegeben (ist mir erst jetzt aufgefallen :()

    - ebenso dürfte Schätzung des Geschäftswertes durch Sachverständigen (§ 80 GNotGK) nicht einschlägig sein

    - Hatte bisher in Ausschließungsbeschlüssen immer Nennbetrag der Rechte als Geschäftswert festgesetzt, Beschwerden = Null,

    - die Erledigung durch Rücknahme stellt keinen Ermäßigungstatbestand da, deshalb komme ich wegen des Wertes jetzt ins grübeln :confused:


    Sollte eine Anfrage zum Umfang der weiteren Finanzierung ausreichen ? Kommt mir irgendwie schwammig vor, das ist doch nicht wirklich überprüfungsfähig !? :mad:

    Was denkt ihr ? :gruebel:

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • OS
    Der Streitwert für die Bemessung der Gerichtsgebühr im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes ist mit 10 bis 20 Prozent des Nennbetrages der verbrieften Forderung anzusetzen, wenn nicht der Wert des Grundstücks noch niedriger ist. Der Wert hat sich am Besitzinteresse zu orientieren (vergleiche LG Hildesheim, Beschl. v. 12.03.1964 - 5 T 120/64 = NJW 1964, 1232).

    LG Berlin, Beschl. v. 27.05.1988 - 82 T 176/88

    Rpfleger 1988, 548 = JurBüro 1988, 1387 = AnwBl BE 1989, 290 = juris (KORE 559538814)

  • Danke, das werde ich mir mal abspeichern.

    Mich würde interessieren, ob Ihr auch bei einem Aufgebot von mehreren Rechten in Abt. III einen Streitwert für den Gesamtwert ansetzt oder für jedes Recht einen gesonderten Wert.

  • Ich hatte letztens gerade 4 Grundschulden in einem Verfahren. Wertsumme gebildet und davon 15 %.

  • Ich muss hier nochmal einsteigen, da der Antwort von tom #2 meiner Meinung nach zu wenig Beachtung geschenkt wurde.

    Die Rechtssprechung bzgl. der 10 - 20 % des Nennbetrages richtet sich ja nach dem alten Recht.

    Das GnotGK gilt nun ja ab dem 01.01.14. Demnach müsste man ja schon mal schauen, ob sich hieruas etwas neues ergibt.

    Für mich ist es schon fraglich, ob nicht tatsächlich der Nennwert hierbei herangezogen werden kann, § 53 GnotGK.
    Es gibt bereits einen Kommentar zum neuen Gesetz. Vielleicht liegt der ja bei jmdn von euch bei Gericht ?? Bei uns gibt es diesen nicht. Ein kurzer Blick würde sich eventuell lohnen.

    Wenn eine Festsetzung nach billigem Ermessen erfolgt, ist diese anscheinend auch mit einem förmlichen Beschluss festzulegen, § 79 GnotGK. Weiß jmd, welche Rechtsmittelbelehrung in den Beschluss gehört..und hat evtl. jmd. einen Musterbeschluss?

  • Ich muss hier nochmal einsteigen, da der Antwort von tom #2 meiner Meinung nach zu wenig Beachtung geschenkt wurde. Die Rechtssprechung bzgl. der 10 - 20 % des Nennbetrages richtet sich ja nach dem alten Recht. Das GnotGK gilt nun ja ab dem 01.01.14. Demnach müsste man ja schon mal schauen, ob sich hieruas etwas neues ergibt. Für mich ist es schon fraglich, ob nicht tatsächlich der Nennwert hierbei herangezogen werden kann, § 53 GnotGK. Es gibt bereits einen Kommentar zum neuen Gesetz. Vielleicht liegt der ja bei jmdn von euch bei Gericht ?? Bei uns gibt es diesen nicht. Ein kurzer Blick würde sich eventuell lohnen. Wenn eine Festsetzung nach billigem Ermessen erfolgt, ist diese anscheinend auch mit einem förmlichen Beschluss festzulegen, § 79 GnotGK. Weiß jmd, welche Rechtsmittelbelehrung in den Beschluss gehört..und hat evtl. jmd. einen Musterbeschluss?

    Nach dem Wortlaut der KostO hätte man schon immer den Nennbetrag als Geschäftswert annehmen müssen. Die Rspr. hat bei der Geschäftswertbestimmung aber für maßgeblich gehalten, ob es sich um ein Legitimationspapier (dann nur Bruchteil des Nennbetrags) oder um das Recht an sich (dann der volle Nennwert) geht. Ich wüsste nicht, warum man jetzt nicht genauso herangehen sollte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!