Umfang Belastungsvollmacht

  • Ich habe einen KV vorliegen. In diesem verpflichtet sich der Verkäufer, um den Käufern die Finanzierung des Kaufpreises zu erleichtern, bei der Bestellung vollstreckbarer Grundschulden gemäß § 800 ZPO als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken und bevollmächtigt diesbezüglich die Käufer.

    Der Kaufpreis beträgt im vorliegenden Fall 130.000 €. Nun soll eine GS i. H. v. 170.000 € eingetragen werden.

    Seht ihr diesbezüglich ein Problem oder wäre eurer Meinung nach die Vollmacht ausreichend?

    Ich bin mir nicht so sicher, da in der Vollmacht aufgeführt wurde, dass auf diese Weise die Finanzierung des Kaufpreises erleichtert werden soll und nun liegt die GS über dem Kaufpreis.

    Da allerdings nicht gesagt wurde, dass er sich verpflichtet bei der Bestellung vollstreckbarer GS bis zu einer bestimmten Höhe mitzuwirken, hätte ich eigentlich kein Problem, aber mich stört der 1. HS (siehe oben).

    Was meint ihr?

  • Ich denke, es kommt hier sehr auf die genauen Formulierungen an. Wenn in der Vollmacht tatsächlich nur die Rede davon ist, dass sich der Verkäufer dazu verpflichtet, die Finanzierung des Kaufpreises zu erleichtern und daher insoweit die Käufer bevollmächtigt Grundpfandrechte zu bestellen, hätte ich ein Problem mit der Vollmacht.
    Steht da aber etwas von "Grundpfandrechte in beliebiger Höhe" zu bestellen o.ä., sieht die Sache ganz anders aus.
    Ich habe häufig Kaufverträge in denen quasi als "Einleitung" eine solche allgemeine Absichtserklärung gewählt wird, die eigentliche Vollmacht ist dann aber unbeschränkt erteilt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • In meinem Fall steht nicht drin, dass es GS in beliebiger Höhe sein sollen.

    Ich hatte den genauen Wortlaut der Belastungsvollmacht bei der Schilderung des Sachverhaltes wiedergegeben.

  • In meinem Fall steht nicht drin, dass es GS in beliebiger Höhe sein sollen.

    Ich hatte den genauen Wortlaut der Belastungsvollmacht bei der Schilderung des Sachverhaltes wiedergegeben.

    Wie sieht die Sicherungsabrede aus und was ist zum Innen- und Außenverhältnis ausgeführt ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da es bislang keine Rückmeldung gibt, versuche ich mal, meine o. a. Ansicht zu begründen:
    Wenn eine Vollmacht erteilt wird „um dem Käufer die Finanzierung des Kaufpreises zu ermöglichen“, dann muss der Vollmachtgeber mE auch die Möglichkeit der Vollfinanzierung in Betracht ziehen. Bei Vollfinanzierungen ist es jedoch keinesfalls unüblich, dass sie 120 bis 130 Prozent des Kaufpreises ausmachen. Schon die Grunderwerbsteuer und die Notar- und Grundbuchkosten liegen zusammen idR bei über 10 % des Kaufpreises. Hinzu kommen die mit der Darlehnsaufnahme verbundenen (+ ggf.: Bereitstellungs-) Kosten. Deshalb finden sich auch in den meisten Bauträgerverträgen, bei denen dem Erwerber eine Vollfinanzierung ermöglicht werden soll, Vollmachten, die auf 120 bis 130 % des Kaufpreises lauten. Vorliegend liegt der Grundschuldbetrag um 30 % über dem Kaufpreis. Das hält sich in diesem Rahmen. Gibt es zudem eine Sicherungsabrede, wonach die eingetragene Grundschuld nur valutiert werden darf, wenn die ausgezahlten Beträge bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet werden, dann wird die Vollmacht ohnehin als nach außen hin unbeschränkt angesehen (s. OLG München, Beschluss vom 21. 10. 2010, 34 Wx 133/10 = NJW-RR 2011, 524 = DNotZ 2011, 379 und den dort in Bezug genommenen Beschluss des LG Koblenz vom 23.1.2003 - 2 T 58/03 = RNotZ 2003, 613 = RPfleger 2003, 414).

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  • Wenn die Gläubigerin eine Bank ist, wird sie ihr Geld wohl nur gegen Zinsen rausrücken. Bei der NL überlege ich gerade, weil die ist nicht wirklich immer da, sodass man hier schon mal drüber nachdenken könnte.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich habe hierzu auch eine Frage.

    Im Kaufvertrag wurde als Vollmacht diese Formulierung gewählt:


    Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer Grundpfandrechte nebst Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe zu Finanzierung des Kaufpreises zu bestellen.

    Kaufpreis: 474000EUR Grundschuld 700000EUR.

    In der Zwischenverfügung habe ich ausgeführt, dass Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe möglich sind, das Kapital jedoch in der Höhe beschränkt ist, nämlich zur Finanzierung des Kaufpreises.

    Hier rechne ich einen Zuschlag von 10 % dazu, der Mehrbetrag bedarf der Genehmigung.


    der Notar wendet ein, eine Beschränkung liegt gerade nicht vor.

    Mit der Formulierung "zur Finanzierung des KP" wird lediglich ein Motiv für die Belastungsvollmacht genannt, aus dem sich aber keine Begrenzung ableiten lässt.
    Die Absicherung des Verkäufers erfolgt nicht über die Begrenzung des Nominalbetrages der Grundschuld, sondern über die Einholung einer Gläubigerbestätigung über die Beschränkung des Sicherungszwecks.

    In dem Kaufvertrag ist aufgeführt, dass in der Grundschuld eine Sicherungsabrede aufzunehmen ist.
    (Nur als Sicherheit zu verwerten, als die Gl. tatsächlich Zahlung mit Tilgungswirkung auf den Kaufpreis geleistet haben.) Der Wortlaut ist identisch in der GS-Urkunde enthalten.

    Dann führt er weiter aus, dass es üblich sei bei Bestandsimmobilien die Renovierung zu finanzieren
    Eine Beschränkung der Belastungsvollmacht auf den KP würde daher Sinn und Zweck der Vollmachtserteilung widersprechen.

    Weiterhin eilt es, der Kaufpreis sei schon längst fällig, kann nur wegen der Zfvg nicht gezahlt werden und noch nie hätte jemand diese Formulierung beanstandet.

    Bin ich zu pingelig?

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