Adoption 1957 in der DDR

  • Hallo,
    bräuchte mal die werte Unterstützung :gruebel::

    Es soll die Erbfolge nach dem 2009 verstorbenen Verwandten (leiblicher Sohn) des Adoptivvaters zugunsten dessen Adoptivsohnes (geb. 1951) festgestellt werden.

    Die Adoption erfolgte 1957 durch die Adoptiveltern in der damaligen DDR und wurde durch den Rat des Stadtbezirks ... bestätigt; 1977 (Inkrafttreten des AdoptG) war das Kind dann definitiv volljährig.

    Nach meiner Lektüre dürfte es sich so verhalten, dass es sich hierbei um eine Volladoption handelt, so dass Verwandtschaft nicht nur mit den Adoptiveltern sondern auch mit deren Verwandten eintrat (VO vom 29.11.1956 über die Annahme an Kindes Statt i.V.m. Art. 234 § 13 Abs. 1 S. 1 EGBGB - Überleitung! -). Der Adoptivvater starb 1993.
    Im vorliegenden Fall hätte also der Adoptivsohn seinen Bruder, den leiblichen Sohn des Adoptivvaters beerbt.

    a) Seht Ihr das genauso?
    b) Fehlen Euch noch Angaben zum Sachverhalt?
    c) Oder hab´ ich etwas übersehen?

  • Ich verstehe den SV nicht ganz. Wer stirbt und wer soll erben? Wo war die Adoption und wo waren die Beteiligten zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung?

    Grundsätzliche Ausführungen zur DDR-Adoption:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ht=adoption+ddr

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Versuch einer Klarstellung:

    Es stirbt der Sohn. Als Erbe kommt dessen "Bruder", der der Adoptivsohn des (vorverstorbenen) Vaters des Verstorbenen in Betracht.

    Die Adoption fand 1957 in der ehemaligen DDR/Ost-Berlin statt.

    Zum Ztp. der Wiedervereinigung lebten der Vater des 2009 Verstorbenen Sohnes noch und auch der 2011 verstorbene Adoptivsohn.
    Es geht um die Beerbung der leiblichen Verwandten (Sohnes) des Adoptivvaters.

  • Ich wiederhole:

    Es stirbt der S (= der Erblasser), dessen leiblicher Vater V in der DDR ein Kind K adoptiert hatte.

    S,V und K waren am 03.10.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft.

    Die Frage ist nun, ob die Adoption des K dazu führte, dass dieser nach S als Halbbruder ebberechtigt ist.

    Ja?

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  • Da die Adoption nach dem 31.12.1956 und damit bereits unter der Geltung der genannten AdoptVO erfolgte, handelte es sich um eine Volladoption, deren Wirkungen unverändert übergeleitet wurden. Auf die Streitfrage, ob unter welchen Voraussetzungen dies auch gilt, wenn die Adoption bereits vor dem Inkrafttreten der AdoptVO erfolgt, kommt es daher nicht an.

    Ergänzend hierzu:

    Eine vor dem am 01.01.1957 erfolgten Inkrafttreten der AdoptVO vom 29.11.1956 (GBl. DDR I, 1326) im Beitrittsgebiet durchgeführte und nach den damals anwendbaren Normen des BGB durchgeführte Adoption hat seit dem 01.01.1957 (§§ 9, 19 Abs. 2 a AdoptVO),[1] spätestens aber seit dem 01.04.1966 (§ 2 EGFGB, §§ 72, 73 FGB) die mit dem Beitritt nach Art. 234 § 13 Abs. 1 S. 1 EGBGB unverändert übergeleitete Wirkung einer Volladoption und schließt erbrechtliche Ansprüche im Verhältnis zwischen dem Angenommenen und seinen leiblichen Verwandten demzufolge aus.[2]


    [1] Staatl. Notariat Weimar NJ 1958, 723; Adlerstein/Wagenitz FamRZ 1990, 1169, 1177.
    [2] LG Mühlhausen FamRZ 2009, 1098 = ZEV 2009, 520.

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